Treffer
BGH Urteil

Revision: Sachverständigenpflicht bei Psychopathie und Gewohnheitsverbrecher (§§ 51, 20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 281/59
Datum
23.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Strafausspruch. Der BGH hob den Strafausspruch samt Feststellungen (außer Rückfall beim Betrug) auf, weil das Tatgericht trotz naheliegender Fragen zu § 51 StGB bei angenommener Psychopathie keinen medizinischen Sachverständigen hinzugezogen hatte. Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zur Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB), insbesondere zu den herangezogenen Symptomtaten und deren innerem Zusammenhang mit einem verbrecherischen Hang. Im Übrigen blieb die Revision erfolglos; für die neue Verhandlung ist von einem teilweise nur versuchten Betrug in einem Fall auszugehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei naheliegenden Zweifeln an der vollen Schuldfähigkeit eines Angeklagten aufgrund psychopathischer Auffälligkeiten kann das Tatgericht zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 StGB regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen entscheiden (§ 244 Abs. 2 StPO).

2

§ 51 StGB erfasst neben Psychosen auch sonstige krankhafte Störungen, die die Willensbildung oder das Gefühls- und Triebleben erheblich beeinträchtigen; bloßer Charaktermangel oder bloße sittliche Schwäche genügen hierfür nicht.

3

Ältere psychiatrische Begutachtungen ersetzen eine aktuelle sachverständige Beurteilung nicht, wenn sich aufgrund Zeitablaufs und neuer Umstände (z.B. altersbedingter Verfall) eine veränderte Bewertung der Zurechnungsfähigkeit aufdrängen kann.

4

Die Annahme der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB a.F.) erfordert eine eingehende Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, neuen Taten und mindestens zwei konkret bezeichneten Symptomtaten, einschließlich der jeweiligen inneren Beweggründe und ihres Zusammenhangs mit einem verbrecherischen Hang.

5

Für jede als Symptomtat herangezogene frühere Straftat ist festzustellen, dass sie in gleichgeartetem innerem Verhältnis zur Täterpersönlichkeit steht und als Ausfluss eines verbrecherischen Hanges die Prognose weiterer erheblicher Straftaten trägt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 12. März 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████████ in ████, 2.2%, in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu, jedoch ausgenommen den Rückfall beim Betrug, aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt und zum Strafausspruch außerdem die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1) Zum Schuldspruch gibt die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im Falle II 6 der Urteilsgründe zu rechtlichen Bedenken Anlass. Insoweit hat sich der Angeklagte nur des versuchten, nicht des vollendeten — Betrugs (in Tateinheit mit vollendeter Urkundenfälschung) schuldig gemacht. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer dies bei der rechtlichen Würdigung erkannt hat. Jedenfalls wird durch den etwaigen Rechtsirrtum der Umfang der Schuld und damit auch der sonst bedenkenfreie Schuldspruch als solcher berührt. Dies nötigt zwar nicht zu dessen Aufhebung, weil der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt worden ist. Doch muss die Strafkammer der neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch (siehe 2.) den Schuldspruch in dem geminderten Umfang zugrunde legen.

2) Nicht bestehenbleiben kann dagegen der Strafausspruch.

a) Verfahrensrüge. Die Strafkammer ist auf Grund der „Selbstbeurteilung“ des Angeklagten, des Eindrucks, den sie in Übereinstimmung hiermit von seiner Persönlichkeit gewann, und „verschiedener im Vorverfahren erhaltener ärztlicher Gutachten“ zu der Meinung gelangt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen voll verantwortlichen Psychopathen handle, der haltlos und willensschwach aus Geltungssucht die Rechtsordnung missachte und ständig bemüht sei, sich auf Kosten anderer Vermögensvorteile zu verschaffen, die seinen Ansprüchen, nicht aber seiner Leistung entsprächen. Der Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen hat sich das Landgericht zu dieser Feststellung nicht bedient. Mit Recht findet die Revision hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 73, 121; HRR 1936 Nr. 1463; DJ 1939, 869; DR 1929, 1066) und des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 94, 99 f.; BGH NJW 1953, 672 Nr. 16; 1954, 846 Nr. 19) erfasst § 51 StGB über den Kreis der eigentlichen Geisteskrankheiten (Psychosen) hinaus alle Störungen, die „die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen“, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit oder um solche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt; Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im Sinne des § 51 StGB sein. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet allerdings bei einem bloßen Charaktermangel oder einer bloßen sittlichen Schwäche aus. Von Fällen dieser Art abgesehen kann dementsprechend auch bei den verschiedenen Formen der Psychopathie § 51 StGB anwendbar sein. Entscheidend hierfür sind Art und Grad der Abweichung von „Normalen“ (vgl. u.a. RG DJ 1939, 869).

