Revision: Wegfall des Tatbestands des erpresserischen Menschenraubs bei Zwei-Personen-Verhältnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 281/99
- Datum
- 22.06.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 1 StGB setzt eine (unvollkommene) Zweiaktigkeit voraus: eine erste Handlung des Sichbemächtigens, die eine stabile Zwischenlage schafft, und eine danach folgende Ausnutzung dieser Lage zur Nötigung.
In einem Zwei-Personen-Verhältnis fehlt es an der für § 239a erforderlichen eigenständigen Bedeutung des Sichbemächtigens, wenn die Drohung mit einer Waffe zugleich dazu dient, sich des Opfers zu vergewissern und es unmittelbar zur Herausgabe von Sachen zu nötigen.
Bei Wegfall eines in die Strafzumessung miteinbezogenen Tatbestands ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn das Urteil die Strafe ausdrücklich auf den weggefallenen Tatbestand gestützt hat; über das Strafmaß hat im Falle der Aufhebung der neue Tatrichter zu entscheiden.
Der neue Tatrichter hat bei Anrechnung ausländischer, als besonders hart bewerteter Haft nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen und dies in der Urteilsformel auszuweisen.
Vorinstanzen
2. Strafkammer des Landgericht Ellwangen, 30. März 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts Ellwangen vom 30. März 1999 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 2 StGB) entfällt; b) der Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen; der Führerschein eingezogen. Vor Ablauf von zwei Jahren darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Juni 1999 ausgeführt:
„Der Angeklagte hat dem Leiter einer Sparkassenzweigstelle aufgelauert und ihn beim Öffnen der Tür nach der Mittagspause unter Einsatz einer Feuerzeugpistole dazu gezwungen, den Tresor zu öffnen und ihm das darin befindliche Bargeld auszuhändigen.
Bei diesem Sachverhalt liegt nur schwere räuberische Erpressung vor, nicht auch erpresserischer Menschenraub. Im sogenannten Zwei-Personen-Verhältnis kommt der Bemächtigung des Opfers dann keine eigenständige Bedeutung zu, wenn – wie hier – die Drohung mit der Waffe zugleich den Zweck hat, sich des Opfers zu versichern und es in unmittelbarem Zusammenhang damit zu weitergehenden Handlungen zu nötigen. Es fehlt in einem solchen Fall an der nach § 239a Abs. 1 StGB erforderlichen (unvollkommenen) Zweiaktigkeit, nämlich einer durch das Sichbemächtigen geschaffenen stabilen Zwischenlage und ihrer sich erst anschließenden Ausnutzung zu einer Nötigungshandlung (Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 40, 350, 355, 359; Senatsbeschlüsse vom 2. März 1995 – 1 StR 6/95 – und 28. Dezember 1995 – 1 StR 648/95 –).
Die danach erforderliche Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht die Strafe § 239a Abs. 1 StGB entnommen hat. Dagegen ist der Maßregelausspruch von dem Rechtsfehler nicht berührt.
Der neue Tatrichter hat auch dem Gesetz entsprechend (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) den Anrechnungsmaßstab für die ‚besonders harte‘ Auslieferungshaft in Spanien zu bestimmen und in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen.“
Dem tritt der Senat auch unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 12. Mai 1999 – 1 StR 201/99 – bei.
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