Treffer
BGH Urteil

BGH: Geschäftsüberlastung als Verhinderung i.S.d. § 66 GVG; Tateinheit Raub/§ 21 StVG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 282/66
Datum
04.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten mit ihren Revisionen u.a. eine fehlerhafte Kammerbesetzung und wandten sich gegen Schuldspruch und Strafen wegen (schweren) Raubes sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der BGH hielt die Besetzung für rechtmäßig, weil der ordentliche Vorsitzende wegen dringender Verwaltungsgeschäfte/Überlastung als „verhindert“ i.S.d. § 66 GVG gelten konnte. Sachlich-rechtlich korrigierte der Senat das Konkurrenzverhältnis: Das Heranfahren und Bereitstellen des Fluchtwagens ohne Fahrerlaubnis war Ausführungshandlung des Raubes, sodass Tateinheit statt Tatmehrheit vorlag. Einzel- und Gesamtstrafen wurden entsprechend geändert; im Übrigen wurden die Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden i.S.d. § 66 Abs. 1 GVG kann auch in einer Geschäftsüberlastung liegen, einschließlich der Überlastung durch dringende Verwaltungsgeschäfte eines Gerichtspräsidenten.

2

Ist die Verhinderung nicht offenkundig, sondern beruht sie auf einer Ermessensentscheidung wegen Überlastung, muss sie vor Übernahme der richterlichen Aufgabe in einer für das Revisionsgericht rechtlich nachprüfbaren Weise festgestellt werden; Schriftform ist zweckmäßig, aber nicht in jedem Fall unerlässlich.

3

Bei Überschneidung von Rechtsprechungsaufgaben mit Justizverwaltungsaufgaben ist der Gerichtspräsident berufen, nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen, welche Aufgaben vorrangig zu erledigen sind; er darf hierbei auch die eigene Verhinderung feststellen.

4

Fahrten ohne Fahrerlaubnis, die als Ausführungshandlung der Tat der Vorbereitung oder Durchführung eines Raubes dienen (insbesondere Heranfahren und Bereitstellen eines Fluchtfahrzeugs), stehen mit dem Raub in Tateinheit.

5

Tateinheit kann bis zur Beendigung der Straftat bestehen; Handlungen nach Vollendung, die noch der Sicherung der Beute und Flucht bis zur Beendigung dienen, können daher tateinheitlich mit dem Delikt zusammentreffen.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 1. Februar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 282/66

in der Strafsache gegen

███ aus ███, den ████████ ███████,

1. ████ ██, geboren am ██, aus ████,

2. █████, den ██████████████ █████, dort geboren am █████,

beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner, als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ ███████████, als Verteidiger des Angeklagten ██ ████,

Rechtsanwalt █████ ██████████, als Verteidiger des Angeklagten ████████,

Justizangestellter ████,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 1. Februar 1966 unter Aufhebung der Einzelstrafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Gesamtstrafen, jedoch unter Aufrechterhaltung der Nebenentscheidungen dahin geändert, dass verurteilt werden:

████████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unbefugter Waffenführung und mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus;

███ wegen Raubes in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.

Gründe

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels; jedoch werden die Gerichtsgebühren für den Revisionsrechtszug um ein Fünftel ermäßigt.

Die Untersuchungshaft seit dem 2. Februar 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, wird den Angeklagten angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Raubes, █████████ wegen schweren Raubes in Tateinheit mit unbefugtem Waffenführen, beide Angeklagten außerdem wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu längeren Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Dagegen haben die Angeklagten, Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Die Rechtsmittel sind von einem Nebenpunkt abgesehen unbegründet.

1. Die Besetzungsrüge hat keinen Erfolg.

Die Hauptverhandlung hat nicht der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtspräsident Dr. K., das gemäß § 66 Abs. 1 Halbsatz 1 GVG zu dessen regelmäßigem Vertreter bestellte Kammermitglied geleitet; Beisitzer waren zwei diesem Spruchkörper ebenfalls ständig angehörende Richter. Diese Besetzung halten die Beschwerdeführer für gesetzwidrig, weil der ordentliche Vorsitzende nicht verhindert gewesen sei. Die Beanstandung ist unbegründet.

