Revision wegen Zeugenvernehmung in Abwesenheit ohne §247 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 281/69
- Datum
- 19.09.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vernehmung von Zeugen in der Abwesenheit des Angeklagten ohne den nach §247 Abs.1 StPO erforderlichen richterlichen Beschluss verletzt Verfahrensvorschriften und kann einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO begründen.
§247 Abs.1 StPO verlangt einen ausdrücklichen gerichtlichen Beschluss für die Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten.
Liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor, braucht das Revisionsgericht über weitere Verfahrensrügen nicht zu entscheiden.
Bei Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 21. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 281/69
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ ██ aus ████, den Hilfsarbeiter Erwin █, geboren am ████████ 1926 in ███████, Kreis █, wegen Unzucht mit einer Abhängigen usw.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. September 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21. Februar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision beanstandet zutreffend, dass Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten vernommen worden sind, ohne dass ein Gerichtsbeschluss nach § 247 Abs. 1 StPO ergangen ist. Da hiernach der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, erübrigt es sich, auf die übrigen Verfahrensrügen einzugehen.
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