Revision verworfen: Sicherungsverwahrung trotz Angehörigenaufsicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 283/62
- Datum
- 31.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn die persönliche Wesensart des Täters und frühere erfolglose Maßnahmen die Fortgeltung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründen.
Die bloße Bereitschaft von Angehörigen zur Beaufsichtigung reicht nicht aus, die Sicherungsverwahrung zu ersetzen; entscheidend ist, ob dadurch die von dem Täter ausgehende Gefahr tatsächlich ausgeschlossen wird.
Bei der Wahl zwischen Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt kann das Tatgericht auf die Erfolgslosigkeit früherer stationärer Maßnahmen und die praktische Geeignetheit der Maßnahme abstellen.
Die Überprüfung einer Anordnung zur Sicherungsverwahrung in der Revision erstreckt sich auf Rechtsfehler der Erwägungen des Tatgerichts; fehlen solche Fehler, ist die Maßregel zu bestätigen.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 4. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechaniker Artur D. aus ████████████████████, geboren am █████████████████████ 1913 in ██████████████████████, in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. Mai 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§ 175a Nr. 3 StGB), begangen im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus und zur Sicherungsverwahrung verurteilt.
Er wendet sich mit der Revision allein gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung und rügt, das Landgericht habe diese Maßregel über ihn verhängt, ohne zu prüfen, ob statt ihrer die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht komme und ob es sich nicht überhaupt entbehrlich mache, da Angehörige bereit seien, ihn nach der Strafverbüßung zu beaufsichtigen. Beide Beanstandungen sind unbegründet.
Die Bereitschaft Angehöriger, den Angeklagten zu beaufsichtigen, hat die Strafkammer für ungenügend erachtet, die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszuschließen. Seine Sicherungsverwahrung hält sie nach seiner persönlichen Wesensart, wie das Urteil ersehen lässt, für zweckdienlicher als die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, zumal eine frühere solche Maßnahme ohne jeden Erfolg geblieben sei. Diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum.
Der Senat hat das Urteil in dem angefochtenen Umfang auch sonst überprüft, aber keinen Rechtsfehler gefunden, der nötigte, es aufzuheben. Die Vortaten gibt das Urteil zwar nur gedrängt wieder. Immerhin lässt es den Angeklagten als einen gefährlichen Jugendverderber erkennen, gegen den zahlreiche frühere, selbst strenge Strafen sich bisher als nutzlos erwiesen haben. Daher lässt es sich nicht rechtlich beanstanden, wenn das Landgericht meint, dem Beschwerdeführer nur durch die Sicherungsverwahrung das Handwerk legen zu können.
| Willms | Geier | Mai | |||
| Seibert | Dr. | Hübner |