Dr. ██████, bisher Angehöriger eines anderen Gerichts, war mit Wirkung vom 1. Januar 1966 zum Präsidenten des Landgerichts bestellt worden. Dringende Verwaltungsgeschäfte, die sich unmittelbar nach der Übernahme des neuen Amtes häuften, verwehrten es ihm, den Vorsitz in der am 21. Januar 1966 beginnenden Hauptverhandlung zu führen, für die von vornherein zwei Verhandlungstage vorgesehen waren und die tatsächlich vier Tage dauerte. Deshalb hatte er deren Leitung seinem regelmäßigen Vertreter in der Strafkammer übertragen. Diese Handhabung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach § 66 Abs. 1 GVG hat bei vorübergehender Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden einer Kammer sein Vertreter den Vorsitz zu führen. Ein Verhinderungsgrund in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung auch die Geschäftsüberlastung des Richters (RGSt 54, 298, 299; 55, 236, 237; RG GA 47, 159; 62, 482; BGHSt 12, 35, 36; BGH bei Dallinger MDR 1951, 539 zu GVG § 67). Für die Annahme einer solchen Verhinderung macht es keinen Unterschied, ob die Überbeanspruchung durch die Häufung verschiedener Aufgaben allein – sei es in mehreren der Rechtsprechung, sei es in demselben (vgl. §§ 59 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 2 GVG) Spruchkörpern – oder durch das Zusammentreffen von Rechtsprechungsaufgaben und anderen dem Richter übertragenen Obliegenheiten (vgl. §§ 4 Abs. 2, 40 bis 42 DRiG) verursacht wird. In der Regel wird keines der zusammentreffenden Geschäfte einen in sich selbst begründeten, unbedingten Vorrang haben (BGHSt 18, 162). Die durch Überlastung verursachte Verhinderung eines Richters, eine bestimmte dienstliche Aufgabe zu bestimmter Zeit zu erfüllen, liegt daher im Allgemeinen nicht offen zutage; sie ergibt sich vielmehr erst aus der Feststellung, welches Dienstgeschäft vorrangig ist und welches der Richter nicht gleichzeitig erledigen kann.

Diese Feststellung wirkt auf die Besetzung der Richterbank zurück; sie kann so von gewissem Einfluss auf die Rechtsprechung in einem oder in mehreren Verfahren sein. Deshalb ist die Feststellung, dass ein in einem bestimmten Verfahren geschäftsplanmäßig zur Mitwirkung berufener Richter verhindert ist, von einem gerichtsverfassungsmäßig dafür vorgesehenen Rechtspflegeorgan zu treffen (BGHSt 12, 33, 35), und zwar sowohl dann, wenn die Überlastung durch eine Häufung allein von Rechtsprechungsaufgaben, als auch dann, wenn sie durch das Zusammentreffen solcher und anderer (vgl. § 4 Abs. 2 DRiG) Obliegenheiten verursacht wird. Welches Rechtspflegeorgan zu dieser Feststellung berufen ist, bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Lösung der Frage muss daher aus Sinn, Zweck und Zusammenhang der Vorschriften über die Besetzung der gerichtlichen Spruchkörper und über die Verteilung der Geschäfte auf sie entnommen werden.

Die Fälle sind verschieden. Manchmal berührt die Überlastung – sei es eines Beisitzers, sei es des Vorsitzenden – allein den gerichtlichen Spruchkörper, dem sie angehören. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Überbeanspruchung eines Richters ausschließlich durch die in seiner Kammer oder in seinem Senat anfallenden Rechtsprechungsaufgaben verursacht wird und wenn dieser Richter, soweit er dadurch verhindert ist, von einem anderen Mitglied desselben in zulässiger Weise überbesetzten (BVerfGE 18, 344) Spruchkörpers vertreten wird. Ob in solch einem Fall der Vorsitzende, dem allein das Gesetz die Verteilung der Geschäfte innerhalb des Spruchkörpers übertragen hat (§§ 69, 117, 131 GVG), des Zusammenhangs wegen berufen ist, die Verhinderung, auch die eigene, festzustellen, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn hier ist der Fall nicht so gelagert. Deshalb ist es im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich, auf die Urteile DRiZ 1966, 93 und vom 2. November 1965 – 1 StR 416/65 einzugehen.

