Revision gegen BtM-Urteil: Einsatz verdeckten Ermittlers und Strafzumessung abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 281/96
- Datum
- 18.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Revisionsrügen gegen die Verwertung der Aussage eines verdeckten Ermittlers sind unbehelflich, wenn in der Hauptverhandlung kein Widerspruch gegen deren Verwertung erhoben wurde und dies auch nicht substantiiert vorgetragen wird.
Die Anforderungen an die Klarheit des Revisionsvorbringens nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind zu beachten; unklare oder unbestimmte Behauptungen rechtfertigen keine weitere Prüfung.
Die Einordnung eines Falles als "minder schwer" im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG gehört zum tatrichterlichen Beurteilungsspielraum; eine Abweichung durch das Revisionsgericht ist nur bei Überschreitung dieses Ermessens zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 24. Januar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 281/96
vom 18. Juni 1996
in der Strafsache gegen Mahmut [REDACTED], geboren am: 1962 in [REDACTED] (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24. Januar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es mag dahinstehen, ob dem Revisionsvorbringen noch mit der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Klarheit die Behauptung zu entnehmen ist, dass hinsichtlich des Einsatzes des Verdeckten Ermittlers „Mario“ die gemäß § 110b Abs. 2 StPO erforderliche richterliche Entscheidung nicht ergangen sei. Jedenfalls scheitert die Rüge daran, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass in der Hauptverhandlung der Verwertung der Aussagen des dort vernommenen Zeugen „Mario“ widersprochen worden sei (vgl. BGHSt 38, 214, 215; 39, 349, 352; BGH StV 1996, 187, 189).
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer mehrfach ausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte „bis dahin unbescholten war und ... sich nicht von sich aus zur Vermittlung von Betäubungsmittelgeschäften angeboten hat“, sondern „mit Versprechungen zur Tat verlockt wurde“.
Wenn die Strafkammer nicht zuletzt im Hinblick auf den von ihr hervorgehobenen Umstand, dass der Angeklagte, nachdem ihm eröffnet worden war, dass die Lieferung von Rauschgift nicht mehr erwartet werde, von sich aus das Heroin von Hannover nach Süddeutschland verbracht hat, um den Verkauf doch noch durchzuführen, gleichwohl einen minder schweren Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG nicht angenommen hat, liegt dies noch innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Granderath | Maul | Wahl | |||
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