Revision: Aufhebung der Verurteilung im "Industrie‑Kakao"‑Fall und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 282/53
- Datum
- 12.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn der Tatrichter die Möglichkeit eines Verbotsirrtums nicht erschöpfend festgestellt hat; hierzu gehören Zeitpunkt, Inhalt und Verlässlichkeit einer eingeholten Rechtsauskunft sowie das Vertrauen des Täters darauf.
Eine Verordnung kann die Auslegung und Ergänzung einer gesetzlichen Vorschrift übernehmen und dadurch den Vertrieb eines Erzeugnisses als strafbar einordnen, sofern die Verordnung die betreffenden Merkmale bestimmt.
Bei Überschreitung des ordentlichen gesetzlichen Höchstmaßes einer Geldstrafe bedarf es einer besonderen Begründung; der Tatrichter hat bei der Strafzumessung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zum Zeitpunkt des Urteils zu berücksichtigen (§ 27c StGB).
Zur Bejahung des Betrugs (§ 263 StGB) muss festgestellt werden, dass die unmittelbar Getäuschten einen Vermögensschaden erlitten haben; ist unklar, ob Zwischenabnehmer die Ware bewusst weitergegeben haben, muss geprüft werden, ob diese selbst getäuscht oder vielmehr Täter bzw. Mittäter gegenüber den Endverbrauchern waren.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst █████████████ ███, dort geboren am ████ ██ 1909, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
auf die Revision des Angeklagten Ernst ██ ████ wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. ████████ 1952 mit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der █████████████████ und die Mitverurteilte Elisabeth █ im Fall „Industrie-Kakao“ wegen Betrugs in ██████████ mit zwei Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz verurteilt sind, und 2. im Übrigen im Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs in Tateinheit mit zwei Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz (das „Industrie-Kakao“-Geschäft):
1) Dem Landgericht ist darin beizutreten, dass der Vertrieb des sogenannten Industrie-Kakaos durch § 1 der Verordnung über Kakaoschalen vom 31. Dezember 1940 (RGBl. 1941 I S. 17) verboten und durch § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 3 LMG mit Strafe bedroht war. Was der Verteidiger in der Revisionsverhandlung über die Zusammensetzung der Ware vorgetragen hat, ist mit den Feststellungen des Landgerichts nicht zu vereinbaren. Den inneren Tatbestand, und zwar Vorsatz, hat das Landgericht erst für die Zeit nach der amtlichen Belehrung des Angeklagten, nämlich dem Oktober 1949, als erwiesen erachtet. Darin tritt kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler zutage, übrigens auch kein Widerspruch zu dem von dem Verteidiger vorgelegten Urteil des Amtsgerichts in Elmshorn.
2) Auch darin ist dem Landgericht zu folgen, dass der sogenannte Industrie-Kakao als ein nachgemachtes oder verfälschtes Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr. 2 LMG anzusehen ist. Das ist, wie das Landgericht richtig darlegt, in § 6 Nr. 1 und 2 der Verordnung über Kakao und Kakaoerzeugnisse vom 15. Juli 1933 (RGBl. I S. 504) bestimmt, einer Vorschrift, durch die § 4 Nr. 2 LMG ergänzt und bindend erläutert wird. Die Verordnung vom 15. Juli 1933 beruht insoweit auf dem in ihrer Einleitung angeführten § 5 Nr. 4 der ursprünglichen Fassung des LMG; dieser Bestimmung entspricht jetzt der § 5 Nr. 5 (Art. 1 Nr. 17 des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 1935, RGBl. I S. 1430). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher der Vertrieb der Ware nach § 11 Abs. 1 LMG strafbar.
3) Für die Zeit nach dem 19. Oktober 1949 ist auch der innere Tatbestand dem Urteil unbedenklich zu entnehmen. Für die frühere Zeit lässt das Urteil jedoch Zweifel offen. Der Angeklagte hat zwar schon vor dem genannten Tage gewusst, dass der „Industrie-Kakao“ zum großen Teil aus Kakaoschalen bestand; er kannte also die Umstände, die nach § 6 Nr. 1 der Verordnung vom 15. Juli 1933 die Ware ohne weiteres zu einer nachgemachten oder verfälschten machten. Unklar sind aber folgende Ausführungen des Landgerichts zu der Ausnahmevorschrift des § 4 der Verordnung vom 15. Juli 1933:
„Damit ist vom Gesetz etwas völlig anderes gemeint, als die Angeklagten und ihr Rechtsberater, ehemaliger RA Dr. ██████, es sich auslegten. Dass der Gesetzgeber hier für Kakaoschalen keine Verwendungsmöglichkeit öffnen und zulassen wollte, ist jedem vernünftigen Menschen ohne weiteres klar.“
Daraus scheint hervorzugehen, dass der Angeklagte einen Rechtsanwalt um Auskunft über die Zulässigkeit seines Handels mit dem sogenannten Industrie-Kakao angegangen hat. Es fehlt jedoch an jeglicher Feststellung, wann dies geschah, was der Angeklagte dem Rechtsanwalt vortrug, wie dessen Auskunft lautete, ob der Angeklagte daran glaubte, inwieweit er sich danach richtete.
