Treffer
BGH Urteil

Konkursdelikte: Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei Schwarzverkäufen und Buchführungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 283/53
Datum
05.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen eine Verurteilung u.a. wegen betrügerischen Bankrotts, einfachen Bankrotts, versuchten Betrugs und Steuerhinterziehung. Streitpunkt war insbesondere, ob nicht gebuchte Warenverkäufe und Buchführungsmängel als Konkursverbrechen nach § 239 KO (Gläubigerbenachteiligungsabsicht) zu werten sind und ob neben Beiseiteschaffung übermäßiger Aufwand strafbar bleibt. Der BGH hob das Urteil im Bankrott-/Konkurskomplex samt Gesamtstrafe wegen widersprüchlicher bzw. unzureichender Feststellungen und Beweiswürdigung auf und verwies zurück. Die Verurteilungen wegen versuchten Betrugs und Steuerhinterziehung sowie die insoweit erfolglose Revision des Angeklagten blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanwendung eines Konkursverbrechenstatbestands wegen fehlender Gläubigerbenachteiligungsabsicht setzt widerspruchsfreie und erschöpfende Feststellungen dazu voraus, wie der Schuldner nicht verbuchte Erlöse verwendet bzw. dem Zugriff der Gläubiger entzogen hat.

2

Die Annahme, nicht verbuchte Erlöse seien (teilweise) für Unterhalt oder Geschäftsausgaben verbraucht worden, bedarf der Konkretisierung des angemessenen Lebensbedarfs und einer nachvollziehbaren Zuordnung der Mittelverwendung; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Übermäßiger Aufwand kann neben der Beiseiteschaffung von Vermögensstücken selbständig strafbar sein; er ist nicht stets als straflose Nachtat anzusehen, weil verbrauchte Werte dem Zugriff des Konkursverwalters regelmäßig endgültig entzogen sind.

4

Der Verkauf von im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußerungsfähiger Ware bleibt als solcher rechtmäßig, auch wenn die Verbuchung unterbleibt; eine Strafbarkeit wegen Untreue/Kommissionsuntreue setzt eine hinreichend begründete, dem Täter bewusste Treupflicht zur Absonderung/Abführung des Erlöses voraus.

5

Bei Prüfung von Tateinheit oder Fortsetzungszusammenhang zwischen Beiseiteschaffung und Buchführungsmanipulationen ist auf den funktionalen Zusammenhang abzustellen, insbesondere darauf, ob Falschbuchungen der Verheimlichung entziehbarer Vermögenswerte dienen sollten.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 2. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Textiltechniker Emil P. ███████ aus █████████, geboren am ██████████ 1901 in [REDACTED], wegen betrügerischen Bankrotts u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Mai 1954 in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 2. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen in den Fällen des versuchten Betruges (§ 263 StGB) und der Steuerhinterziehung in zwei Fällen, auch hinsichtlich der Gesamtstrafe. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen betrügerischen Bankrotts, wegen zweier Vergehen des einfachen Bankrotts und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Geldstrafen verurteilt worden. Er hat unbeschränkt, die Staatsanwaltschaft insoweit Revision eingelegt, als sie erstrebt, dass der Angeklagte auch insoweit, als er wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist, wegen Konkursverbrechens, teilweise in Tateinheit mit Unterschlagung, verurteilt wird.

Dem angefochtenen Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

1. Der Angeklagte hat im Herbst 1948 ein Webwarenfabrikationsunternehmen gegründet, über das am 23. April 1951 unter Ablehnung des am 9. April 1951 gestellten Vergleichsantrages der Konkurs eröffnet wurde. Er hat unverbuchte Einnahmen von etwa 50.000 DM erzielt, deren Verbleib zum großen Teil nicht aufgeklärt worden ist. Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt das Verbrechen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht erblickt, weil der innere Tatbestand der Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht erwiesen sei.

2. Im Jahre 1951 wurden mehrere Zahlungen von insgesamt etwa 1.000 DM teils an die Privatadresse des Angeklagten, teils an seine Haushälterin geleistet. Nachdem der Angeklagte einen Teil des Geldes zur Bezahlung einer Stromrechnung für das Geschäft verwendet hatte, entnahm er am 16. April 1951 der Geschäftskasse 576,29 DM unter Vornahme einer Scheinbuchung, mit der zugleich der Kassenbestand mit der Buchführung abgestimmt werden sollte. Kurz darauf gab er seiner Haushälterin 1.000 DM, in denen sich der entnommene Betrag befand, zur Verwahrung. Diese 1.000 DM nahm er bis zum 24. Mai 1951 wieder in seinen eigenen Besitz. In diesem Vorgang erblickt die Strafkammer den Tatbestand des Beiseiteschaffens von Vermögensstücken in Benachteiligungsabsicht (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO).

