Treffer
BGH Beschluss

Vorlegung nach §121 GVG: Entscheidung eines nicht mehr bestehenden BGH‑Senats bindet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 282/62
Datum
12.07.1962
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das OLG Stuttgart legte eine Rechtsfrage nach §121 Abs.2 GVG vor, weil es sich durch eine abweichende Entscheidung des OLG Köln gehindert sah. Der BGH stellte fest, er habe die Frage bereits entschieden und diese Entscheidung binde die Oberlandesgerichte auch dann, wenn der entscheidende Senat nicht mehr besteht. Ein Vorlegungsfall liege nicht vor; die Sache wurde zur eigenen Entscheidung an das OLG zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung eines früheren Senats des Bundesgerichtshofs gilt als Entscheidung des Bundesgerichtshofs und bindet die Oberlandesgerichte auch dann, wenn der betreffende Senat nicht mehr besteht.

2

Im Vorlegungsverfahren nach §§ 120 Abs.3, 121 Abs.2 GVG ist kein Unterschied zu machen, ob die maßgebliche, veröffentlichte BGH‑Entscheidung von einem noch bestehenden oder einem aufgelösten Senat stammt.

3

Ein Oberlandesgericht braucht nicht an das Vorlegungsverfahren gebunden zu sein, wenn es in Übereinstimmung mit der veröffentlichten Rechtsprechung des BGH selbständig entscheiden kann; liegt demnach keine unentschiedene Rechtsfrage vor, besteht kein Vorlegungsfall.

4

Eine übertriebene Durchforstung der BGH‑Entscheidungen zur Suche nach Bestätigungen durch andere Senate wäre unpraktikabel und kann nicht die Bindungswirkung einer veröffentlichten Senatsentscheidung in Frage stellen.

Rubrum

In der Strafsache gegen █████ aus ████ dort, Gen.-Betriebsleiter Xaver, geboren am ████ 1929, wegen fortgesetzten Diebstahls u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 1962

Leitsatz

Im Verfahren nach § 121 Abs. 2 GVG macht es keinen Unterschied, ob der Senat des Bundesgerichtshofs, der in der strittigen Rechtsfrage entschieden hat, noch oder nicht mehr besteht.

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Stuttgart zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Der ████████████, Leiter eines Zweigbetriebes der Firma █ in ████, zapfte aus den Benzintanks von ███████████████ ████, die diesem Zweigbetrieb zur Verfügung standen, wiederholt Benzin ab, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Das Landgericht Heilbronn hat ihn deswegen im Berufungsrechtszug wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision des Angeklagten, soweit sie sich mit der Sachrüge gegen diesen Schuldspruch richtet, für unbegründet, sieht sich jedoch durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 1958 (JMBl. NRW 1958, 208) gehindert, in diesem Sinne zu entscheiden; es entnimmt dieser Entscheidung, dass eine tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue (Treubruchtatbestand) neben der Verurteilung wegen Diebstahls nach der Auffassung jenes Oberlandesgerichts dann nicht in Betracht komme, wenn der Diebstahl statt von einer durch ein Treueverhältnis an den Verletzten gebundenen Person in gleicher Weise auch von einem anderen hätte begangen werden können, der keine besonderen Treuepflichten im Sinne des § 266 StGB zu erfüllen hatte. Das Oberlandesgericht Stuttgart hält diese Auffassung, die im vorliegenden Falle zur Streichung der Verurteilung wegen Untreue führen müsste, für falsch und hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt.

Dieser hat die Rechtsfrage schon früher im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts beantwortet, also die Möglichkeit tateinheitlichen Zusammentreffens der Tatbestände des § 242 StGB und des § 266 StGB in der Begehungsform des Treubruchtatbestandes uneingeschränkt bejaht (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1952 – 3 StR 663/51, LM StGB § 266 Nr. 4, und BGH, Urt. v. 3. Dezember 1953 – 3 StR 335/53, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1954, 399). Beide durch Veröffentlichung bekannt gewordenen Urteile betrafen Sachverhalte, bei denen es ebenso wie in dem vom OLG Köln entschiedenen und in dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Falle denkbar war, dass der Diebstahl auch von anderen Bediensteten des Bestohlenen begangen werden konnte, für welche die besonderen sachlichen Voraussetzungen des § 266 StGB in der Begehungsform des Treubruchtatbestandes nicht gegeben waren.

