Treffer
BGH Urteil

Mitwirkung gesetzlich ausgeschlossenen Richters führt zur Aufhebung und Einstellung des Verfahrens

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 283/54
Datum
06.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs verurteilt; in der Revisionsbegründung wurde gerügt, ein Richter sei kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, weil ein Richter, dessen Schwiegervater Geschädigter war, von vornherein von der Amtsausübung ausgeschlossen war und am Eröffnungsbeschluss mitgewirkt hatte. Mangels heilbarer Verfahrensmängel wurde das Verfahren eingestellt; die Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzliche Ausschließung eines Richters wegen Verwandtschaft zu einem Verletzten führt zur Unwirksamkeit seiner Mitwirkung am Verfahren und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.

2

Die Mitwirkung eines von vornherein ausgeschlossenen Richters an einem Eröffnungsbeschluss macht diesen unwirksam; das Vorliegen des Eröffnungsbeschlusses ist Verfahrensvoraussetzung und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen.

3

Erstreckt sich ein Verfahrensmangel seinem Wesen nach auf das gesamte Verfahren und sind die Anklagepunkte untrennbar verbunden, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

4

Das erst während der Beweisaufnahme erlangte Bewusstsein des Richters von der Verwandtschaft zu einem Geschädigten ändert nichts daran, dass die gesetzliche Ausschließung von Anfang an bestanden hat.

5

Bei Aufhebung des Verfahrens wegen eines dem Gericht zuzurechnenden Verfahrensfehlers sind die entstandenen Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen; dem Angeklagten sind notwendige Auslagen nicht aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 3. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Radiotechniker Gerhard ██ — i. d. S. — aus ██████, geboren am ██████ 1910 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Juli 1954 in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Mantel Bundesrichter, Glanzmann Bundesrichter, Dr. Jagusch Bundesrichter, Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter,

███████████████ Amtsgerichtsrat als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 3. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

Die nach dem Eröffnungsbeschluss vom 23. Januar 1954 erwachsenen Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Die Rüge, bei dem Urteil habe ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, greift durch.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer u. a. wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt, weil er entgegen dem ausdrücklichen Verbot seines Arbeitsgebers von Kunden Teilzahlungen entgegengenommen und die Beträge seiner vorher gefassten Absicht folgend für sich verwendet hat. Die Strafkammer sieht die Kunden als geschädigt an, weil ihre Schuld durch die Zahlung an den Angeklagten nicht erloschen ist. Unter den Geschädigten, die im Urteil nicht namentlich angeführt sind, befindet sich auch der Schwiegervater des Landgerichtsrats Dr. █████████. Dieser hat an der Hauptverhandlung als Richter mitgewirkt. Er war jedoch nach § 22 Nr. 3 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Landgerichtsrat Dr. ██████ erhielt nach seiner dienstlichen Äußerung allerdings erst während der Beweisaufnahme Kenntnis davon, dass sein Schwiegervater zu den Verletzten zählt. Ebenso wurde dies dem Beschwerdeführer erst in jenem Zeitpunkt bekannt.

Das ändert aber nichts daran, dass Landgerichtsrat Dr. ███████ von vornherein von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war (RGSt 33, 309).

Die Gesetzesverletzung führt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 2 StPO).

2.) Da Landgerichtsrat Dr. ███████ auch an dem Eröffnungsbeschluss mitgewirkt hat, ist dieser unwirksam (RGSt 55, 113; vgl. auch RGSt 10, 563; 27, 125; 43, 217). Der Eröffnungsbeschluss stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar, deren Vorliegen das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (RGSt 67, 59; 68, 405, 107). Im vorliegenden Fall erstreckt sich der festgestellte Verfahrensmangel seinem Wesen nach auf das gesamte Verfahren. Wegen des unlösbaren Zusammenhangs der Anklagepunkte ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Das Landgericht wird zunächst einen gesetzmäßigen Eröffnungsbeschluss zu erlassen haben.

Die nach dem Eröffnungsbeschluss vom 23. Januar 1954 erwachsenen Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur Last. Es besteht kein Anlass, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 464, 467 Abs. 2 StPO).

3.) In einer neuen Verhandlung wird das Landgericht die Tätigkeit des Angeklagten und den Geschäftsbetrieb des Arbeitsgebers zu klären haben (vgl. § 56 HGB).

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Schalscha

Mitwirkung gesetzlich ausgeschlossenen Richters führt zur Aufhebung und Einstellung des Verfahrens — Themis