Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 280/84
- Datum
- 26.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung hat das Urteil die aus den Feststellungen hervorgehenden Strafmilderungsgründe zu prüfen, zu gewichten und die Nichtberücksichtigung zu begründen; eine unbegründete Verneinung verletzt § 46 Abs. 2 StGB.
Erweist sich der Ausspruch über die Rechtsfolgen (z.B. Anordnung der Führungsaufsicht) als fehlerhaft, kann die hierzu erhobene Rüge ausreichend sein, um den Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Unterlassung einer nachvollziehbaren Begründung für die Nichtwürdigung konkreter, aus den Feststellungen folgender mildernder Umstände begründet die Besorgnis, dass diese nicht umfassend erwogen wurden und beeinträchtigt die rechtmäßige Strafzumessung.
Revisionsangriffe sind unbegründet, soweit sich die rechtlichen Ausführungen nicht ausreichend auf die Feststellungen des Tatrichters stützen und daher die Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 16. Januar 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 280/84 in der Strafsache gegen ██ aus St█, dort ██, Harald ███████, geboren am ███ ██ 1949, zur Zeit in Haft, wegen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Januar 1984 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Ob die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO durchgreift, kann dahinstehen (vgl. dazu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 265 Rdn. 47; BGHSt 29, 274 = NJW 1980, 2479 = VRS 59, 128). Sie betrifft nur die Anordnung der Führungsaufsicht, die auf Grund der Sachbeschwerde – als Teil des Rechtsfolgenausspruchs ohnehin aufgehoben werden muss.
Das Landgericht kommt bei der Strafzumessung zu dem Ergebnis, es seien „keine Gesichtspunkte erkennbar geworden, die zugunsten von Harald ███████ sprechen“ (UA S. 14). Dies steht mit den Feststellungen nicht in Einklang.
Aus ihnen ergeben sich verschiedene Umstände – wie schlechte finanzielle Lage als Tatmotiv; Sicherstellung der nicht erheblichen Beute kurz nach der Tat –, die als Strafmilderungsgründe in Betracht kommen.
Wenn das Landgericht die strafmildernde Bedeutung dieser Umstände ohne weiteres verneint, ohne hierfür eine Begründung zu geben, so ist zu besorgen, dass es die für den Angeklagten sprechenden Umstände nicht umfassend in Erwägung gezogen und angemessen gewichtet hat (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 26.2.1980 – 1 StR 23/80 – und vom 10.5.1983 – 1 StR 206/83).
Dieser Verstoß gegen § 46 Abs. 2 StGB kann die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.
Die weitergehenden Angriffe der Revision sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für die zusätzlichen Erwägungen in der Gegenerklärung vom 6. Juli 1984. Die Ausführungen zum Merkmal der Gewalt tragen den Feststellungen des Tatrichters nicht ausreichend Rechnung (vgl. UA S. 7).
Herdegen Richter am Bundesgerichtshof
Schikora
Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Herdegen | Granderath | ||
| Foth |