Treffer
BGH Urteil

Fortsetzungsdelikt: Mindestschuldumfang bei sexuellem Missbrauch unzureichend festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 282/93
Datum
29.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision der Staatsanwaltschaft, gibt die Revision des Angeklagten jedoch teilweise statt und hebt die Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Grund ist, dass der Tatrichter den Mindestschuldumfang der fortgesetzten Tat nicht hinreichend bestimmt hat. Vage Zeit- und Mengenangaben genügen nicht; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung hat der Tatrichter anzugeben, von welcher Mindestzahl der Einzelakte er ausgeht; dies ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich der Mindestschuldumfang ohne Zahlenangaben eindeutig aus dem Urteil ergibt, der Tatzeitraum unmissverständlich eingegrenzt ist und eine genauere Feststellung das Strafmaß nicht beeinflusst hätte.

2

Zeitangaben wie "nach dem 1.11.1978, aber vor dem 1.11.1979" oder Formulierungen wie "zu Hunderten" bzw. "in einer unbekannten Vielzahl von Einzelfällen" genügen nicht zur Bestimmung des Mindestschuldumfangs und sind revisionsrechtlich beanstandungsfähig.

3

§ 267 Abs. 3 Satz 3 StPO verpflichtet das Tatrichtergericht nur dann zu Ausführungen über das Vorliegen eines besonders schweren Falls, wenn es einen solchen annimmt oder ihn trotz Vorliegens von Regelbeispielen verneint.

4

Unzureichende Feststellungen zum Mindestschuldumfang bei Fortsetzungsdelikten sind revisionsrelevant, wenn die Unklarheiten zu Lasten des Angeklagten die Rechtskraftwirkung oder die Strafzumessung beeinflussen können.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 1. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 282/93 vom 29. Juni 1993 in der Strafsache gegen █████████ C7 aus █████████, geboren am ███████, Osman, 1940 in ████ █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Foth, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. Dezember 1992 wird verworfen. Die Staatskasse hat die durch dieses Rechtsmittel entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt wurde; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen versuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

I. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision wirksam auf den Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe wegen der (fortgesetzten) Sexualstraftat und den Ausspruch über die trotz Fehlens Gesamtstrafe beschränkt. Ihre Beanstandung, eines der in § 176 Abs. 3 StGB genannten Regelbeispiele habe die Strafkammer einen besonders schweren Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern annehmen müssen, ist unbegründet. Die Strafkammer hat erwogen und verneint, dass ein minder schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorliege. Andererseits war sie hier aus Rechtsgründen nicht auch das Vorliegen eines besonders schweren verpflichtet, Falles ausdrücklich zu erörtern. § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO verlangt Ausführungen hierzu, wenn ein besonders schwerer Fall angenommen oder dieser trotz Vorliegens von Regelbeispielen verneint wird; beide Fälle sind nicht gegeben. Das Landgericht hat die allgemeinen Strafschärfungs- und -milderungsgründe im Einzelnen dargestellt. Diese zeigen hier auch nicht aus sonstigen sachlich-rechtlichen Gründen die Notwendigkeit auf, das Vorliegen eines besonders schweren Falles zu erörtern.

II. 1. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil der Mindestschuldumfang der fortgesetzten Sexualstraftat nicht ausreichend festgestellt ist. Bei Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung, die wie hier aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht stets erforderlich, jede Tat nach Art, Zeit und Umständen der Tatbegehung genau zu kennzeichnen. Es bedarf dann aber zumindest der Mitteilung durch den Tatrichter, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er ausgegangen ist. Dies ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangaben entnehmen lässt oder wenn die Tatzeit so unmissverständlich eingegrenzt ist, dass Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können, und wenn es ferner ausgeschlossen ist, dass eine genaue Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflusst hätte (BGH StV 1981, 542; BGH NStZ 1983, 326). Die Feststellung, der Angeklagte habe „nach dem 1.11.1978, aber vor dem 1.11.1979“ mit der Tat begonnen, lässt den Tatbeginn offen. Das Landgericht muss mitteilen, welcher Tatzeitraum jedenfalls umfasst ist. Hinweise, es sei „zu Hunderten von Einzelakten“ gekommen (im Rahmen der Strafzumessung) und wiederholt im Rahmen der Feststellungen der Angeklagte habe „in einer unbekannten Vielzahl von Einzelfällen“ gehandelt, bezeichnen den Mindestschuldumfang der Tat nicht ausreichend. Die vorliegenden Unklarheiten können sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben.

2. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Da die Sachrüge zur Sexualstraftat Erfolg hat, kommt es auf die nur diese Tat betreffenden Verfahrensrügen nicht mehr an.

GribbohmFothWahl
MaulBrünning
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