Treffer
BGH Beschluss

Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht Verfolgungsverjährung auch bei Verwarnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 283/74
Datum
09.07.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entscheidet, dass die Anordnung, einen Anhörungsbogen zu übersenden, die Verfolgungsverjährung nach §29 Abs.1 Nr.1 OWiG unterbricht. Streitgegenstand war, ob dies auch gilt, wenn der Bogen zugleich eine Verwarnung enthält und unabhängig vom tatsächlichen Zugang. Der Senat bejaht dies: die Anordnung ist eine Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und wirkt auch ohne Zugang. Die gleichzeitige Verwarnung schließt die Unterbrechung nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens ist als Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des §29 Abs.1 Nr.1 OWiG (2. Alternative) zu werten und unterbricht die Verfolgungsverjährung.

2

Für die Wirksamkeit der Unterbrechungshandlung ist nicht erforderlich, dass die Maßnahme nach außen in Erscheinung tritt oder dem Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis gelangt; der Zugang des Schreibens ist nicht Voraussetzung der Unterbrechungswirkung.

3

Die gleichzeitige Erteilung einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld auf demselben Formular steht der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nicht entgegen; die Anordnung stellt eine Verfolgungshandlung dar.

4

Die Abhängigkeit der Verjährungsunterbrechung vom tatsächlichen Zugang würde den Lauf der Frist an ein außerhalb der Verfügungsmacht des Verfügenden liegendes Ereignis knüpfen und ist deshalb nicht geboten.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 283/74 in der Bußgeldsache gegen ███ aus ████, die ████████████████ ████████, 1946 in ████ geboren am [REDACTED], wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Leitsatz

Die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsverjährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWiG, auch wenn zugleich eine Verwarnung ausgesprochen wird (im Anschluss an BGHSt 25, 6).

Tenor

Die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verfolgungsverjährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWiG, auch wenn zugleich eine Verwarnung ausgesprochen wird.

Gründe

Das Amtsgericht hat die Betroffene durch Urteil vom 4. Oktober 1973 wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit zu Geldbuße und Fahrverbot verurteilt. Es hat festgestellt, dass die Handlung am 21. Februar 1973 begangen ist. Die Verwaltungsbehörde ordnete am 17. April 1973 die Übersendung eines Anhörungsbogens an die Betroffene an. In diesem Bogen verwarnte sie die Betroffene zugleich unter Auferlegung eines Verwarnungsgeldes und forderte sie auf, Angaben zur Person und zur Sache zu machen, falls sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sei. Dass die Betroffene den Anhörungsbogen erhalten hat, lässt sich nicht feststellen. Seit Erlass des Bußgeldbescheides ist die Verjährung jeweils rechtzeitig unterbrochen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat die Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte von einer Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung absehen und über das Rechtsmittel sachlich entscheiden. Es meint, die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens mit Verwarnung habe die Verjährung unterbrochen. Sie sei als Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an die Betroffene im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative OWiG anzusehen. Die Bekanntgabe setze nicht voraus, dass die Betroffene den Anhörungsbogen auch nachweisbar erhalten habe.

An dieser Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. November 1972 (MDR 1973, 430; VRS 44, 450) gehindert. Dieses Gericht ist der Auffassung, die Übersendung eines mit einer Verwarnung verbundenen Anhörungsbogens sei als erste Vernehmung des Betroffenen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative OWiG zu werten. Sie unterbreche die Verjährung nur, wenn der Anhörungsbogen dem Betroffenen tatsächlich zugegangen sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG, § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die Anordnung der Verwaltungsbehörde vom 17. April 1973, den mit einer Verwarnung verbundenen Anhörungsbogen an die Betroffene zu übersenden, die Verjährung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen hat. Von dem in BGHSt 25, 6 zur Entscheidung gestellten Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass hier die Übersendung eines Anhörungsbogens mit gleichzeitiger Verwarnung veranlasst war.

Der Senat teilt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Ansicht des vorlegenden Gerichts.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vertritt in BGHSt 25, 6 die Auffassung, dass die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens die Verfolgungsverjährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWiG auch dann unterbricht, wenn der Bogen dem Betroffenen nicht zugeht. Der Gesetzgeber hat diese Rechtslage für die Zeit ab 1. Januar 1975 in § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in der Fassung von Art. 29 Nr. 20 EGStGB bestätigt. Der erkennende Senat geht von dieser rechtlichen Grundlage aus.

Danach ist die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens als Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWiG anzusehen. Die Unterbrechungshandlung braucht, um wirksam zu werden, nicht nach außen in Erscheinung zu treten oder zur Kenntnis des Betroffenen zu gelangen. Wäre die Unterbrechungswirkung vom Zugang abhängig, so wäre damit der Lauf der Verjährungsfrist an ein Ereignis geknüpft, das außerhalb der Einwirkung des Verfügenden liegt. Eine solche Abhängigkeit ist auch bei anderen Unterbrechungshandlungen nicht gegeben.

Nichts anderes gilt, wenn der Anhörungsbogen mit einer schriftlichen Verwarnung (§§ 56 - 58 OWiG; § 27 StVG) verbunden ist. Mit der Anordnung der Übersendung eines solchen kombinierten Vordrucks nimmt die Verwaltungsbehörde eine Verfolgungshandlung vor und stellt sie nicht etwa erst als möglich in Aussicht (BGHSt 25, 6, 8). Sie gibt dadurch eindeutig zu erkennen, dass sie den Betroffenen wegen einer bestimmten Handlung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zur Verantwortung ziehen will. Der Betroffene hat es lediglich in der Hand, durch Annahme der Verwarnung und Bezahlung des Verwarnungsgeldes das Verfolgungshindernis des § 56 Abs. 4 OWiG zu schaffen und damit das eingeleitete Ermittlungsverfahren zu beenden.

Verwarnungs- und Ermittlungsverfahren schließen sich nicht aus (BayObLGSt 1970, 88, 91; 1973, 205, 208). Die Verwaltungsbehörde kann eine Verwarnung auch nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens aussprechen oder Ermittlungen eigens zur Vorbereitung der Entscheidung, ob zu verwarnen ist, einleiten. Häufig ist eine solche Willensbildung überhaupt erst möglich, wenn vorausgegangene Ermittlungen den Sachverhalt geklärt haben.

Danach unterbricht die Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens die Verfolgungsverjährung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 (2. Alternative) OWiG, auch wenn zugleich eine Verwarnung ausgesprochen wird.

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