Treffer
BGH Urteil

Revision erfolgreich: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Unterlassener Prüfung des §126 StGB und Strafzumessungsfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 280/89
Datum
27.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG München ein, das wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchter räuberischer Erpressung verurteilte und in anderen Punkten freisprach. Der BGH hob das Urteil in den angezeigten Teilen auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob eine Verurteilung nach §126 Abs.1 Nr.6 StGB in Betracht kommt, und weil Zweifel an der Strafzumessung bestanden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Sachverhaltsfeststellung Umstände, die naheliegend eine weitere strafbare Handlung (z.B. Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach §126 Abs.1 Nr.6 StGB) begründen, hat das Gericht diese mögliche Tat zu prüfen.

2

Angriffe in der Revision, die sich ausschließlich auf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters richten, sind grundsätzlich unbehelflich und können nicht zur Aufhebung führen.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafzumessung für eine Tat durch die Beurteilung einer anderen Tat mitbeeinflusst wurde, sind die Einzelstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von §§22, 23, 49 StGB vorliegt, hat der Tatrichter zu berücksichtigen, ob die Tat bereits nahezu vollendet war; dies kann eine Verschiebung des Strafrahmens ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht München, 18. Januar 1989

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ████████████████ László — — — aus █████, geboren am █████ in ██ █████ wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1989, an der teilgenommen haben:

der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Steudl als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ziegert als Verteidiger,

Justizangestellte Pippow als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München vom 18. Januar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben

im Fall B I der Urteilsgründe eina) schließlich des Teilfreispruchs, im Fall B II hinsichtlich des Strafausb) spruchs, im Ausspruch über die Gesamtstrafe. c)

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall B I) und wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall B II) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hat ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Sie rügt, dass der Angeklagte im Fall B I vom Vorwurf der nach ihrer Auffassung in Tatmehrheit mit der versuchten schweren räuberischen Erpressung stehenden versuchten schweren Brandstiftung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, freigesprochen und dass er nicht auch wegen eines Vergehens der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, das Landgericht sei bei der Strafzumessung fehlerhaft von minder schweren Fällen der schweren räuberischen Erpressung und der räuberischen Erpressung ausgegangen.

Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Strafkammer im Falle B I nicht geprüft hat, ob der Angeklagte nicht auch wegen eines Vergehens der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB) zu verurteilen ist. Diese Prüfung lag umso näher, als die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausführt, dass der Angeklagte „mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen (Kirchenbesucher) gedroht hat und dass die Drohungen des Angeklagten, wie dieser auch wusste, zu einer ganz erheblichen Verunsicherung in der Bevölkerung führen mussten und auch geführt haben“ (UA S. 29). Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich hierbei nicht um einen unzulässigen Strafzumessungsgrund, der durch die Feststellungen nicht getragen wird. Bei Straftaten der vorliegenden Art und Ausführung können die Drohungen vom Adressaten nahezu notwendig nicht ausreichend geheimgehalten werden, so dass eine Verwirklichung des § 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB stets ohne weiteres in Betracht kommt.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall B I unter Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung vom Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung, jeweils in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; insoweit sei ein Schuldnachweis nicht zu führen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen diesen Freispruch erschöpft sich in im Revisionsverfahren unbehelflichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist.

Der aufgezeigte Fehler zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall B I. Dies nötigt auch zur Aufhebung des (Teil-)Freispruchs, der dasselbe Tatgeschehen i. S. des § 52 StGB betrifft, obgleich die Beschwerdeführerin insoweit Rechtsfehler nicht aufgezeigt hat.

Auch die Einzelstrafe im Falle B II muss aufgehoben werden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung für diese Tat von der Beurteilung der ersten Tat durch den Tatrichter mitbeeinflusst ist.

Da die beiden Einzelstrafen aufgehoben werden, bedarf es einer Erörterung der Frage, ob die Strafkammer mit zutreffenden Erwägungen von minder schweren Fällen der versuchten Erpressungsdelikte ausgegangen ist, nicht. Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung im Fall B I erneut prüfen müssen, ob die Strafrahmenverschiebung nach §§ 22, 23, 49 StGB mit der Begründung versagt werden kann, dass die Tat bereits fast zur Vollendung gediehen war (UA S. 30). Waren die Fahrten der Geldbotin polizeilich überwacht, so kann davon nicht ohne weiteres die Rede sein.

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

Schauenburg Kuhn

Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

Schauenburg
Granderath
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