3. Seit 1. September 1950 hat der Angeklagte für seine Wohnung, seinen Haushalt und für das Gehalt seiner Haushälterin monatlich 600 DM aufgewendet, ausserdem dieser Geschenke im Werte von mindestens 3.000 DM gemacht. Deshalb ist er wegen übermäßigen Aufwands nach § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO bestraft worden.

4. Wegen Fehlens einzelner für eine ordnungsmäßige Buchführung erforderlicher Bücher, wegen falscher und verspäteter sowie fehlender Buchungen („Schwarzgeschäfte“) ist der Angeklagte nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt worden. Die Anwendung des § 239 KO hat die Strafkammer mangels Nachweises der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, abgelehnt.

5. Der Angeklagte ist wegen versuchten Betruges bestraft worden, weil er in der Absicht, sich einen Kredit zu verschaffen, eine Bilanz vorgelegt hat, auf deren Aktivseite ein um mindestens 24.000 DM zu hoher Warenwert eingesetzt worden war.

6. Im Zusammenhang mit den ungebuchten Verkäufen hat der Angeklagte unrichtige Erklärungen für Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer abgegeben.

7. Der Angeklagte hatte gewisse Waren unter erweitertem Eigentumsvorbehalt gekauft. Die Strafkammer hat untersucht, ob er durch den buchungslosen Verkauf solcher Waren Unterschlagung begangen hat. Sie kommt insoweit zur Freisprechung, weil sie nicht feststellen kann, dass gerade die ohne Buchung verkauften Waren unter Eigentumsvorbehalt standen, und weil nach ihrer Meinung eine Veräußerung von Waren, die an sich im regelmäßigen Geschäftsverkehr verkauft werden dürfen, nicht deshalb zur Unterschlagung wird, weil die Buchung unterbleibt.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision darauf beschränkt, dass sie die Verurteilung des Angeklagten auch hinsichtlich der nicht gebuchten Verkäufe wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und, soweit es sich um dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Waren handelt, wegen Unterschlagung herbeiführen will. Sie geht davon aus, dass im Falle des Erfolges ihrer Revision die Verurteilung wegen übermäßigen Aufwandes wegfallen müsse, da das Vergehen des übermäßigen Aufwandes in dem Verbrechen der Beiseiteschaffung von Vermögensstücken aufgehe. Was der Gemeinschuldner mit den entzogenen Vermögensstücken, für deren Beiseiteschaffung er bestraft werde, anfange, sei strafrechtlich unerheblich.

Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision ferner die Beurteilung der mangelhaften Buchführung des Angeklagten als Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO.

Sie rügt Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261, 267 Abs. 5 StPO und des sachlichen Rechts. Hinsichtlich der Aufklärungsrüge, die die Staatsanwaltschaft bezüglich des von ihr als Unterschlagung angesehenen Verhaltens des Angeklagten erhoben hat, bedarf es nicht, da der Revision der Staatsanwaltschaft aus sachlich-rechtlichen Gründen stattzugeben ist.

„Schwarzverkäufe“ (nicht gebuchte Verkäufe)

