Revision bei Unzucht mit Abhängigen: Vereidigung, Beweisanträge und Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 283/59
- Datum
- 05.02.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zeugen sind grundsätzlich zu vereidigen; die in § 61 StPO vorgesehenen Ausnahmen beziehen sich ausdrücklich auf die in § 52 StPO genannten Angehörigen und dürfen nicht durch eine bloß tatsächliche Verlobung ohne rechtliche Anerkennung ersetzt werden.
Liegt der Verdacht vor, dass eine Zeugin den Beschuldigten begünstigt oder bereits begünstigende Handlungen gesetzt hat, verbietet § 60 Nr. 3 StPO die Vereidigung dieser Zeugin.
Aufklärungsrügen in der Revision sind unzulässig, wenn die Revision nicht konkret die Beweismittel benennt, deren Einsatz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich wäre, oder sich auf neues tatsächliches Vorbringen stützt, das weder im Urteil noch in der Sitzungsniederschrift enthalten ist.
Der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB sieht die in § 176 Abs. 2 StGB geregelten mildernden Umstände nicht vor; dies kann rechtliche Bedenken bei der Strafzumessung begründen und erfordert von der Kammer eine gesonderte Prüfung der Strafrahmenwahl.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 5. Februar 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Zimmermann Helmut ███ aus G[REDACTED] geboren am █████ in ██████████ wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ██████████████████, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Februar 1959 im Falle Maria [REDACTED] im Strafausspruch, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe jeweils mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB), in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Von der Anklage wegen Notzucht (§ 177 StGB) hat es ihn freigesprochen. Seine Revision ist zwar nicht förmlich, aber nach der Begründung auf die Fälle der Verurteilung beschränkt. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Nichtvereidigung seiner Zeugin.
Die Mutter der beiden Kinder, an denen sich der Angeklagte nach den Feststellungen verging, Frau ███████████, ist in zweiter Ehe rechtskräftig geschieden. Sie führte mit dem Angeklagten, der selbst noch (in erster Ehe) rechtsgültig verheiratet ist, aber von seiner Frau getrennt lebt, auch schon wegen Doppelehe bestraft ist, einen gemeinsamen Haushalt und lebte mit ihm in sogenannter Onkelehe zusammen. Bei ihrer Vernehmung als Zeugin berief sie sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Das Landgericht entschied durch Beschluss, dass sie das Zeugnis nicht verweigern dürfe, weil das Eheversprechen des verheirateten Angeklagten sittenwidrig sei. Dennoch ließ es sie „gemäß § 61 Ziff. 2 StPO als tatsächlich, nicht rechtlich Verlobte des Angeklagten“ unvereidigt.
a) An diesem Verfahren der Strafkammer beanstandet die Revision zwar zu Unrecht den Beschluss, der die Mutter der Kinder zur Aussage zwang. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in der Tat das Eheversprechen eines Verheirateten stets als sittenwidrig und daher rechtsunwirksam angesehen (RGSt 10, 117; 14, 73; 24, 155; 35, 49; 38, 242; 40, 429; 61, 270; 75, 290; RGZ 29, 97; RGZ 170, 72, 76; RG Recht 1921, 247 und 248).
b) Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass das Landgericht Frau ███████████ gemäß § 61 Nr. 2 StPO als „tatsächlich Verlobte“ des Angeklagten nicht vereidigt hat. Rechtsgrundsätzlich verlangt das Gesetz die Vereidigung jedes Zeugen (§ 59 StPO, BGHSt 1, 8). Es lässt u. a. bei Angehörigen des Beschuldigten eine Ausnahme zu, weil ihm die Aussage eines Zeugen, der im Zwiespalt zwischen der Pflicht zur Wahrheit und der schonenden Rücksicht auf Familienbande steht, nicht ebenso zuverlässig erscheint wie die eines unbeteiligten und unbefangenen Zeugen. Andererseits kann das Gesetz, will es die Wahrheitsfindung nicht unerträglich erschweren, nicht bei jedem Gewissenszwiespalt solcher Art Schonung üben; es begrenzt deshalb seine Rücksicht auf ganz bestimmte nahe Angehörige. Diese Wechselbeziehung zwischen § 61 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 StPO und den inneren Zusammenhang der beiden Vorschriften hat die Strafkammer bei ihrer Unterscheidung zwischen einem rechtlich wirksamen Verlöbnis und einem von der Rechts- und Sittenordnung nicht anerkannten, bloß tatsächlich bestehenden solchen Verhältnis außer acht. Sie setzt sich damit auch in Widerspruch zu dem Wortlaut des § 61 Nr. 2 StPO, der ausdrücklich auf § 52 Abs. 1 StPO zurückgreift und den Kreis der „Angehörigen“ genau begrenzt.