Manchmal greift die Überbeanspruchung eines Richters aber über das Kollegium hinaus, dem er angehört, – entweder weil sie nicht ausschließlich durch diesem Spruchkörper obliegende Rechtsprechungsaufgaben hervorgerufen wird oder weil sie die Hinzuziehung eines Vertreters aus einer anderen Kammer oder einem anderen Senat notwendig macht. In diesen Fällen lässt die ständige Rechtsprechung den Präsidenten des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Aufgaben der überlastete Richter – gleichgültig ob Vorsitzender oder Beisitzer – zu erledigen hat und welche gleichzeitig zu erfüllen er verhindert ist (BGHSt 12, 33 und 113; 18, 162; BGH LM GVG § 83 Nr. 7). Zu dieser Entscheidung ist der Präsident auch berufen, wenn – wie hier – das Zusammentreffen von Rechtsprechungsaufgaben und Verwaltungsgeschäften es ihm selbst zeitweilig nicht erlaubt, einzelne richterliche Dienstgeschäfte in dem Spruchkörper zu erledigen, dem er sich angeschlossen hat. In solch einem Fall befindet er über seine Verhinderung nicht als Kammer- oder Senatsvorsitzender, sondern als Präsident des Gerichts; denn nur in dieser Eigenschaft kann er zugleich über Bedeutung, Umfang und Dringlichkeit der Verwaltungsaufgaben urteilen. Er darf dabei über seine eigene Verhinderung entscheiden.

Im Schrifttum wird zwar die Ansicht vertreten, dass die Verhinderung des Landgerichtspräsidenten dann, wenn Zweifel bestünden oder eine Ermessensentscheidung zu treffen sei, von dem Oberlandesgerichtspräsidenten – (als Rechtspflege- oder Justizverwaltungsorgan?) – festzustellen sei (Kleinknecht in Schwarz/Kleinknecht, StPO 26. Aufl. GVG § 66 Anm. 7 B; Sax in Müller/Sax, StPO 6. Aufl. GVG § 66 Anm. 4). Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die vorgeschlagene Handhabung, die Entscheidung der ranghöheren Stelle zu übertragen, wäre zwar noch bei der Verhinderung des Landgerichtspräsidenten durchführbar. Sie versagt aber bei Verhinderung des Oberlandesgerichtspräsidenten, obwohl für diesen die §§ 62 bis 69 und 70 Abs. 1 GVG entsprechend gelten (§ 117 GVG); denn seine Gerichtsverwaltungsgeschäfte sind Landesdienst und als solcher einer Wertung durch den Präsidenten des im Rechtszug übergeordneten Bundesgerichtshofs nicht unterworfen. Ebenso könnte die Verhinderung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs (§ 131 GVG), Aufgaben der Rechtsprechung wahrzunehmen, nicht etwa der Bundesjustizminister feststellen; denn er ist nicht Rechtspflegeorgan im Sinne der Gerichtsverfassung, sondern Regierungs- und Verwaltungsorgan. Ganz unklar ist, wie nach jener Meinung bei Verhinderung des Amtsgerichtspräsidenten zu verfahren wäre, dem in der Rechtspflege grundsätzlich das Landgericht übergeordnet ist, der aber in der Verwaltung dem Oberlandesgerichtspräsidenten untersteht. Außerdem verlagert diese Ansicht eine Rechtspflegeaufgabe aus dem Rechtszug, in dem sie entsteht und der mit dem Verfahren selbst befasst ist, der also den Gegebenheiten am nächsten steht, unzweckmäßig in die höhere Instanz, die die Dinge aus der größeren Ferne meist nicht selbst überblicken kann und sich vielfach erst darüber unterrichten lassen muss. Verhinderungen eines Richters durch Amtsgeschäfte, insbesondere solche der Justizverwaltung, können jedoch überraschend auftreten, gerade auch bei Gerichtspräsidenten. Die Entscheidung über die Vertretung erfordert dann den sofortigen Entschluss. Rückfragen bei der höheren Behörde sind untunlich. Diese ist daher als Instanz zur Feststellung der Verhinderung des Landgerichtspräsidenten nicht geeignet.

