Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzureichende Feststellung der Zurechnungsfähigkeit – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 280/51
Datum
11.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt und wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit sowie Unterbringung nach § 42b StGB beurteilt worden. Die Revision rügte Rechtsfehler in der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit. Der BGH bemängelt, dass die Urteilsformulierung die Fähigkeit, nach Einsicht zu handeln, nicht eindeutig festgestellt hat, hob das Urteil auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bestimmung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB sind sowohl das Einsichtsvermögen als auch die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, festzustellen; das Vorliegen nur eines verminderten Einsichtsvermögens reicht nicht aus.

2

Die Beurteilung eines Sachverständigengutachtens muss in den Urteilsgründen so wiedergegeben und gewürdigt werden, dass ersichtlich wird, ob beide Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit erfüllt sind.

3

Die Formulierung, der Täter sei "nicht fähig, nach besserer Einsicht zu handeln", ist so auszulegen, dass sie das völlige Fehlen der Handlungsfähigkeit bedeuten kann; unklare oder widersprüchliche Feststellungen reichen nicht zur Tragfähigkeit eines Schuldspruchs.

4

Fehlen hinreichend bestimmter Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 183 StGB, § 42b StGB, § 51 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 11. Januar 1951

Rubrum

1 StR 280/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Philipp ███████ aus ██, geboren am ██ 1912 in ██, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

- Senatspräsident Richter als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Peetz, - Bundesrichter Mantel, - Bundesrichter Dr. Geier, - Bundesrichter Glanzmann,

als Beisitzer,

- [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 11. Januar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähigen wegen eines Vergehens der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und gemäß § 42b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Im Ergebnis kann ihr der Erfolg nicht versagt werden.

Das Urteil, das entgegen den Revisionsausführungen sonst nach keiner Richtung hin, auch nicht in den Ausführungen zum § 42b StGB, einen Rechtsfehler erkennen lässt, gibt insoweit zu Bedenken Anlass, als es die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten behandelt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe seine Tat im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen. Es ist dabei dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten medizinischen Sachverständigen beigetreten, der sich nach den Urteilsgründen zusammenfassend wie folgt geäußert hat:

"Der Angeklagte leidet an angeborenem Schwachsinn leichteren Grades mit Urteilschwäche, die aber nicht so erheblich ist, dass er das Unrecht seiner Tat nicht einzusehen vermöchte. Andererseits sind seine Hemmungen so wenig ausgebildet und sein Gefühls- und Willensleben so stark vom Triebleben abhängig, dass er nicht fähig ist, nach besserer Einsicht zu handeln. Seine Handlungsfähigkeit ist erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB."

Mit dieser Begründung ist die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, die auch bei erheblicher Verminderung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB immer noch eine Zurechnungsfähigkeit ist, nicht einwandfrei festgestellt worden. Nach § 51 StGB ist die Zurechnungsfähigkeit des Täters nicht vorhanden (oder erheblich vermindert), wenn bei ihm zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche die Fähigkeit fehlt (oder wesentlich herabgesetzt ist), das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit eines geistesschwachen Täters wird also nicht schon dadurch begründet, dass er trotz seiner Geistesschwäche das erforderliche Einsichtsvermögen – sei es auch in vermindertem Maße – besitzt. Er muss vielmehr außerdem – sei es auch wiederum nur in vermindertem Maße – fähig sein, nach seiner Einsicht zu handeln, d. h. die Antriebe zur Tat und die ihnen entgegenstehenden Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Willensentschluss zu bilden (vgl. u. a. RGSt 73, 121). Die Wendung im Urteil, der Angeklagte sei "nicht fähig, nach besserer Einsicht zu handeln", muss nach ihrem Wortlaut dahin verstanden werden, dass dem Angeklagten zur Zeit der Tat das Vermögen, nach seiner Einsicht zu handeln, überhaupt gefehlt habe.

Die Urteilsgründe reichen hiernach nicht aus, die Annahme der – wenn auch verminderten – Zurechnungsfähigkeit zu begründen. Aus diesem Grunde musste das Urteil samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Dr. PeetzMantelDr. Geier
RichterGlanzmann
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