Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Anstiftung und Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 282/90
- Datum
- 10.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsrechtliche Überprüfung der Strafzumessung ist auf Rechtsfehler und auf das Vorliegen einer offensichtlich unvertretbaren Wertung beschränkt; bloße Differenzen in der Abwägung der Zumessungsgründe rechtfertigen keinen Revisionsbestandteil.
Die Entscheidung, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, fällt in das Ermessen des Tatrichters und unterliegt im Revisionsverfahren nur der Prüfung auf Rechtsfehler und offensichtliche Fehleinschätzungen.
Die Annahme besonders schwerer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB ist eine wertende Einzelfallentscheidung; sie ist nur zu beanstanden, wenn die tatrichterliche Bewertung die Grenze des rechtlich Tragbaren deutlich überschreitet.
Das Fehlen einer abweichenden Würdigung einzelner Umstände begründet keinen Rechtsfehler, sofern die bestimmenden Zumessungsgründe genannt, gegenübergestellt und gewichtet worden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 22. Januar 1990
Rubrum
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen Franz E aus F(___J), geboren am █████████████████ 1958 in TC (Rumänien), wegen Anstiftung zum Diebstahl u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 22. Januar 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Diebstahl und wegen Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf den Rechtsfolgenaussprach beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Was die Bemessung der Strafe angeht, ist der Strafkammer kein Rechtsfehler unterlaufen. Sie hat die bestimmenden Zumessungsgründe angeführt und gegeneinander abgewogen. Dass sie hierbei wesentliche Umstände übersehen oder fehlsam gewertet hätte, ist nicht ersichtlich.
Ob der Angeklagte sich in Zukunft auch ohne Strafvollstreckung straffrei führen werde, ist Sache tatrichterlicher Entscheidung. Es ist nicht zu erkennen, dass bei Prüfung dieser Frage revisionsrechtlich erhebliche Fehler unterlaufen wären. Zuzugeben ist der Revision, dass das Landgericht bei seiner Wertung, es lägen besonders schwere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, an die Grenze des Vertretbaren gegangen ist; indes ist diese Grenze – bedenkt man etwa die Preisgabe des bis dahin unentdeckt gebliebenen Beuteverstecks – noch nicht überschritten.
| Foth | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Brünning |