c) Dennoch bleibt die Rüge ohne Erfolg. Das Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensverstoß (RGSt 53, 215). Nach der Feststellung der Strafkammer hat Frau ███████████ ihre Tochter Margarete vor der Hauptverhandlung beeinflusst, frühere den Angeklagten belastende Angaben über das Tatgeschehen wahrheitswidrig zu widerrufen. Die Zeugin hat nach dem Urteilsinhalt selbst erklärt, mit beiden Töchtern, Margarete und Maria, verabredet zu haben, „den Angeklagten, wie geschehen, bei der Polizei anzuschwärzen“, ihnen dann aber deswegen alsbald Vorhaltungen gemacht zu haben. Wegen dieses – auch sonst – in der Hauptverhandlung gezeigten Bestrebens, den Beschwerdeführer weitgehend zu entlasten, hat die Strafkammer Frau ███████████ im Wesentlichen keinen Glauben geschenkt. Hieraus folgt, dass sie sie der Begünstigung des Angeklagten für verdächtig, wenn nicht im Falle Margarete █████ sogar für überführt erachtet hat. Die Vereidigung der Zeugin stand daher gar nicht im Ermessen des Gerichts, sondern war ihm gesetzlich untersagt (§ 60 Nr. 3 StPO). Es ist daher auch ohne Belang, dass Frau ███████████ als Mutter der verletzten Kinder ebenfalls nach § 61 Nr. 2 StPO hätte unvereidigt bleiben dürfen, worauf der Vorsitzende der Strafkammer nachträglich hingewiesen hat. Für diese Vorschrift ist neben § 60 Nr. 3 StPO kein Raum.
2. Die Aufklärungsrügen entsprechen teils nicht der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, weil die Revision die Beweismittel nicht anführt, deren sich das Landgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168), teils bauen sie auf solchem tatsächlichen Vorbringen auf, für das sich weder im Urteil noch in der Sitzungsniederschrift ein Anhalt findet. Sie sind daher unzulässig.
3. Das Landgericht war nicht genötigt, einen weiteren Sachverständigen bloß deswegen zu hören, weil es zur Begutachtung der Zeugentüchtigkeit der verletzten Kinder einen Sachverständigen nur zur Hauptverhandlung hinzugezogen hatte. Es durfte sich das genügen lassen.
4. Einen Antrag auf Vernehmung des Lehrers Martin ████ als Zeugen weist die Sitzungsniederschrift nicht aus. Sie ergibt auch ebensowenig wie das Urteil, dass der Sachverständige sein Gutachten auf ein nicht verwertbares Zeugnis dieses Lehrers gestützt hatte.
II. Sachrüge.
1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Der behauptete Denkfehler ist der Strafkammer nicht unterlaufen. Es ist möglich, einem Zeugen teils Glauben zu schenken, teils nicht zu glauben. Das Urteil enthält auch keinen Widerspruch. Neues tatsächliches Vorbringen kann das Revisionsgericht nicht beachten (§ 337 StPO).
2. Die Nachprüfung des Urteils von Amts wegen ergibt nur im Falle Maria ████ folgendes rechtliche Bedenken zum Strafausspruch:
Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände unter Hinweis auf § 176 Abs. 2 StGB „in keinem Falle“ gewährt. An Maria ████ verging sich der Beschwerdeführer jedoch allein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB. Diese Vorschrift sieht anders als § 176 StGB keine mildernden Umstände vor, sondern droht wahlweise Zuchthaus und Gefängnis an. Sie lässt daher die Gefängnisstrafe auch dann zu, wenn keine mildernden Umstände vorliegen. Das kann die Strafkammer übersehen haben; denn sie hat ausdrücklich auf die Mindestzuchthausstrafe erkannt. Möglicherweise sah sie sich durch die Versagung mildernder Umstände gehindert, eine Gefängnisstrafe auszusprechen.
| Dr. Geier | Mantel | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Martin |