Aus demselben Grund scheiden – außer möglicherweise in lange vorher überschaubaren Fällen – das Präsidium und die Gesamtheit der Direktoren aus. Ihnen fehlt auch die jedenfalls in manchen Fällen der Geschäftsüberlastung, wie etwa hier, erforderliche Zuständigkeit in Verwaltungsfragen. Ebensowenig kommt der allgemeine Vertreter des Landgerichtspräsidenten (§ 66 Abs. 2 GVG) dafür in Betracht. Sollte nämlich der Landgerichtspräsident die eigene Verhinderung nicht feststellen dürfen, weil er selbst „beteiligt“ ist, so dürfte auch sein Vertreter darüber nicht befinden; denn auch er wäre „beteiligt“, weil er möglicherweise den Landgerichtspräsidenten zu vertreten hatte.

Indessen ist der Gedanke, dass der Richter durch „Selbstbeteiligung“ in Angelegenheiten der Gerichtsverfassung nicht ausgeschlossen wird, dem Gerichtsverfassungsgesetz nicht fremd. Vielmehr dürfen die „betroffenen“ Richter vielfach mitwirken, zum Beispiel die Mitglieder des Präsidiums bei der Verteilung der Geschäfte und der Vertretungsregelung, die Direktoren und Senatspräsidenten auch bei der Verteilung des Vorsitzes (§§ 22 a bis c, 62 ff., 117, 131 GVG). Dem Gerichtspräsidenten gestattet das Gesetz, selbst zu bestimmen, welcher Kammer oder welchem Senat er während des Geschäftsjahres vorsitzen will (§§ 22 Abs. 1 Satz 3, 62 Abs. 2 Satz 1, 117, 131 GVG). Ferner ermächtigt es ihn, bei Erschöpfung der vom Präsidium geregelten Vertretung einen zeitweiligen Vertreter als Beisitzer in einen Spruchkörper zu entsenden (§ 67 GVG). Die Rechtsprechung hat es stets zugelassen, dass der Landgerichtspräsident sich selbst zu einem solchen Vertreter bestimmt (RGSt 36, 379; 40, 436; RG LZ 1918, 926). Zugleich zeigen diese und andere Vorschriften, beispielsweise §§ 22 c Abs. 3, 65, 77 Abs. 3, 87 GVG, dass das Gesetz dem Gerichtspräsidenten augenscheinlich als Vorsitzendem des Präsidiums (§ 64 Abs. 2 GVG) Rechtspflegeaufgaben anvertraut, die zwar im Verhältnis zu den dem Präsidium vorbehaltenen Geschäften an Bedeutung zurücktreten, aber ungleich gewichtiger sind als die Erklärung des Präsidenten, er sei durch dringende Verwaltungsgeschäfte unerwartet verhindert, in einem Einzelfall den Vorsitz zu führen. Hiernach ist es dem Landgerichtspräsidenten, dem jedenfalls vielfach – ohnehin die Aufgabe zufällt, die Verhinderung eines Richters festzustellen, rechtlich nicht verwehrt, sich selbst an der Führung des Vorsitzes in einer Verhandlung für verhindert zu erklären. Diese Lösung entspricht vielmehr gerade sowohl dem Sinn, Zweck und Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Besetzung der Spruchkörper und über die Verteilung der Geschäfte auf sie als auch der Zweckmäßigkeit.

