Revision teilweise stattgegeben: Rechtsfolgenaufhebung wegen Doppelverwertung bei Betäubungsmittelhandeltreiben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 283/80
- Datum
- 08.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen subjektive Tatbestandsmerkmale, die den gesetzlichen Tatbestand kennzeichnen, nicht nochmals strafschärfend verwertet werden (Verbot der Doppelverwertung).
Wird eine bereits tatbestandsmäßig berücksichtigte Eigenschaft (z. B. Gewinnabsicht beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) erneut strafschärfend herangezogen, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.
Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs erstreckt sich auch auf an diesen gebundene Maßnahmen wie die Einziehungsanordnung; hierüber ist im Rahmen der neuen Entscheidung erneut zu befinden.
Eine Revision gegen den Schuldspruch ist unbegründet, wenn die tatrichterlichen Feststellungen die Schuld tragen; sie kann jedoch hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs erfolgreich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 18. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 283/80
in der Strafsache gegen den Bürgermeister und Kraftfahrer Sitki aus K. (Türkei), dort geboren am ███** 1942, zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 18. Februar 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zu Recht sieht der Beschwerdeführer einen Fall unzulässiger Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen als gegeben an (§ 46 Abs. 3 StGB). Das Landgericht hat strafschärfend auch die Gewinnabsicht des Angeklagten berücksichtigt (UA S. 22/23). Diese ist jedoch subjektives Merkmal des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und darf deshalb bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (BGH MDR 1980, 412). Anhaltspunkte für ein besonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben sind den Feststellungen des Tatrichters nicht zu entnehmen.
Die verhängte Freiheitsstrafe kann deshalb nicht bestehenbleiben. Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs umfasst auch die Einziehungsanordnung; hierüber muss ebenfalls neu entschieden werden.
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