Für die Frage, ob nach den vorstehenden Ausführungen ein Psychopath voll verantwortlich ist oder ob bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB vorliegen, wird der Tatrichter der Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen oft nicht entraten können. Auch im vorliegenden Falle drängten die Umstände dazu. Wenn auch bei dem Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB ersichtlich von vornherein ausschied und wenn er sich selbst in der Hauptverhandlung als „einen von Großmannssucht befallenen, labilen Charakter“, also nicht als einen in seiner Zurechnungsfähigkeit beschränkten Menschen, bezeichnet hat, so ist doch die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass er seine Betrügereien und Urkundenfälschungen im Zustande der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Diese Frage konnte die Strafkammer, die zudem möglicherweise von rechtsirrigen Erwägungen über die Bedeutung der Psychopathie für den Bereich des § 51 StGB ausgegangen ist, im Hinblick auf die näheren Umstände des Falles nicht zweifelsfrei entscheiden, ohne einen Sachverständigen zu hören.

Allerdings ist Großmann nach den Urteilsgründen in einem Strafverfahren, das am 26. April 1932 zu seiner Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung und Untreue führte, von den damaligen Landgerichtsärzten als ein Mensch bezeichnet worden, der an einer psychopathischen Haltlosigkeit mit hysterischen Zügen und einer krankhaften Geltungssucht leide, im Übrigen aber strafrechtlich voll verantwortlich sei. Ferner hat der Landgerichtsarzt Dr. Gerweck als Sachverständiger in seinem in dem Verfahren des Landgerichts München I 8 Ks 15/51 am 26. Juli 1951 erstatteten und von dem Tatrichter in dem Urteil vom 28. November 1951 im Wesentlichen übernommenen schriftlichen Gutachten, auf das die Strafkammer in dem vorliegenden Urteil ausdrücklich hinweist, den Angeklagten als einen voll verantwortlichen „hyperthymen“ Psychopathen gekennzeichnet. In demselben Sinne äußerte sich Dr. Gerweck über den Angeklagten nach dem Urteil des Landgerichts München I vom 9. Oktober 1953 in der damaligen Hauptverhandlung, ohne dass freilich den Akten entnommen werden kann, ob er den Angeklagten zuvor nochmals untersucht hatte.

Diesen gutachtlichen Äußerungen kann jedoch schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil die erste von ihnen 27 Jahre und diejenigen des Dr. Gerweck immerhin auch schon 7 und 5 Jahre zurückliegen. Hinzu kommt, dass bei dem — zur Tatzeit 61 Jahre und zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhandlung nahezu 62 Jahre alten Beschwerdeführer — nach den Urteilsfeststellungen schon ein altersbedingter körperlicher Verfall zu bemerken ist. Welchen Grad er erreicht hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es bleibt deshalb offen, ob die psychopathische Veranlagung des Angeklagten im Zusammenhang mit seinen körperlichen Verfallserscheinungen unter dem Gesichtspunkt des § 51 StGB heute anders zu beurteilen ist als vor einer Reihe von Jahren. Die Entscheidung darüber war zudem diesmal von erheblich weiter reichender Bedeutung als früher, weil die schwerwiegende Frage zur Entscheidung stand, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und in Sicherungsverwahrung genommen werden soll. Auf diese beiden Punkte hat die Revision mit Recht hingewiesen.

b) Sachrüge Wie die obigen Ausführungen ergeben, ist die Strafkammer der Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise von irrigen Erwägungen sachlichrechtlicher Art ausgegangen; der Strafausspruch muss daher schon aus diesem Grunde zugleich auf die (allgemeine) Sachrüge hin aufgehoben werden. Gegen ihn bestehen in sachlich-rechtlicher Hinsicht aber auch noch insoweit Bedenken, als der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beurteilt worden ist.

Zwar könnte darüber hinweggesehen werden, dass im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt ist, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder diejenigen des Abs. 2 StGB für gegeben erachtet hat; denn aus den Urteilsfeststellungen im einzelnen ergibt sich, dass die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 vorliegen und das Landgericht diese Vorschrift angewendet hat. Jedoch fehlt es an einer hinreichenden Feststellung der sachlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit derjenigen des Reichsgerichts angeschlossen hat, bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Angeklagten als auch, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, der zur Beurteilung seiner Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogenen früheren Straftaten (sog. „Symptomtaten“) und der neuen zur Aburteilung stehenden Straftat oder Straftaten. Es muss bei jeder dieser Straftaten, damit sie in Betracht gezogen werden kann, ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zu dem Wesen des Angeklagten nachgewiesen werden, das gerade auch sie als kennzeichnenden Ausfluss eines dem Angeklagten innewohnenden verbrecherischen Hanges erscheinen lässt, der es wahrscheinlich macht, dass der Angeklagte auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird (vgl. u.a. RGSt 68, 149, 156 f.; RG JW 1934, 1666 Nr. 29; BGHSt 1, 94, 99 f.; BGH NJW 1953, 672 Nr. 16; 1954, 846 Nr. 19).

