Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldfähigkeit, Wochenbettpsychose und Gutachtenpflicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 281/90
Datum
26.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen erpresserischen Menschenraubes, gefährlicher Körperverletzung und Mordes verurteilt. Die Revision rügte unzureichende Aufklärung zur Schuldfähigkeit, insbesondere die unterlassene Vernehmung eines Psychiaters und das Fehlen eines gynäkologisch-psychiatrischen Gutachtens wegen möglicher Wochenbettpsychose. Der BGH verwirft die Revision: Die Ladung des konkret benannten Psychiaters war entbehrlich, weitergehende gynäkologisch-psychiatrische Begutachtung nur bei außergewöhnlichen Anhaltspunkten erforderlich, und die Urteilsgründe genügten. Die Bewertung der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" bleibt damit der Tatkammer vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ladung eines bestimmten Sachverständigen zur Hauptverhandlung ist entbehrlich, wenn nach dem Parteivortrag von dessen Vernehmung keine sachdienliche Aussage zu erwarten ist.

2

Die Anordnung zusätzlicher Spezialbegutachtungen nach § 244 Abs. 4 StPO (z. B. gynäkologisch-psychiatrisch) ist nur bei ungewöhnlichen, fallbezogenen Umständen erforderlich, die spezielle wissenschaftliche Erfahrungen verlangen.

3

Fragen einer Wochenbettpsychose gehören grundsätzlich zum Prüfungsbereich des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen; daher bedarf es nicht ohne Weiteres eines separaten gynäkologisch-psychiatrischen Gutachtens.

4

Das Tatgericht muss in den Urteilsgründen nicht alle denkbaren Möglichkeiten erörtern; es genügt die Darstellung des für die Entscheidung Wesentlichen, insbesondere wenn ein Sachverständigengutachten vorliegt.

5

Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" (§§ 20, 21 StGB) ist ein fehlender ärztlicher 'Krankheitswert' nicht ausschlaggebend; die Schwere der Abartigkeit kann mit Bezug auf krankhafte seelische Störungen bemessen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 5. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 281/90

URTEIL vom 26. Juni 1990

in der Strafsache gegen Maria Elisabeth ██ (geborene ███), ███████████ ███████████, aus ███████████ (Schweiz), geboren am ███████████ in ███████████, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1990, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ███ aus ███████████ als Verteidigerin,

die Nebenkläger, Rechtsanwalt ██ aus ███████████ als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. Dezember 1989 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) verurteilt. Nach den Feststellungen entführte die Angeklagte ein dreijähriges Kind vermögender Eltern, um durch Erpressung zu Geld zu kommen. Dabei misshandelte sie das Kind und tötete es später, damit sie nicht als Täterin der Entführung und Misshandlung entdeckt werde. Die auf die Sachrüge und zwei Verfahrensrügen gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet.

I.

Die Aufklärungsrügen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten greifen nicht durch.

1. Das Landgericht war nicht genötigt, den Psychiater Dr. ███ als sachverständigen Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Der Verteidiger der Angeklagten hatte in ihrer Anwesenheit in der Hauptverhandlung erklärt, die Angeklagte „sei gar nicht bei Dr. ███ gewesen“. Von diesem konnte daher aus der Sicht des Landgerichts eine sachdienliche Aussage zur psychischen Verfassung der Angeklagten nicht erwartet werden (vgl. BGH NStZ 1985, 324).

2. Unbegründet ist die weitere Aufklärungsrüge, es hätte zusätzlich zu den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten eines Psychiaters und einer Psychologin ein gynäkologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen, weil die Angeklagte erst wenige Wochen vor der Tat ein Kind geboren habe.

a) In der Hauptverhandlung hätte ein solcher Antrag nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden können. Die Aufklärungsrüge eröffnet demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Möglichkeiten. Ganz ungewöhnliche (nahezu einmalige) Umstände, die ganz spezielle wissenschaftliche Erfahrungen oder eine ganz außergewöhnliche Sachkunde verlangen und ausnahmsweise zu weiterer Begutachtung nötigen könnten (vgl. BGHSt 23, 176; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 32), liegen hier nicht vor.

