Treffer
BGH Urteil

Revision teils stattgegeben: Aufhebung des Diebstahlsurteils und Zurückverweisung wegen unklarer Schadensberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 283/61
Datum
25.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Diebstahls, Betrugs und Urkundenfälschung. Der BGH hob den Schuldspruch wegen Diebstahls und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Die übrigen Verurteilungen wurden verworfen. Ursache war insbesondere Zweifel an der der Schadensberechnung zugrunde liegenden Tatsachengrundlage und weiter aufzuklärende Urkundenumstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichen Zweifeln an der der Schadensberechnung zugrunde liegenden Tatsachengrundlage ist der Schuldspruch wegen Vermögensdelikten aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

2

Die im Eröffnungsbeschluss bezeichnete ‚Tat‘ im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO umfasst das im Hauptverfahren festgestellte Gesamtgeschehen; das Gericht kann daher strafbare Handlungen beurteilen, die im Eröffnungsbeschluss nicht ausdrücklich genannt sind.

3

Die Möglichkeiten der Nachprüfung und Neuverurteilung sind durch § 358 Abs. 2 StPO begrenzt; der Tatrichter darf im Revisionsverfahren insoweit keine höhere Gesamtstrafe aussprechen.

4

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe, die nahe an der zulässigen oberen Grenze liegt, hat das Gericht die Wahl und Höhe der Gesamtstrafe umfassend zu begründen.

5

Wird eine Zeugin zunächst uneidlich vernommen und später vollständig vereidigt, ist ihre Aussage insgesamt als eidlich zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mosbach/Baden, 17. März 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die ████████ ██████ G, geborene D, █, geboren am 1912, aus [REDACTED], wegen fortgesetzten Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Dr. Geier, Senatspräsident als Vorsitzender,

Seibert, Bundesrichter,

Dr. Hiitbner, Bundesrichter,

Dr. Geier, Bundesrichter,

Fischer, Bundesrichter, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████,

███ ██████████████, Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach/Baden vom 17. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit sie des Diebstahls schuldig erkannt ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Diebstahls, wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, teils in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu Gefängnis verurteilt. Ihre Revision ist nur zum Teil begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Wie die Sitzungsniederschrift erweist, ließ das Landgericht die Hauptbelastungszeugin Frau Johanna ██████ zunächst unvereidigt, vernahm sie später, nach Anhören anderer Zeugen, nochmals und weiter zur Sache und vereidigte sie sodann. Hiernach ist entgegen der Behauptung der Revision keine Rede davon, dass Frau ███ nur zum Teil eidlich und im Übrigen uneidlich ausgesagt hatte. Vielmehr hat sie ihre Aussage im Ganzen beschworen. Die Strafkammer durfte diese deshalb auch insgesamt als eidlich würdigen.

Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass der einheitliche Gerichtsbeschluss über die Nichtvereidigung einiger Zeugen „als Verletzte bezw. deren Angehörige“ nicht genau unterscheidet, welche Zeugen als Verletzte und welche als ihre Angehörigen unvereidigt geblieben sind. Für Frau ███, die – als Ehefrau eines Inhabers der bestohlenen Firma sowohl Angehörige eines Verletzten wie auch – als Gewahrsamsinhaberin – selbst Verletzte war, ist die Frage durch ihre nachträgliche Vereidigung überholt. Im Übrigen war für die Angeklagte und ihre Verteidigung ohne weiteres erkennbar, dass nur die Inhaber der bestohlenen Firma als Verletzte, die beiden anderen Zeugen als ihre Angehörigen unvereidigt blieben. Das Urteil beruht daher nicht auf der Verfahrensungenauigkeit.

2. Nach der Sitzungsniederschrift wurden einige Urkunden „verlesen bezw. der Angeklagten vorgehalten“. Diese ungenügende Unterscheidung zwischen der Verlesung einer Urkunde und ihrem Vorhalt beanstandet die Revision nicht mit Unrecht; im Falle ██████ hat die Strafkammer den Wortlaut der Urkunde gegen die Angeklagte verwertet. Dennoch führt die Rüge nicht zum Ziel. Die Revision behauptet nicht bestimmt, sondern hält nach der Fassung der Sitzungsniederschrift nur für möglich, dass jene Urkunde nicht verlesen wurde. Die Rüge ist also nicht vorschriftsmäßig erhoben. Damit erledigt sich zugleich die mit ihr zusammenhängende Aufklärungsrüge.

