Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Diebstahlsverurteilungen wegen unzureichender Begründung der Beweisablehnung und unzulässiger Strafschärfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 282/89
Datum
06.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Zurückweisung zweier Beweisanträge durch das Landgericht als ohne Bedeutung. Der BGH hob die Verurteilungen wegen zweifachen Diebstahls auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die Ablehnungsbeschlüsse nicht ersichtlich zwischen rechtlicher und tatsächlicher Bedeutung unterschieden und keine ausreichenden Gründe enthielten. Zudem sei die pauschale Strafschärfung wegen 'Uneinsichtigkeit' unzulässig; die weitergehende Revision blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Lehnt das Gericht einen Beweisantrag mit der pauschalen Begründung ab, die zu beweisenden Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, muss der Beschluss erkennbar machen, ob die Bedeutungslosigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist und welche Gründe die Auffassung tragen.

2

Unterbleibt die hinreichende Sach- und Rechtsbegründung der Beweisablehnung, führt dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil hiervon unbeeinflusst blieb.

3

Bei der Strafzumessung darf das Gericht das bestreitende Verhalten des Angeklagten und seine bloße 'Uneinsichtigkeit' nicht pauschal als strafverschärfend werten, sofern dieses Verhalten nicht über zulässiges Verteidigungsverhalten hinausgeht.

4

Die Revision ist hinsichtlich solcher Beschwerden zu verwerfen, die keine rechtsfehlerhafte Entscheidung aufzeigen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 19. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 282/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ██████████, geboren am ████ 1941 in ███ (Bulgarien), wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt wurde (Urteilsgründe Nr. II 3 und 4); im gesamten Strafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat zwei Beweisanträge des Angeklagten, die sich mit der Frage der Benutzung sichergestellter Werkzeuge bei den ihm zur Last gelegten Einbrüchen befassten, ohne weitere Begründung allein deshalb abgelehnt, „weil die zu beweisenden Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind“; es hat sich also mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begnügt. Das war fehlerhaft. Seit langem ist einhellige Rechtsprechung, dass der Beschluss in solchem Fall erkennen lassen muss, ob die Bedeutungslosigkeit auf rechtlichem oder auf tatsächlichem Gebiet liegt und welche Gründe im Einzelnen das Gericht zu dieser Auffassung bringen (BGHSt 2, 284, 286; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 73 m. w. Nachw.).

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils in dem bezeichneten Umfang, weil nicht mit völliger Sicherheit auszuschließen ist, dass das Urteil darauf beruht, sei es auch, weil die Verteidigung bei richtiger Beschlussfassung Anlass zu weiteren Beweisbemühungen gesehen haben könnte.

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wendet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Doch muss der gesamte Strafausspruch gegen diesen Angeklagten schon deshalb aufgehoben werden, weil es nicht angeht, straferschwerend zu werten, dass der Angeklagte sich „in der Hauptverhandlung uneinsichtig zeigte und alle Schuldvorwürfe zurückwies“. Der bestreitende Angeklagte hat nichts getan, was über das zulässige Verteidigungsverhalten hinausgegangen wäre.

Maul ist in Schauenburg RiBGH Dr. Foth Urlaub und kann daher nicht überschreiben.

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