Die Gutachten der beiden in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen wurden erstattet, nachdem die Angeklagte sechs Wochen zur Beobachtung untergebracht war (§ 81 StPO). Der erfahrene psychiatrische Sachverständige, Leiter der forensischen Abteilung eines psychiatrischen Landeskrankenhauses, hatte die Unterlagen über die zur Tatzeit 25 Tage zurückliegende Niederkunft der Angeklagten beigezogen. Er konnte seinem Gutachten zahlreiche Zeugenaussagen über das Verhalten der Angeklagten „rund um die Geburt sowie vor und nach der Tat“ zugrunde legen. Er hat die von der Revision in den Raum gestellte „Wochenbettpsychose“ nicht diagnostiziert, obwohl er – insoweit ist dem Revisionsgericht durch die Verfahrensrüge der Akteninhalt zugänglich – die Beweismittel im Hinblick auf eine „Gestationspsychose“ besonders sorgfältig überprüft hatte.

Entgegen dem Revisionsvortrag bedurfte es für diese Beurteilung nicht ganz spezieller gynäkologisch-psychiatrischer Erfahrungen. Der Sachverständige ist ausgebildeter Arzt und Psychiater. Die Wochenbettpsychose ist kein extremes Phänomen, das nur im gynäkologischen Bereich diskutiert wird und deren Erkennen und Beurteilen nur wenigen Spezialisten selbst unter den Fachleuten möglich wäre. Nahezu jedes Standardwerk der forensischen Psychiatrie befasst sich mit den sogenannten „Generationsvorgängen“ der Frau, darunter der Wochenbettpsychose, oder weist auf diese Fragen wenigstens hin (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 172 ff.; Langelüddeke aaO 3. Aufl. S. 329 ff.; Rasch, Forensische Psychiatrie 1986 S. 131; Handwörterbuch der Rechtsmedizin für Sachverständige und Juristen, Bd. II S. 425 ff.). Das gleiche gilt für die allgemeine Psychiatrie (Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie 15. Aufl. S. 137, 482; Jaspers, Allgemeine Psychopathologie 6. Aufl. S. 527; Huber, Psychiatrie 3. Aufl. S. 72 f.; Weitbrecht, Psychiatrie 1963 S. 294). Die Erscheinung der Wochenbettpsychose gehört damit zum Grundwissen des psychiatrischen Sachverständigen.

b) Weder die Revision noch die Urteilsgründe zeigen Störungen oder Symptome auf, die dazu drängten, eine solche krankhafte seelische Störung zusätzlich zu untersuchen. Die mit der Rüge vorgetragenen „besonderen Umstände“ – Aufsuchen eines Krankenhauses wegen plötzlicher Schwangerschaftsbeschwerden während einer Autofahrt fünf Wochen vor der Entbindung, Untersuchung und Entlassung am folgenden Tag; Mittelschmerz bei Eisprung ein Jahr nach der Tat – unterstreichen eher die Annahme der Angeklagten und des psychiatrischen Sachverständigen, Schwangerschaft und Geburt seien komplikationslos verlaufen. Symptome einer Wochenbettpsychose, wie sie in der Literatur beschrieben sind (vgl. Kyank/Schwarz/Frenzel, Geburtshilfe 1987 § 354), wurden bezüglich der Angeklagten nicht berichtet. Auch angesichts ihres Verhaltens in den Tagen und Stunden vor und nach der Tat lag die Annahme einer Wochenbettpsychose und ein solcher Einfluss auf die Tat fern.

II.

Die allgemein erhobene Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler auf.

1. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen mit der Möglichkeit einer Wochenbettpsychose nicht auseinandergesetzt. Darin liegt hier kein durchgreifender Rechtsfehler. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sich mit allen denkbaren Umständen und Möglichkeiten ausdrücklich auseinanderzusetzen (selbst wenn diese Gegenstand der Hauptverhandlung waren). Nur die Darstellung des für die Entscheidung Wesentlichen kann verlangt werden (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 13). Da die genannte Psychose keineswegs nahe lag, genügte in diesem Zusammenhang das vom Landgericht mitgeteilte, auf Sachverständigengutachten gestützte Ergebnis, es hätten keine Anhaltspunkte für eine geistige Erkrankung vorgelegen.

