Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Augenschein-Antrag unzureichend (§349, §244 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 281/98
Datum
01.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I wegen Vergewaltigung ein. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Revisionsrechtfertigungsgrund zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 S. 1 StPO stellte der Senat fest, der Antrag auf Augenschein habe keine besonderen Umstände substantiiert dargelegt und sei damit lediglich ein allgemeiner Beweismittelantrag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ein Antrag auf Durchführung eines Augenscheins begründet nur dann eine gerichtliche Aufklärungspflicht, wenn konkrete besondere Umstände vorgetragen werden, die den Augenschein erforderlich erscheinen lassen (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO).

3

Fehlt die Darlegung solcher Umstände, bleibt der Augenscheinantrag ein bloßer Beweisermittlungsantrag und rechtfertigt keine Beanstandung des Verfahrens aufgrund unterlassener Aufklärung.

4

Der Unterlegene im Revisionsverfahren hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 4. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 281/98 vom 1. Juli 1998 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **1. Juli 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO bemerkt der Senat:

Angesichts der sich ständig verändernden Lichtverhältnisse zur Tatzeit ließ der Beweisantrag des Angeklagten auf Einnahme des Augenscheins die Behauptung besonderer Umstände vermissen. Mit der gegebenen Begründung liegt nur ein Beweisermittlungsantrag vor.

Die insoweit eine Pflicht des Landgerichts zu weiterer Aufklärung begründenden Tatsachen sind nicht vorgetragen.

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