Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung wegen fehlenden Einverständnisses; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 279/91
Datum
06.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein, in dem er u. a. wegen Hehlerei verurteilt wurde. Der BGH hob die Verurteilung im betreffenden Teilfall auf, weil Hehlerei das Einverständnis des Vortäters beim Sich‑Verschaffen oder Absetzen voraussetzt, welches hier fehlte. Die Tat erfüllt vielmehr Begünstigung und Unterschlagung; eine Umdeutung des Schuldspruchs ist durch § 265 Abs. 1 StPO ausgeschlossen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass der Täter im Einverständnis mit dem Vortäter handelt, sowohl beim Sich‑Verschaffen als auch beim Absetzen der Sache.

2

Fehlt das vom Hehlereitaten geforderte Einverständnis des Vortäters, ist Hehlerei nicht erfüllt; es kommen vielmehr andere Vermögensdelikte wie Begünstigung (§ 257 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB) in Betracht.

3

Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs zu Gunsten einer anderen Tat kann durch prozessuale Schranken, insbesondere § 265 Abs. 1 StPO, ausgeschlossen sein.

4

Für die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung durch Benutzung eines (Kfz‑)Kennzeichens ist der Tatbestand des § 267 StGB nur erfüllt, wenn das Kennzeichen noch nicht entstempelt war.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 4. Februar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 279/91 in der Strafsache gegen Georg ███ aus KZ, dort geboren am ██ 1960, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II 3 a) der Urteilsgründe verurteilt ist; im Ausspruch über die Gesamtstrafe. b)

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei im Falle II 3 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte weder das Tatbestandsmerkmal des Sich-Verschaffens noch das

des Absetzens erfüllt. Beide Begehungsformen setzen ein Handeln im Einverständnis mit dem Vortäter voraus (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 259 Rdn. 16, 18). Daran fehlt es hier. Von ███ hatte das von ihm gestohlene Fahrzeug zum Angeklagten mit der Bitte gebracht, es dort unterstellen zu dürfen. Als er es trotz mehrfacher Aufforderungen nicht wieder abholte, benutzte es der Angeklagte zunächst selbst und verkaufte es schließlich, ohne zuvor von ███ um Erlaubnis zu fragen (UA S. 6).

Der Angeklagte hat sich dadurch jedoch der Begünstigung (§ 257 StGB) und der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig gemacht; einer Änderung des Schuldspruchs steht aber § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang auch wegen Urkundenfälschung wegen Benutzung eines für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichens verurteilt worden ist, wird darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des § 267 StGB nur erfüllt ist, wenn das Kennzeichen noch nicht entstempelt war (vgl. BGHSt 18, 66, 70).

Die Aufhebung der Verurteilung im Falle II 3 macht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich; die übrigen Einzelstrafen sind nicht betroffen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GribbohmMaulBrüning
UlsamerFoth
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