Unter diesen Umständen war das vorlegende Oberlandesgericht in der Lage, selbständig in seinem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmenden Sinne zu entscheiden und von der entgegengesetzten Auffassung des OLG Köln abzuweichen. Ein Vorlegungsfall ist also nicht gegeben (BGHSt 13, 149).

Bedenken könnten hiergegen nur daraus hergeleitet werden, dass der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss des Präsidiums vom 20. September 1956 aufgelöst wurde und seine Bezeichnung an den früheren 6. Strafsenat abgab, er als für einen bestimmten Teilbereich der Bundesrepublik zuständiger Revisionssenat also nicht mehr besteht. In der Tat hat sich das Oberlandesgericht Neustadt für befugt gehalten, von der Rechtsprechung eines nicht mehr bestehenden Senats des Bundesgerichtshofs ohne Vorlegung abzuweichen. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 136 GVG berufen und gemeint, dass Entsprechendes auch für die Vorlegungsverfahren nach §§ 120 Abs. 3 und 121 Abs. 2 GVG zu gelten habe (OLG Neustadt MDR 1958, 538; dazu Eb. Schmidt MDR 1958, 818 und Jagusch MDR 1958, 829).

Der Senat hält diese Meinung für abwegig. Grundsätze, die für das Verfahren über die Abstimmung gegensätzlicher Rechtsauffassungen im Verhältnis der Spruchkörper ein- und desselben Gerichts entwickelt worden sind, lassen sich nicht ohne weiteres auf Verfahren gleicher Zielsetzung übertragen, die eine Vielzahl selbständiger, gleichrangiger Gerichte zusammenfassen und an die Entscheidung des gemeinsamen obersten Gerichts binden.

Im Verhältnis zu anderen Gerichten (und anderen Staatsorganen überhaupt) verkörpert jeder Spruchkörper eines Gerichts schlechthin das Gericht, zu dem er nach den Vorschriften über die Gerichtsverfassung gehört. Das hat selbst das Bundesverfassungsgericht trotz seiner eigenartigen Form als sog. Zwillingsgericht ausdrücklich für sich selbst betont (s. BVerfGE 2, 79, 95; vgl. auch BVerfGE 1, 89).

Eine Entscheidung des früheren 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs ist also für die Oberlandesgerichte wie für alle übrigen Gerichte und Behörden eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs schlechthin. Die Betrachtungsweise des OLG Neustadt verkennt nicht nur Wesen und Struktur der Gerichtsverfassung, sondern müsste auch zu untragbaren praktischen Ergebnissen führen. Es sei nur auf folgendes hingewiesen: Der Umstand, dass ein bestimmter Senat des BGH eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne entschieden hat und spätere übereinstimmende Entscheidungen anderer Senate nicht bekannt geworden sind, rechtfertigt nicht im mindesten die Annahme, dass es an solchen Entscheidungen fehle, sondern begründet vielmehr die Vermutung, dass die übrigen Senate der veröffentlichten Entscheidung gefolgt sind. Ist dies aber der Fall, so wären die Oberlandesgerichte auch dann im Sinne der §§ 120 Abs. 3, 121 Abs. 2 GVG gebunden, wenn die ursprüngliche veröffentlichte Entscheidung von einem nicht mehr bestehenden Senat erlassen worden wäre. Sie müssten also, um ihrer Befugnis zu eigenmächtiger Abweichung gewiss zu sein, alle späteren Entscheidungen der Strafsenate des Bundesgerichtshofs einschließlich der Beschlüsse nach § 349 Abs. 2 StPO durchforsten. Allein solch ein absurdes Ergebnis macht deutlich, dass es für das Vorlegungsverfahren der §§ 120 Abs. 2 und 121 Abs. 2 GVG keinen Unterschied begründen kann, ob die in der Öffentlichkeit bekannte, für die Vorlegungsfrage wesentliche Entscheidung des BGH von einem noch bestehenden oder nicht mehr bestehenden Senat beschlossen wurde.

Hiernach war die Sache in Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft an das Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.

SeibertDr. WilmsSanders
GeierMai
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