Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei versuchter Brandstiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 281/93
Datum
07.09.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung, Versicherungsbetrugs und versuchten Betrugs. Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme minder schwerer Fälle bei der Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die wertende Gesamtwürdigung des Tatrichters, insbesondere die Berücksichtigung des Versuchsstadiums; eine andere Gewichtung durch die Revision begründet keinen Rechtsfehler. Zudem darf fehlende Reue nicht strafschärfend gewertet werden, wenn der Angeklagte die Tat bestreitet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines minder schweren Falls setzt eine Gesamtwürdigung voraus, sodass das gesamte Tatbild einschließlich subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit in erheblichem Maße vom Durchschnittsfall abweichen muss.

2

Bei der Strafzumessung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich; die Abwägung ist Sache des Tatrichters und wird in der Revision nur auf Rechtsfehler überprüft.

3

Dass eine Tat lediglich im Versuchsstadium geblieben ist, kann zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt und die Annahme eines minder schweren Falls stützen.

4

Fehlende Schuldeinsicht oder Reue darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden, soweit der Angeklagte seine Täterschaft bestreitet, da dies unzulässig wäre.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 27. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

1 StR 281/93

in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██, Michael ██, geboren am ██ 1967 in ████, wegen versuchter Brandstiftung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maul, als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ in der Verhandlung, █████████████████████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. November 1992 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, dass die Strafkammer minder schwere Fälle der (versuchten) Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

Die Anwendung der §§ 265 Abs. 2 und 308 Abs. 2 StGB hält der Nachprüfung stand. Entscheidend ist hierbei, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentli-

chen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Abwägung ist Sache des Tatrichters. Weist dessen Wertung keinen Rechtsfehler auf, so ist sie auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH StV 1983, 19 sowie BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall ~ Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; allgemein zur revisionsgerichtlichen Überprüfung der Strafzumessung vgl. BGHSt 34, 345, 349). Einen Rechtsfehler zeigt die Revision aber nicht auf. Sie versucht vielmehr, die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände anders zu gewichten, als es die Strafkammer im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtschau getan hat. Rechtsfehlerfrei stützt sich das Landgericht bei der Annahme minder schwerer Fälle insbesondere auch darauf, dass die Delikte der Brandstiftung und des Betrugs „lediglich ins Versuchsstadium gelangten“ (vgl. dazu BGH StV 1982, 221). Entgegen der Meinung der Revision lassen die Urteilsgründe nicht besorgen, die Strafkammer habe „mehrere, zu Lasten des Angeklagten sprechende Punkte unberücksichtigt gelassen“. In diesem Zusammenhang ist der Revision zudem entgegenzuhalten: Da der Angeklagte seine Täterschaft bestreitet, wäre es unzulässig gewesen, strafschärfend zu berücksichtigen, er habe „bis zum Schluss weder Schuldeinsicht noch Reue gezeigt“ (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4).

Die landgerichtliche Strafzumessung gibt zu Bedenken keinen Anlass.

GranderathMaulBrüning
UlsamerWahl
Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei versuchter Brandstiftung verworfen — Themis