Es ist daher erforderlich, dass der Tatrichter in jedem einzelnen Falle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und der strafbaren Handlung nachgeht; er muss hierbei den Ursprung der Tat nach den jeweiligen äußeren Verhältnissen, inneren Beweggründen und allen sonstigen wesentlichen Einzelheiten untersuchen, um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecherischen Hange des Täters beruhte oder andere Ursachen hatte. Diesen Erfordernissen wird im vorliegenden Falle das Urteil, soweit es sich um die früheren Straftaten des Angeklagten handelt, nicht in vollem Umfange gerecht. Gewiss hat der Angeklagte, der auch schon vorher wiederholt, u.a. auch wegen Betrugs, und zum Teil erheblich bestraft werden musste, in der Zeit von 1935 an zahlreiche und großenteils einschlägige Straftaten begangen und für sie so hohe Gefängnis- und Zuchthausstrafen erhalten, dass er allein von den letzten 20 Jahren einschließlich der nahezu 3 Jahre, die er auf Grund des am 22. Januar 1946 wegen Diebstahls von Geld und Schmuck sowie unbefugten Bezugs von Waren ohne Bezugschein gegen ihn erlassenen Urteils eines amerikanischen Militärgerichts verbüßte, — 17 Jahre in Haft verbringen musste. Weiterhin war der Angeklagte schon durch Urteil des Landgerichts München I vom 27. September 1939 wegen Betrugs im Rückfall in 17 Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Wenn auch all diese Tatsachen noch so sehr für die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sprechen, so durfte sich die Strafkammer trotzdem (vgl. hierzu RGSt 68, 174; BGH 1 StR 119/56 vom 15. Mai 1956; 1 StR 197/57 vom 7. Juni 1957) nicht damit begnügen, die den Urteilen seit 1935 — 24. Juli 1935, 27. September 1939, (Urteil des amerikanischen Militärgerichts) 22. Januar 1946, 28. November 1951 und 9. Oktober 1953 — zugrunde liegenden Straftaten nur dem äußeren Sachverhalte nach darzustellen; sie musste vielmehr ausdrücklich die mindestens zwei Straftaten bezeichnen, die sie als Symptomtaten verwendete, und in dem oben dargelegten Umfange, vor allem also auch unter Feststellung der jeweiligen inneren Beweggründe des Angeklagten, darlegen, inwieweit die Taten demselben verbrecherischen Hange entsprangen wie der neu abgeurteilte Betrugskomplex.

Zu diesen näheren Feststellungen bestand schon deshalb Anlass, weil der Angeklagte in dem Urteil vom 9. Oktober 1953 als „eine veranlagungsbedingt tragische Persönlichkeit, nicht aber als der Typ des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers“ bezeichnet worden ist und die Strafkammer seine damaligen Betrügereien und Urkundenfälschungen offenbar (vgl. S. 18 unten UA) auch bei der nachträglichen Schau nur als „Gelegenheitstaten“ ansieht. Das Landgericht wäre allerdings nicht gehindert gewesen, diese Rechtsbrüche in Abweichung von der Beurteilung durch den früheren Tatrichter als Hangtaten zu würdigen, selbst wenn der Beschwerdeführer teilweise nicht selbst die Gelegenheit zur Tatbegehung gesucht haben, sondern sich ihm eine solche Gelegenheit ohne sein Zutun geboten haben sollte; und wenn weiterhin in den verschiedenen Fällen „die Gleichartigkeit der Umstände fehlte“.

Eine solche Feststellung hat die Strafkammer aber nicht getroffen.

Das Urteil muss hiernach im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Aufhebung erfasst zwangsläufig auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte; diese wie jene wären im Übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen.

Für die neue Hauptverhandlung wird wegen der Frage, ob, falls die Strafkammer zugleich die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und diejenigen des § 20a Abs. 1 StGB bejaht und eine Sicherungsmaßnahme gegen den Angeklagten für erforderlich hält, wiederum seine Sicherungsverwahrung oder stattdessen seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden soll, auf die Entscheidung BGHSt 5, 312 hingewiesen.

JustizangestellterMantelMartin
Dr. PeetzGeierHübner
Revision: Sachverständigenpflicht bei Psychopathie und Gewohnheitsverbrecher (§§ 51, 20a StGB) — Themis