Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung wegen fehlenden Einverständnisses; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 279/91
- Datum
- 06.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Täter im Einverständnis mit dem Vortäter handelt, sowohl beim Sich‑Verschaffen als auch beim Absetzen der Sache.
Fehlt das vom Hehlereitaten geforderte Einverständnis des Vortäters, ist Hehlerei nicht erfüllt; es kommen vielmehr andere Vermögensdelikte wie Begünstigung (§ 257 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB) in Betracht.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs zu Gunsten einer anderen Tat kann durch prozessuale Schranken, insbesondere § 265 Abs. 1 StPO, ausgeschlossen sein.
Für die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung durch Benutzung eines (Kfz‑)Kennzeichens ist der Tatbestand des § 267 StGB nur erfüllt, wenn das Kennzeichen noch nicht entstempelt war.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 4. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 279/91 in der Strafsache gegen Georg ███ aus KZ, dort geboren am ██ 1960, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II 3 a) der Urteilsgründe verurteilt ist; im Ausspruch über die Gesamtstrafe. b)
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Falle II 3 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte weder das Tatbestandsmerkmal des Sich-Verschaffens noch das
des Absetzens erfüllt. Beide Begehungsformen setzen ein Handeln im Einverständnis mit dem Vortäter voraus (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 259 Rdn. 16, 18). Daran fehlt es hier. Von ███ hatte das von ihm gestohlene Fahrzeug zum Angeklagten mit der Bitte gebracht, es dort unterstellen zu dürfen. Als er es trotz mehrfacher Aufforderungen nicht wieder abholte, benutzte es der Angeklagte zunächst selbst und verkaufte es schließlich, ohne zuvor von ███ um Erlaubnis zu fragen (UA S. 6).
Der Angeklagte hat sich dadurch jedoch der Begünstigung (§ 257 StGB) und der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig gemacht; einer Änderung des Schuldspruchs steht aber § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch wegen Urkundenfälschung wegen Benutzung eines für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichens verurteilt worden ist, wird darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des § 267 StGB nur erfüllt ist, wenn das Kennzeichen noch nicht entstempelt war (vgl. BGHSt 18, 66, 70).
Die Aufhebung der Verurteilung im Falle II 3 macht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich; die übrigen Einzelstrafen sind nicht betroffen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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