2. Der Senat teilt nicht die Bedenken des Generalbundesanwalts, die Schwurgerichtskammer habe die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf der Basis des Merkmals einer schweren anderen seelischen Abartigkeit verkannt.

Zu der immer wieder – und auch hier gebrauchten – Wendung, die Persönlichkeitsstörung habe keinen „Krankheitswert“, betont der Bundesgerichtshof zwar in ständiger Rechtsprechung, dass das in den §§ 20, 21 StGB aufgeführte Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit solche Verunreinigungen der Persönlichkeit erfasst, die nicht pathologisch bedingt sind, also im medizinischen Sinne keine Krankheiten darstellen (BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 78). Es kommt daher nicht darauf an, ob die bei einem Angeklagten festgestellte Persönlichkeitsstörung es rechtfertigt, ihn als krank zu bezeichnen. Zulässig und veranlasst ist dagegen, die Gewichtigkeit der Störung zu charakterisieren und sie insoweit in ihrem Schweregrad an einer krankhaften seelischen Störung zu messen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 1978 – 3 StR 330/78 bei Holtz MDR 1979, 105; BGHSt 34, 22, 25). Nach den Ausführungen des Landgerichts ist nicht zu besorgen, es habe etwas anderes ausdrücken wollen. Denn es verneint erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf der Basis des Merkmals der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ mit dem Hinweis auf den fehlenden „Krankheitswert“, weil die Persönlichkeitsstörungen „insbesondere einer Psychose nicht gleichgesetzt werden (können) oder ihr nahekommen“.

3. Das Landgericht hatte in einer Ganzheitsbetrachtung, welche die Tat einschließt, zu beurteilen, ob die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten deren Hemmungsvermögen bei der Tat erheblich vermindert hat (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9).

a) Der Senat teilt nicht die Meinung des Generalbundesanwalts, das Motiv der Angeklagten für die Entführung – mit dem die Frage der Schuldfähigkeit eng zusammenhängt – sei unklar. Unter Berücksichtigung der persönlichen Besonderheiten hat das Landgericht das Tatmotiv eingehend erörtert. Angesichts der festgestellten Umstände war der Schluss auf Erpressungsabsicht jedenfalls möglich (hier sogar naheliegend): Bei hohen Schulden und ohne Einkommen befand sich die Angeklagte infolge ihrer hochstaplerischen Versprechungen gegenüber dem Lebensgefährten in einer ausweglosen Situation. „Sie war der Meinung, dass nur durch viel Geld eine Änderung der Verhältnisse zu ihren Gunsten möglich sei.“

b) Das Landgericht hat die Frage der Hemmungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Tötungsentschluss und dessen Durchführung nicht erörtert. Das führt hier nicht zur Aufhebung des Urteils. Das in den Urteilsgründen beschriebene Verhalten der Angeklagten kurz vor und nach der Tat (möglicherweise sogar zwischen Entführung und Tötung, deren Zeitpunkt nicht genau feststeht) gab sicher keinen Anhaltspunkt für die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit bei der Tötung. Die Angeklagte hat sich zur Sache nicht geäußert. Danach war der Tatrichter nicht verpflichtet, ohne weitere Anhaltspunkte Tatabläufe zu unterstellen, die für sich die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begründen könnten (vgl. BGH NStZ 1983, 133; Hürxthal aaO § 261 Rdn. 28, 56).

Selbst bei Unterstellung in Betracht kommender Tatabläufe hätte die Schwurgerichtskammer jedoch berücksichtigen müssen, dass bei der Tötung eines Kindes besonders hohe Anforderungen an das Hemmungsvermögen des Täters zu stellen sind (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9 m. w. Nachw.). Das gleiche gilt zusätzlich für die Beherrschung etwaiger auf den Täter eindringender Antriebe, wenn er – wie hier – selbst schuldhaft die Situation herbeigeführt hat, aus der sich vorhersehbar weitere Schwierigkeiten ergeben. Die Angeklagte könnte sich deshalb nicht zur Schuldminderung darauf berufen, sie sei mit der Steuerung des Geschehens nach der Entführung überfordert gewesen (vgl. BGHSt 35, 143, 144).

Granderath Kuhn Maul RiBGH Dr. v. Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Brünning
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