Die Feststellungen des Landgerichts sind nicht frei von Widersprüchen. Sie lassen auch eine erschöpfende Klärung des Sachverhalts vermissen. Das Landgericht erklärt es für glaubhaft, dass Einnahmen aus den nicht gebuchten Verkäufen „mindestens teilweise“ für Geschäftsausgaben und Lebenshaltungskosten verwendet worden sind. Darüber, was mit einem etwa nicht hierfür verwendeten Teil geschehen ist, fehlt es an jeder Feststellung. Warum der Angeklagte, der nur für sich zu sorgen hatte, nicht mit den als Privatentnahme ordnungsmäßig verbuchten 350 DM im Monatsdurchschnitt hätte auskommen können, obwohl er ausserdem Reisespesen für sich in Anspruch nahm, mit denen er vermutlich seine Lebensbedürfnisse an Reisetagen befriedigen konnte, ist nicht zu erkennen. Die Annahme, auch den zum rechnerischen Ausgleich verbuchten Bareinnahmen von 6.303,12 DM und 14.463,20 DM im Mai und September 1949 ergebe sich eine Rückführung von Erlösen in das Betriebsvermögen, ist fehlerhaft; denn die ungebuchten Verkäufe liegen in der Hauptsache erst im Jahre 1950. Es fehlt an einer Feststellung, welchen Betrag die Strafkammer für eine angemessene Lebensführung des Angeklagten für erforderlich gehalten hat und welchen Umfang seine Reisetätigkeit hatte. Immerhin sind im Monatsdurchschnitt vom 1. April bis 31. Dezember 1950 an Reisespesen des Angeklagten selbst bei nahe 600 DM, also um die Hälfte mehr als für den Reiserepräsentanten verbucht worden. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob eine Klärung des Geschäftsstandes zum 1. September 1950 versucht worden ist. Es besteht die Möglichkeit, dass der Angeklagte erst nach diesem Zeitpunkt, nach welchem die meisten Schwarzverkäufe vorgenommen wurden, dazu übergegangen ist, Vermögensstücke beiseitezubringen, um sie den Gläubigern zu entziehen. Die Annahme, er müsse einen Teil des Erlöses für diese Verkäufe für seinen angemessenen Unterhalt verbraucht haben, ist schwer mit der Feststellung zu vereinbaren, er habe übermäßigen Aufwand getrieben. Aber selbst wenn zugunsten des Angeklagten angenommen wird, er habe mit den buchmäßig entnommenen Beträgen nicht auskommen können, so wäre angesichts der Höhe der in den Büchern nicht ausgewiesenen Erlöse von fast 50.000 DM nur für einen geringen Teil eine nicht zu beanstandende Verwendung dargetan. Die Nichtanwendung des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ist mithin hinsichtlich der ungebuchten Verkäufe auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

Auch die weiteren vom Landgericht gegen eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Angeklagten angeführten Gründe halten der Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer glaubt, aus der im November 1950 erfolgten Inbetriebnahme einer neuen Spinnereimaschine und aus den um die gleiche Zeit geführten Verhandlungen wegen eines Staatskredits schließen zu können, dass der Angeklagte damals an einen Zusammenbruch des Geschäfts überhaupt noch nicht gedacht und mit der Nichtbuchung von Verkäufen nur Steuerhinterziehung bezweckt habe. Demgegenüber stellt sie aber in den Strafzumessungsgründen fest, dass nach dem 1. September 1950 eine überaus große Verschuldung des Betriebes offensichtlich war. Danach kann bei dem festgestellten Mangel an eigenem Kapital und der ebenfalls festgestellten, damals herrschenden Kreditnot dem Angeklagten, sofern nicht besondere Umstände festgestellt werden, die Gefahr, in der sich sein Unternehmen befand, kaum verborgen geblieben sein.

2. Mangelhafte Buchführung

Die Strafkammer hat die mangelhafte Buchführung des Angeklagten aus denselben Gründen nur als Konkursvergehen beurteilt, aus denen sie die Anwendung des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO für die ungebuchten Verkäufe abgelehnt hat. Da diese Gründe, wie dargelegt, nicht frei von Bedenken sind, ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch dieser Teil des Urteils aufzuheben. Die Frage, ob der Angeklagte die unordentliche Buchführung in Benachteiligungsabsicht veranlasst hat, bedarf weiterer Nachprüfung. Sollte die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte die Buchung des Verkaufs von Waren unterlassen und sonstige falsche oder unvollständige Buchungen vorgenommen, veranlasst oder geduldet hat, um seine Gläubiger zu benachteiligen, so wird sie auch zu erwägen haben, inwieweit Tateinheit oder Fortsetzungszusammenhang mit der Beiseiteschaffung von 1.000 DM anzunehmen ist. Tateinheit käme in Betracht, wenn die Verheimlichung des Geldes durch Falschbuchung ermöglicht werden sollte; Fortsetzungszusammenhang wäre denkbar zwischen dem Verbringen der 1.000 DM, derentwegen der Angeklagte bereits verurteilt ist, und etwaiger Beiseiteschaffung von Erlösen aus ungebuchten Verkäufen. Hiernach muss auch die Verurteilung des Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts auf die Revisionen aufgehoben werden.