Bei dieser Sachlage lässt sich der Rüge der Revision, das Landgericht habe die Frage des Verbotsirrtums nicht erschöpfend geprüft, nicht die Berechtigung absprechen. Die Rüge muss daher zur Aufhebung der Verurteilung führen.
Nach § 357 StPO ist die Aufhebung auf die frühere Mitangeklagte Elisabeth █████, die als Mittäterin rechtskräftig verurteilt wurde, zu erstrecken.
II. Zur Frage des Betrugs hat sich das Landgericht bei der Anwendung des Strafgesetzes an die Rechtsansicht des ersten Revisionsurteils gehalten, an die es insoweit nach § 358 Abs. 1 StPO gebunden war. Die getroffenen Feststellungen sind jedoch äußerst knapp und erwecken Bedenken, ob das Landgericht von einem völlig geklärten Sachverhalt ausgegangen ist, zumal dem Urteil nicht entnommen werden kann, dass irgendeiner der Betrogenen als Zeuge vernommen wurde. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seine Abnehmer darauf aufmerksam gemacht, dass die Ware kein Trinkkakao sei. Nichtsdestoweniger gelangte sie zumeist doch als Trinkkakao an die Endverbraucher, und zwar zum doppelten und dreifachen des von dem Angeklagten genommenen Preises. Dass dies ohne Zutun der Abnehmer des Angeklagten geschehen wäre, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Unter diesen Umständen hätte erwogen werden müssen, ob die Abnehmer es etwa ohne Rücksicht auf Bezeichnung und Zusammensetzung der Ware nur auf die Erlangung eines Erzeugnisses abgesehen hatten, mit dem sie ihrerseits das Publikum irreführen und ausbeuten konnten. Dann wäre die Frage, ob die Abnehmer durch Vorspiegelungen des Angeklagten getäuscht wurden und infolgedessen einen Vermögensschaden erlitten haben, unter Umständen anders beurteilt worden. Die Sache wird in der kommenden Verhandlung auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen sein.
Möglicherweise ist der Angeklagte eines Betrugs zum Nachteil der Letztverbraucher schuldig oder mitschuldig.
III. Die Geldstrafe von 15.000 DM, die das Landgericht neben Freiheitsstrafe sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch seine rechtskräftig mitverurteilte Ehefrau ausgesprochen hat, überschreitet das ordentliche gesetzliche Höchstmaß des § 27 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Eine Begründung dafür ist in dem Urteil nicht enthalten. Es ist auch nicht erkennbar, ob der Tatrichter bei Bemessung der Geldstrafe gemäß dem § 27c Abs. 1 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Angeklagten berücksichtigt hat; darunter sind die Umstände zu verstehen, die für ihre Fähigkeit, die Strafe aufzubringen, von Bedeutung sind. Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt der Tat, sondern den des Urteils an (BGH 1 StR 112/52 vom 23. September 1952).
IV. Das Berufsverbot des § 14 LMG ist seinem Wesen nach mindestens überwiegend eine Maßregel der Sicherung. Der Richter muss daher, ähnlich wie im Falle des § 42l StGB, prüfen, ob es zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist; dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (RGSt 74, 54; BGH 3 StR 463/51 vom 2. August 1951). Zu beachten ist, dass nach § 14 LMG nur die Führung eines Betriebes untersagt werden kann.
Das weitere Vorbringen der Revision zu diesem Teil des Urteils bedarf keiner Erörterung mehr. Der Verteidiger verkennt übrigens die Aufgaben und Möglichkeiten des Revisionsgerichts. Dieses hat nach dem Gesetz seiner rechtlichen Prüfung die Feststellungen des Tatrichters zugrunde zu legen; neue Tatsachen darf es nicht berücksichtigen und vollends keine Beweise zur Schuld- oder Straffrage erheben.
V. Zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs (das „Liberia-Kaffee“-Geschäft):
1) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs zeigt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler, der ihn benachteiligen könnte. Die Revision geht hier nur in unzulässiger Weise gegen den festgestellten Sachverhalt an. In der rechtlichen Würdigung ist das Landgericht der Rechtsansicht des ersten Revisionsurteils gefolgt, durch das der Freispruch des Angeklagten auf Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden war; nach § 358 Abs. 1 StPO war diese Rechtsansicht für das Landgericht bindend. Das Urteil lässt sich schon deshalb rechtlich nicht beanstanden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist ███ █████ Angestellter, sondern Inhaber der Firma ██████████████████. Über die äußeren Voraussetzungen des § 263 StGB enthält das Urteil das Erforderliche bei Erörterung der inneren Tatseite.
2) Der Strafausspruch wegen dieser Tat kann durch die weitere Verurteilung des Angeklagten zu seinem Nachteil beeinflusst worden sein. Er ist daher gleich dieser aufzuheben.
| Dr. Peetz | Glanzmann | Dr. Schalscha | |||
| Mantel | Heimann-Trosien |