Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall der Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 280/92
Datum
23.06.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung entfällt, weil die Unterschriften keine Täuschung über den Aussteller darstellten (§56 HGB). Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über Strafe und Kosten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im Außenverhältnis als vertretungsbefugt gilt (z. B. nach § 56 HGB), kann durch seine Unterschrift mit Firmenstempel keine Täuschung über den Aussteller einer Urkunde bewirken; insoweit fehlt die Voraussetzung der Urkundenfälschung.

2

Die gesetzliche Vermutung der Vertretungsmacht nach § 56 HGB ist hinsichtlich der Rechtswirkung des Inkassos und der Bestätigung durch Unterschrift der vertraglich erteilten Vollmacht gleichzustellen.

3

Eine Verurteilung wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung setzt voraus, dass eine nach außen wirksame Scheinvertretung vorliegt; fehlt diese Täuschung, ist die Tatbestandsverwirklichung zu verneinen.

4

Führt der Wegfall eines Verurteilungstatbestands möglicherweise zu einer ungünstigeren Strafzumessung, hat dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Folge.

5

Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind Einsatzrahmen und Addition der Einzelstrafen korrekt zu ermitteln; Fehler in der Bestimmung des Strafrahmens können die Gesamtstrafenbildung fehlerhaft machen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 280/92 vom 23. Juni 1992 in der Strafsache gegen Horst M, geboren am ██ 1944 in ████, wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1992 nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom [REDACTED] Januar 1992 im Schuldspruch dahin geändert, dass a) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fortgesetzter Urkundenfälschung entfällt; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Der Angeklagte, Verkaufsleiter der Küchenabteilung eines Möbelgeschäfts, kassierte zwischen dem 27. März und dem 13. Juli 1990 in 13 Fällen von Kunden Baranzahlungen in einer Gesamthöhe von 34.950 DM unter Vortäuschung eigener Inkassoberechtigung. Dabei stellte er jeweils Quittungen aus, welche er, unter Hinzufügung eines Stempelabdrucks der Firma, mit seinem eigenen Namen unterzeichnete. Vorausgegangen waren jeweils Verkaufsgespräche und Vertragsabschlüsse in den Räumen der Arbeitgeberin des Angeklagten, einer GmbH; die Geldübergabe erfolgte in drei Fällen sicher, in sieben Fällen möglicherweise in den Geschäftsräumen der Firma, in den übrigen Fällen in der Wohnung der jeweiligen Kunden.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung“ unter Einbeziehung von zehn Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilung vom 6. Februar 1991 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat überwiegend Erfolg.

II. 1. Zwar begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nach dem festgestellten Sachverhalt des (vollendeten) Betrugs schuldig gemacht, keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, die Zahlungen der jeweils vom Angeklagten über seine Inkassoberechtigung getäuschten Kunden habe die Arbeitgeberin des Angeklagten nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht (§ 56 HGB) gegen sich gelten lassen müssen. Die Kunden konnten daher Zahlungen an den Angeklagten mit befreiender Wirkung leisten. In solchen Fällen verfügt der getäuschte Schuldner unmittelbar über das Vermögen des geschädigten Gläubigers (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 263 Rn. 67; vgl. auch BGH NJW 1968, 1147 f.).

2. Keinen Bestand hat aber die Verurteilung wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung. In der Unterzeichnung mit dem richtigen Namen kann eine Täuschung über den Aussteller einer Urkunde liegen, wenn der Täter durch einen Zusatz vorgibt, ein vertretungsberechtigtes Organ einer Handelsfirma habe unterschrieben (BGHSt 7, 149, 152; 9, 44; 17, 11). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die vom Unterzeichnenden in Anspruch genommene Vertretungsbefugnis gegenüber Dritten unwirksam ist (BGHSt 17, 11, 12). Hier galt der Angeklagte gemäß § 56 HGB als zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Die Arbeitgeberin des Angeklagten war daher, wie der Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat, im Rechtssinne Urheber der Urkunden; eine Täuschung über die Person des Ausstellers der Urkunden hat nicht vorgelegen. Dass die Vertretungsbefugnis des Angeklagten nicht auf rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht, sondern auf der gesetzlichen Vermutung des § 56 HGB beruhte, ist ohne Belang, weil es für die hier zu entscheidende Frage allein auf die Rechtswirkung des Inkassos und der Unterschrift ankommt: Wer im Außenverhältnis wirksam für einen Dritten auftreten kann, darf dies auch durch seine Unterschrift ggf. unter Beifügung eines Firmenstempels bestätigen.

3. Bedenken begegnet schließlich die Annahme des Landgerichts, es liege insgesamt nur eine fortgesetzte Tat vor. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch ersichtlich nicht beschwert.

4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fortgesetzter Urkundenfälschung bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Änderung des Schuldspruchs hat daher die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im Übrigen weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Bei der Bildung der Gesamtstrafe (UA S. 38) ist das Landgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Die Einsatzstrafe hätte ein Jahr und neun Monate betragen, die Summe sämtlicher Einzelstrafen – 44 Monate aus dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 6. Februar 1991 (UA S. 35) und 21 Monate aus dem vorliegenden Verfahren – waren 65 Monate, mithin fünf Jahre und fünf Monate gewesen. Wie die Strafkammer den ihrer Gesamtstrafenbildung zugrundegelegten Strafrahmen von zwei Jahren und einem Monat bis zu drei Jahren und acht Monaten ermittelt hat, ist nicht nachzuvollziehen.

GribbohmGranderathWahl
UlsamerBeyer
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