3. Aufwand

Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, der übermäßige Aufwand eines Gemeinschuldners, der sich der Beiseiteschaffung von Vermögensstücken schuldig gemacht hat, sei eine straflose Nachtat, ist nicht zuzustimmen. Es braucht nicht immer gleichgültig zu sein, was der Täter mit dem beiseitegeschafften Vermögen begonnen hat. An Werte kann sich der Konkursverwalter möglicherweise durch Konkursanfechtung halten; das durch übermäßigen Aufwand Verbrauchte ist endgültig verloren. Es kann also Anlass bestehen, den übermäßigen Aufwand auch noch neben der Beiseiteschaffung von Vermögensstücken zu bestrafen. Dennoch ist in diesem Punkte der Revision beider Beschwerdeführer stattzugeben, da Unklarheit über den Schuldumfang des Angeklagten hinsichtlich des Aufwandes besteht. In der neuen Entscheidung wird auch zu klären sein, welche Aufwendungen für den Haushalt des Angeklagten, insbesondere für seine Wohnung und eine bei seinem Alter ihm zuzubilligende Haushälterin, angemessen waren. Es wird auch zu prüfen sein, ob in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte eine Verschlechterung seiner Vermögenslage erkannte, überhaupt im Stande war, billigere angemessene Wohnmöglichkeiten zu finden.

4. Waren unter Eigentumsvorbehalt

Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft sich dagegen richtet, dass der Angeklagte für den buchungslosen Verkauf von Waren, die unter erweitertem Eigentumsvorbehalt standen, nicht bestraft worden ist, ist ebenfalls weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten. Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass der Angeklagte zum Verkauf auch dieser Waren im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes berechtigt war. Der Verkauf dieser Waren unter Unterlassung der Verbuchung macht die Ausführung als solche nicht rechtswidrig. Nach den bisherigen Feststellungen ist das Verhalten des Angeklagten auch nicht, wie der Oberbundesanwalt meint, unter dem Gesichtspunkt der Untreue oder Kommissionsuntreue nach § 266 StGB zu bestrafen. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, auch der erweiterte, zielt in erster Linie darauf ab, sich gegenüber fremden Gläubigern des Kunden Widerspruchsrechte nach § 771 ZPO oder Konkursaussonderungsrechte zu erhalten. Die Verpflichtung, den für die verkauften Waren eingenommenen Erlös abzusondern und an den Gläubiger abzuführen, steht wenigstens im Regelfall so sehr im Hintergrund, dass es sorgfältiger Prüfung bedarf, ob der Angeklagte sich dieser Verpflichtung bewusst gewesen ist. Anders wäre möglicherweise der Sachverhalt zu beurteilen, wenn bei der Lieferung der Waren, die zur Herstellung der verkauften Gegenstände verwendet wurden, eine stille Zession des künftigen Anspruchs auf den Erlös vereinbart worden wäre. Durch eine solche Abmachung könnte eine Treupflicht des Angeklagten gegenüber seinem Lieferanten begründet worden sein, deren vorsätzliche Verletzung eine Bestrafung nach § 266 StGB rechtfertigen würde.

II. Revision des Angeklagten

1. Verfahrensrüge

Der Angeklagte greift die Verwendung der Anlagen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. █████████ an, weil dieser abgelehnt worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Der Ablehnungsantrag war vom Landgericht zurückgewiesen worden; nur das Gutachten eines mit Erfolg abgelehnten Sachverständigen darf nicht berücksichtigt werden. Dass sein Ablehnungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, hat der Angeklagte nicht gerügt.

2. Sachrüge

Abgesehen von der Verurteilung wegen einfachen und betrügerischen Bankrotts sind dem Angeklagten beschwerende Rechtsirrtümer bei der Nachprüfung des sachlichen Rechts nicht zu Tage getreten. Insbesondere ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugsversuchs nicht zu beanstanden. Die Strafkammer ist im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, die Anweisung des Beschwerdeführers an Dr. Blazey, die Warenvorräte, die ohnehin schon um 12.000 DM überbewertet waren, um weitere 24.000 DM höher zu bewerten, sei ungerechtfertigt gewesen und habe nur den Zweck verfolgt, der kreditgebenden Stelle einen höheren Gewinn vorzuspiegeln. Das Entschuldigungsvorbringen des Angeklagten, diese 24.000 DM stellten den Wert eines bei dem Spediteur [REDACTED] lagernden Wollvorrats dar, hat das Landgericht durch die Aussage des █████ als widerlegt angesehen. Der von der Revision beanstandeten Hilfserwägung über die Einlassung des Angeklagten bei der Polizei kommt demnach keine Bedeutung zu.

Hiernach rechtfertigt sich die Verwerfung der Revision des Angeklagten, soweit sie sich nicht auf seine Verurteilung nach §§ 239, 240 KO bezieht.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft im Ergebnis vertreten.

Bundesrichter Dr. Peetz Mantel Glanzmann ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert.

JaguschDr.
Schalscha
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