Revision stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 281/82
- Datum
- 06.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord ist erforderlich, dass der Gehilfe die für das Merkmal der Heimtücke wesentlichen Umstände kannte oder wenigstens in ihren Kern erkannt hat.
Bei der Würdigung des Wissens und Erkennens eines Gehilfen sind dessen individuelle Wahrnehmungs‑ und Reaktionsmöglichkeiten (z. B. durch Schlaf, Medikamente, Schwangerschaft) zu berücksichtigen; eine Beurteilung aus der Sicht eines objektiven Beobachters genügt nicht.
Schlussfolgerungen, dass das Opfer arg- und wehrlos sei, bedürfen konkreter Anknüpfungstatsachen; allgemeine Indizien wie die ‚späte Stunde‘ reichen nicht aus, andere naheliegende Möglichkeiten auszuschließen.
Hat die Feststellungslast Lücken in Bezug auf entscheidungserhebliche Kenntnisse des Angeklagten, hat das Revisionsgericht die entsprechenden Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 7. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 281/82 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Maurer Hans-Jürgen B. ████ aus ███████, geboren am ████████ 1956 in ██ ████ ██ ██, zur Zeit in Haft,
2. den Maurer Anton K. ██████ aus ██/Gemeinde ██, geboren am ███████ 1955 in ████, zur Zeit in Haft,
3. die Hausfrau Gertrud K. ████, geborene ██, aus ████, dort geboren am █████ 1957,
wegen Mordes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juli 1982 einstimmig
Tenor
I. Die Revisionen der Angeklagten B. ███ und Anton K. ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Januar 1982 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revision der Angeklagten Gertrud K. ████ wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Januar 1982, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – als Schwurgericht zuständige – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung der Angeklagten Gertrud K. ████ wegen Beihilfe zum Mord hält rechtlicher ████████████ nicht stand.
I.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Angeklagte, als der Mitangeklagte ████ sie nachts gegen 2.30 Uhr in ihrem Bett durch Rütteln aufweckte und drängte: „Jetzt bringe ich ihn um!“ sogleich erkannt, dass ihr Schwiegervater bereits zurückgekehrt sei und sich im Bett befinde (UA S. 16) und dass ███ ihn dort im Schlaf überraschen werde (UA S. 60). Die Einlassung der Angeklagten, sie sei wegen der von ihr eingenommenen hohen Dosis Valium „nicht ganz da“ gewesen, hat das Landgericht als widerlegt angesehen und im Übrigen ausgeführt: „Angesichts der späten Stunde“ habe es „nahegelegen“, „anzunehmen, dass ██████ ihren Vater“ (gemeint ist offenbar: ihren Schwiegervater) „im Schlafe überraschen würde und dass er dessen Arglosigkeit und Wehrlosigkeit zur Tat ausnutzen würde“; sie habe am frühen Abend gesehen, dass ihr Schwiegervater bereits angetrunken nach Hause gekommen und dann nochmals ins Wirtshaus gefahren sei; „aufgrund dieses Wissens“ sei sie nach der Überzeugung des Gerichts tatsächlich davon ausgegangen, dass ███ das betrunkene, im Bett schlafende, arg- und wehrlose Opfer überraschen werde (UA S. 60).
Diese Schlussfolgerungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Sie lassen eine umfassende Würdigung des Geschehensablaufs, insbesondere eine Auseinandersetzung mit anderen naheliegenden Möglichkeiten, vermissen.
Die Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen gegen 22.00 Uhr zu Bett gegangen und hatte – wie üblich – 1 mg Valium eingenommen. Zu dieser Zeit war ihr Schwiegervater nicht zu Hause. Er kehrte, während sie bereits schlief, gegen 23.30 Uhr von einem Wirtshausbesuch heim. Als die Angeklagte gegen 2.30 Uhr von dem Mitangeklagten ███ wachgerüttelt wurde, konnte sie dessen Äußerungen möglicherweise entnehmen, dass ihr Schwiegervater inzwischen zurückgekehrt war; sie konnte aus der Tatsache, dass █████ sich daraufhin zum Schlafzimmer des Schwiegervaters begab, wohl auch schließen, dass dieser sich dort aufhielt. Die vom Landgericht weiter unterstellte Schlussfolgerung, der Schwiegervater sei arg- und wehrlos und schlafe bereits, setzt jedoch die – bei der Angeklagten (möglicherweise) nicht vorhandene – Kenntnis oder Annahme voraus, dass seit der Rückkehr des Schwiegervaters bereits Stunden vergangen waren und der überraschende Tötungsentschluss ███████ seine Ursache nicht etwa in einer erneuten – die Arglosigkeit des Schwiegervaters möglicherweise ausschließenden – Auseinandersetzung hatte. Der Hinweis des Landgerichts auf die „späte Stunde“ geht im Übrigen auch deshalb fehl, weil er den Kenntnisstand eines objektiven Beobachters zugrunde legt und voraussetzt, die nach der Einnahme von Valium aus dem Schlaf gerissene, im siebten Monat schwangere Angeklagte sei sofort zeitlich voll orientiert und zu einer umfassenden Analyse der Gesamtsituation in der Lage gewesen. Davon konnte aber umso weniger ausgegangen werden, als das Landgericht mit dem Sachverständigen Dr. ██ ██████████ der besonderen psychischen Situation der Angeklagten die Möglichkeit einer „Lethargie“ angenommen hat, die bereits die Fähigkeit, das Unrecht ihres Verhaltens einzusehen, und damit offenbar ihr Urteilsvermögen insgesamt „etwas eingeengt“ haben kann (UA S. 75).
Die bisherigen Feststellungen reichen danach jedenfalls nicht aus, die für eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord erforderliche Kenntnis der das Merkmal der Heimtücke ausfüllenden Tatumstände bei der Angeklagten zu bejahen (zu diesem Erfordernis: BGH, Urt. vom 15.10.1968 – 2 StR 137/67 – bei Dallinger MDR 1969, 193; Jahnke in LK, StGB 10. Aufl. § 211 Rdn. 62). Das Urteil war deshalb auf die Sachrüge aufzuheben.
II.
Eines Eingehens auf die von der Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen bedarf es unter diesen Umständen nicht. Da das Urteil mit sämtlichen die Angeklagte betreffenden Feststellungen aufgehoben worden ist, hat das Landgericht die Frage, ob die Angeklagte für die Tötung ihres Schwiegervaters strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, umfassend neu zu prüfen. Für die Beurteilung der dabei entscheidenden Frage nach den Erkenntnis- und Reaktionsmöglichkeiten der Angeklagten zur Tatzeit wird es sich ohnehin der Hilfe eines mit den einschlägigen Fragen (intellektuelle Fähigkeiten der Angeklagten, psychologische Situation eines aus dem Schlaf Gerissenen, Auswirkungen von Valiumeinnahme und Schwangerschaft) vertrauten Sachverständigen bedienen müssen.
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