Verwerfung von Revision und Ablehnung der Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Begründungsfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 280/83
- Datum
- 21.06.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils erfolgt, wie § 345 Abs. 1 StPO zwingend vorschreibt.
Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO führt nicht zum Erfolg, wenn die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO wegen Fristversäumnis verworfen worden ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgt ist; Kenntnis der Frist oder die Möglichkeit, Ersatzmaßnahmen zu treffen, schließt Wiedereinsetzung aus.
Wenn der Verteidiger die weitere Mitwirkung von Vorauszahlung fälliger Honorare abhängig macht und der Mandant hiervon in Kenntnis gesetzt ist, entbindet dies den Mandanten nicht von der Pflicht, bei Fristgefahr andere Möglichkeiten der Fristwahrung zu ergreifen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 4. März 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 280/83
in der Strafsache gegen den Maurer Yusuf ██ aus ██, geboren am ██ 1945 in ██ (Türkei), – Sachbezeichnung: Ahmet ███ u. a. – wegen Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Juni 1983 gemäß **§§ 46, 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten vom 4. März 1983 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist werden verworfen.
Gründe
Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO hat keinen Erfolg, weil das Landgericht die Revision des Angeklagten zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen hat. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es der Angeklagte nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet hat, wie es § 345 Abs. 1 StPO zwingend vorschreibt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, weil der Angeklagte nicht ohne Verschulden gehindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Der vom Angeklagten behauptete Wiedereinsetzungsgrund liegt nicht vor. Sein früherer Verteidiger, Rechtsanwalt S. C., hat mitgeteilt, er habe den Angeklagten mehrfach mündlich und schriftlich darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel innerhalb eines Monats begründet werden müsse, er selbst dazu aber nur bereit sei, wenn der Angeklagte vorher die fälligen Schulden bezahle. Die
von ihm vorgelegten, an den Angeklagten gerichteten Anwaltsschreiben vom 22.12.1982, 10.1.1983, 20.1.1983 und 3.2.1983 bringen diesen Standpunkt unmissverständlich zum Ausdruck. Ein Missverständnis war auch deshalb nicht möglich, weil der Angeklagte von seiner deutschen Freundin beraten war. Somit war dem Angeklagten der Fristenlauf bekannt. Er konnte nicht erwarten, dass Rechtsanwalt Schmid ohne Bezahlung tätig werden würde. Wenn er diesem Verlangen nicht nachkommen wollte, musste er um andere Möglichkeiten der Revisionsbegründung besorgt sein. Indem er dies nicht getan hat, hat er das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen.
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