Die Angeklagte hat übrigens die Urkundenfälschungen sämtlich zugegeben, auch im Falle ██████.

3. Die übrigen Verfahrensrügen betreffen den Diebstahlsfall allein. Der Senat braucht ihnen nicht nachzugehen, weil das Urteil insoweit auf die Sachrüge hin aufgehoben wird.

II. Sachrüge

1. Die Angeklagte war längere Zeit mit der Erledigung von Tankstellenabrechnungen für das Autohaus ███████ betraut. Sie hatte auch Zugang zur Kasse. In dieser entstand in der Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum 14. April 1959 ein Fehlbetrag von rund 50.000 DM. Das Landgericht erachtet die Angeklagte für überführt, mindestens 40.000 DM gestohlen zu haben. Es hat dabei zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass gewisse Fehlsummen auch durch andere Umstände verursacht sein könnten, meint aber, gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen, hierfür seien höchstens 10.000 DM anzusetzen.

Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer dieser Berechnung die Zeit vom 1. Januar 1956 zugrunde gelegt hat, obwohl die Angeklagte nach anderer Urteilsfeststellung ihre Tätigkeit bei dem Autohaus erst am 29. April 1956 aufnahm; übrigens war sie auch zunächst nicht mit Tankstellenabrechnungen befasst. In der Tat lässt es sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer dies übersehen hat, zumal sie andere Fehlerquellen ausdrücklich im Einzelnen erörtert. Möglicherweise hat das Landgericht hiernach den Schuldumfang zu Ungunsten der Angeklagten unrichtig beurteilt. Daher kann der Schuldspruch wegen Diebstahls nicht bestehen bleiben.

Dadurch erhält die Angeklagte Gelegenheit, ihre weiteren Angriffe gegen die Schadensberechnung dem Tatrichter vorzutragen. Dieser wird ferner entscheiden müssen, ob sich die Angeklagte durch die nachträglichen Änderungen im Kassenbuch einer weiteren Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. Das Landgericht hat gemeint, die Frage offen lassen zu können, weil insoweit keine Anklage erhoben sei. Ihm war aber dieser Sachverhalt durch den Eröffnungsbeschluss zur Entscheidung mit unterbreitet. Es ist unerheblich, dass er dort nicht unter dem erwähnten rechtlichen Gesichtspunkt gewürdigt und insoweit kein ausdrücklicher Anklagevorwurf erhoben ist. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (§ 264 Abs. 1 StPO). Tat im Sinne dieser Vorschrift ist nicht der Tatbestand des Strafgesetzes, sondern das dem Gericht unterbreitete Gesamtgeschehen. Dieses ist unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, demnach auch hinsichtlich solcher strafbarer Handlungen abzuurteilen, die der Eröffnungsbeschluss nicht eigens bezeichnet. Seine rechtliche Beurteilung bindet nicht (§ 264 Abs. 2 StPO). Allerdings wird die Strafkammer durch § 358 Abs. 2 StPO gehindert sein, insoweit eine höhere Gesamtstrafe als bisher auszusprechen (RGSt 67, 236). Sie wird auch, gegebenenfalls aufgrund einer Nachtragsanklage, prüfen müssen, ob die Angeklagte außerdem durch Vernichtung von Tankstellenabrechnungen ein Vergehen gegen § 274 Nr. 1 StGB begangen hat.

2. Aus Einzelstrafen, deren Summe zwei Jahre fünf Monate Gefängnis beträgt, hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis gebildet. Damit nähert sie sich der zulässigen oberen Gesamtstrafgrenze. Die Strafkammer hätte diese Höhe der Gesamtstrafe mithin näher begründen müssen (BGHSt 8, 205, 210).

3. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Die Angeklagte gab ihre Tätigkeit bei dem Autohaus ████████ im April 1959 auf; am 18. April 1959 wurde sie festgenommen. Daher ist es klar, dass sie die Tankstellenabrechnungen nicht erst seit Ende 1959 „fast ausschließlich allein“ erledigt haben kann, sondern dass dafür die andere Zeitangabe im Urteil „Ende 1957“ zutrifft. Ein offensichtlicher Schreibfehler im Urteil sollte nicht als ein sachlicher Widerspruch gerügt werden.

Die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und Betrug greift die Revision nicht eigens an.

HiitbnerGeierMai
SeibertFischer
Revision teils stattgegeben: Aufhebung des Diebstahlsurteils und Zurückverweisung wegen unklarer Schadensberechnung — Themis