Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 279/93
- Datum
- 15.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung obliegt dem Tatrichter; seine Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, sämtliche möglichen Strafzumessungserwägungen ausdrücklich darzulegen; das Fehlen einzelner Ausführungen begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn wesentliche, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte unerwähnt blieben.
Ein revisibler Rechtsfehler liegt nur vor, wenn die Strafzumessung in sich fehlerhaft ist, gegen strafzweckrechtliche Gebote verstößt oder die verhängte Strafe ein offenkundig grobes Missverhältnis zur Schuld darstellt.
Die bloße andere Gewichtung bereits vom Tatrichter berücksichtigter Umstände durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigt keinen Revisionsangriff.
Die nach § 301 StPO gebotene Überprüfung ist durchzuführen; führt sie zu keinen Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten, ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 2. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil 1 StR 279/93 vom 15. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ Thomas aus ██████, geboren am ███████ 1965 in ███, ██ Stefan aus ██████████, geboren am ██ 1967 in ████, wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Bringing, Dr. Wahl als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██ ████ für den Angeklagten █████ als Verteidiger, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. November 1992 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███████ wegen Anstiftung zum schweren Raub, Beihilfe zum schweren Raub und Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten ██████ hat es wegen schweren Raubs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, daß 26 Monate Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind.
Die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft eingelegte, mit der Sachrüge begründete Revision, die der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf den Strafaussprach beschränkt hat, ist unbegründet.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die nach seiner maßgeblichen Überzeugung wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Dabei ist er nicht verpflichtet, sämtliche mögliche Strafzumessungserwägungen ausdrücklich abzuhandeln (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268). Allein daraus, daß ein solcher Umstand nicht ausdrücklich angesprochen ist, kann deshalb nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Hurxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 24). Von der Strafkammer nicht erörterte Gesichtspunkte, die für die Strafzumessung von so zentraler Bedeutung waren, daß ihre ausdrückliche Erörterung unerläßlich gewesen wäre, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen hinsichtlich keines der beiden Angeklagten.
Im Übrigen liegt ein revisibler Rechtsfehler bei der Strafzumessung nur vor, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).
Nach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler vor. Auch die Einzelausführungen der Revision decken keinen Rechtsfehler auf, der einen Eingriff des Revisionsgerichts rechtfertigen könnte. Die Revision zählt eine Reihe von Umständen auf, die möglicherweise hätten Anlaß geben können, höhere Strafen zu verhängen. Es handelt sich dabei jedoch um
dieselben Gesichtspunkte, welche die Strafkammer als für ihre Strafzumessung bestimmend hervorgehoben hat. Die Staatsanwaltschaft versucht lediglich, diese Umstände anders zu gewichten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung durch den Tatrichter zu setzen. Damit kann sie jedoch, wie dargelegt, im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
Insgesamt hat die Strafkammer auf der Grundlage eines Gesamteindrucks von den Tätern und ihren Taten vertretbare Entscheidungen getroffen. Ein offenkundig grobes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe (vgl. BGHSt 17, 35, 36/37) liegt nicht vor.
Da auch die gemäß § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, war die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Gribbohm | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Bringing |