Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 282/67
Datum
11.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit Kindern. Streitgegenstand war insbesondere die Strafzumessung, die das Landgericht mit der Erwägung begründet hatte, das hartnäckige Leugnen habe eine nochmalige Vernehmung der missbrauchten Kinder erforderlich gemacht. Der BGH hob den Strafausspruch wegen dieser fehlerhaften Erwägung auf und verwies zur neuen Verhandlung an das Landgericht Augsburg; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafzumessung ist aufzuheben, wenn sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht, die den Strafausspruch wesentlich beeinflussen.

2

Die Strafzumessung darf nicht mit der pauschalen Feststellung begründet werden, das hartnäckige Leugnen des Angeklagten habe die nochmalige Vernehmung von Zeugen erforderlich gemacht, sofern hierfür keine tragfähigen, konkreten Feststellungen vorliegen.

3

Haben Revisionsvorbringen nur für einen Teil des Urteils Erfolg, hebt der Revisionsgerichtshof den betroffenen Teil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 349 Abs. 4 StPO).

4

Ergibt die Urteilsnachprüfung für den übrigen Teil keine Rechtsfehler, bleiben die übrigen Urteilsfeststellungen und der Schuldspruch unangefochten.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 3. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 282/67

in der Strafsache gegen ███ aus ██, Kreis – den Hilfsarbeiter Oswald ████, geboren am ███ ████ in ███, Kreis (█████████, zur Zeit in Untersuchungshaft), wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Juli 1967 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. Februar 1967 – im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen – aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO).

II. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Die Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe durch sein hartnäckiges Leugnen die nochmalige Vernehmung der mißbrauchten Kinder nötig gemacht, war fehlerhaft, vgl. BGHSt 1, 342 und BGH GA 1962, 339. Im Übrigen hat die Urteilsnachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben.

Kirchhof Seibert Toesdau Mai Pikart

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