Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen fehlerhafter Würdigung des Alibibeweises

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 283/77
Datum
07.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen einen Freispruch wegen Brandstiftung ein. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht das Alibi des Angeklagten zu seinen Gunsten unterstellt habe, ohne dessen Beweiswürdigung mit der übrigen Beweislage zu verbinden. Zweifel am Alibi hätten nicht automatisch zu einem Freispruch führen dürfen; vielmehr können sie zu Lasten des Angeklagten gehen, wenn sonstige Beweise seine Täterschaft stützen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Alibi entlastet den Beschuldigten nur, wenn es als bewiesen angesehen werden kann; eine nicht nachgewiesene Alibibehauptung darf vom Tatrichter nicht ohne weiteres zugunsten des Angeklagten unterstellt werden.

2

Wenn aus der sonstigen Beweislage die Täterschaft des Beschuldigten überzeugt, gehen Zweifel am Alibi zu Lasten des Beschuldigten.

3

Unterstellt der Tatrichter ein Alibi und beeinflusst diese Unterstellung die Gesamtbeweiswürdigung, begründet dies einen Rechtsmangel, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.

4

Der Revisionsgerichtshof hebt ein Urteil auf, wenn fehlerhafte rechtliche Grundsätze der Beweiswürdigung die Überzeugungsbildung des Tatrichters wesentlich beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut-Tiengen, 14. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

██ R aus █████████, den Landwirt Max ██████, dort geboren am ███ ██████ 1949, ███ aus K-, den Kraftfahrer Herbert ██████, dort geboren am ██ ██ 1951, wegen Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten ██████, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 14. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ von der Anklage der vorsätzlichen Brandstiftung und den Angeklagten ███ von der Anklage der Beihilfe dazu freigesprochen. Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ██ zur Last, er habe zwischen 1.30 Uhr und 2 Uhr eine ihm gehörende ehemalige Sägemühle in Brand gesetzt. Ein nahe gelegenes Wohnhaus habe lediglich durch das Eingreifen der Feuerwehr vor dem Feuer bewahrt werden können.

Dem Angeklagten ███ wirft die Anklage vor, er habe ██ mit seinem PKW zum Tatort gefahren, dort zunächst gewartet und sodann Strohballen mit den Füßen auseinandergestoßen, damit das Feuer sich schneller ausbreiten könne. Nach der Tatausführung habe er ██ zu dessen Wohnung zurückgefahren.

Das Landgericht hat sich von der Schuld der beiden Angeklagten nicht überzeugen können. Es führt aus, ██ habe die Tat gestanden. Die Richtigkeit dieses Geständnisses werde auch durch mehrere Beweisanzeichen gestützt. Im Gegensatz zu den Angaben ███████ stehe aber die Bekundung des Zeugen Fritz R., des Bruders des Angeklagten Max R. Dieser Zeuge habe ausgesagt, er habe seinen Bruder in der in Betracht kommenden Nacht gegen 1 Uhr zu Hause schlafend angetroffen. Vor 2 Uhr habe der Angeklagte Max ██████ ihn geweckt, weil sich eine Kuh im Stall losgerissen habe. Zusammen mit seinem Bruder Max habe er die Kuh eingefangen und festgebunden. Das habe bis 2 Uhr gedauert.

Die Strafkammer hat Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Sie begegnet ihr deshalb „mit großer Zurückhaltung“. Andererseits, so meint sie, sei die Bekundung „auch nicht zu widerlegen“. Falls sie der Wahrheit entspreche, könne der Angeklagte ██████ den Brand nicht gelegt haben, denn das Feuer sei spätestens um 2 Uhr entstanden, die Feuerwehr wenige Minuten danach alarmiert worden. Unter diesen Umständen bleibe die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte ██ den Mitangeklagten ███ und sich selbst zu Unrecht belaste.

Gegen das freisprechende Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Ob und in welchem Umfang die Verfahrensrügen durchgreifen, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben werden muss.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer Wesen und Wirkung des Alibibeweises verkannt hat. Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten Max ███ von dessen Abwesenheit zur Tatzeit aus (Alibi) und sieht sich durch diese Unterstellung an einer Verurteilung beider Angeklagten gehindert. Aber das Gericht ist nicht schon auf eine nicht bewiesene Alibibehauptung des Angeklagten hin zum Freispruch genötigt, wenn es im Übrigen aufgrund der vorhandenen Beweismittel von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist. Zweifel am Alibi gehen in einem solchen Falle zu Lasten des Angeklagten (BGHSt 25, 285, 287; OLG Hamm JZ 1968, 676; Hanack JR 1974, 383). Das hat die Strafkammer ersichtlich nicht berücksichtigt.

Dieser Rechtsmangel hat erkennbar die gesamte Beweiswürdigung des Tatrichters beeinflusst. Infolge der Unterstellung der Abwesenheit des Angeklagten R. hält das Landgericht es für möglich, dass ██ den Mitangeklagten und sich selbst zu Unrecht belastet. Das angefochtene Urteil muss deshalb insgesamt aufgehoben werden.

PfeifferWoesnerKuhn
SchubathHerdegen