Eine solche Feststellung muss vor der Inangriffnahme der richterlichen Aufgabe getroffen werden, an der anstelle des zuerst berufenen verhinderten Richters dessen Vertreter mitwirkt. Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Wegen der Bedeutung, die dem durch die Verfassung geschützten Recht auf den gesetzlichen Richter zukommt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), ist es jedoch erforderlich, dass die Verhinderung – die nicht offenkundig ist, sondern von einer Ermessensentscheidung abhängt – „in einer für das Revisionsgericht rechtlich nachprüfbaren Form“ festgestellt wird (BGHSt 12, 33, 36). Es ist daher zweckmäßig, dass der Verhinderungsgrund schriftlich festgehalten wird (so schon RGSt 65, 299, 301 für § 67 GVG); unerlässlich ist das aber nicht, wenn die Feststellung sonst in einer ausreichend sicheren Weise getroffen wird.

Hier war der Landgerichtspräsident durch Verwaltungsgeschäfte verhindert, an der mehrtägigen Hauptverhandlung gegen die Beschwerdeführer teilzunehmen. Das hat er vor deren Beginn mündlich festgestellt, indem er aus diesem Grund ihre Leitung seinem regelmäßigen Vertreter in der Strafkammer übertrug. Diese Maßnahme kann hier als rechtlich genügend nachprüfbare und ausreichende Feststellung der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden angesehen werden, zumal die Gestaltung des Falles es beinahe offenkundig erscheinen lässt, dass der soeben ernannte Landgerichtspräsident damals nicht sofort alle ihm obliegenden – bei Antritt des Amtes eines Behördenleiters erfahrungsgemäß gehäuft anfallenden Aufgaben – gleichzeitig bewältigen konnte und dass die anstehenden Gerichtsverwaltungsgeschäfte zunächst besonders dringlich waren.

2. Die weiteren Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet.

3. Auf die Sachrügen hat der Senat das Urteil im Ganzen geprüft. Dies führt nur zu einer anderen Beurteilung des Zusammentreffens zwischen Raub und fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Beide Angeklagten besaßen keinen Führerschein. Gleichwohl fuhren sie unter anderem abwechselnd auch den gestohlenen Mercedes-Kraftwagen in unmittelbare Nähe der Sparkassennebenstelle in Mauer und stellten ihn dort mit laufendem Motor ab, um nach dem geplanten und vorbereiteten Raub rasch damit zu entkommen.

Das Vorfahren der teilweise bewaffneten und fest zum Raub entschlossenen Täter unmittelbar vor die Bank, deren Örtlichkeit sie bereits ausgekundschaftet hatten, war eine Ausführungshandlung des Raubes; denn es gefährdete schon Gewahrsam und Eigentum der Sparkasse an dem in der Nebenstelle verwahrten Geld unmittelbar. Diese Benutzung des gestohlenen Kraftwagens hat die Strafkammer als Teil des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewertet. Schon aus diesem Grund treffen daher hier der Raub und das Verkehrsvergehen nicht, wie das Landgericht angenommen hat, in Tatmehrheit, sondern tateinheitlich zusammen (BGHSt 6, 81). Bei dem Angeklagten █████████ gilt das auch deshalb, weil er das Fahrzeug nach vollendetem Raub von der Bank wegfuhr (UA 13), dieses Verbrechen aber erst beendet war, als die beiden Täter sich mit der Beute in einige Sicherheit gebracht hatten, und weil Tateinheit bis zur Beendigung einer Straftat möglich ist (BGHSt 20, 194; BGH Urteil vom 13. Dezember 1955 – 5 StR 221/54 –, insoweit in BGHSt 9, 44 nicht abgedruckt).

Der Senat berichtigt den Schuldspruch selbst; die auf die Möglichkeit dieser veränderten rechtlichen Beurteilung nicht hingewiesenen Angeklagten werden durch die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit nicht beschwert. Ferner ändert der Senat den Strafausspruch, da der Tatrichter bei einer richtigen Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses offensichtlich gegen beide Beschwerdeführer auf die wegen Raubes verhängten Einsatzstrafen als Einzelstrafen erkannt hätte.

LoesdauHübnerPikart
MaiPfeiffer
BGH: Geschäftsüberlastung als Verhinderung i.S.d. § 66 GVG; Tateinheit Raub/§ 21 StVG — Themis