Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen zweifelhafter Blutalkoholberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 279/90
- Datum
- 12.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht die im Urteil mitgeteilte Blutalkoholkonzentration von den angegebenen Parametern ab und ist die Berechnungsmethode nicht nachvollziehbar, begegnet der Feststellung durchgreifenden Zweifeln.
Ergeben sich aus den im Urteil genannten Größen (Alkoholmenge, Körpergewicht, Reduktions- und Abbaufaktoren) andere rechnerische Blutalkoholwerte als angegeben, kann dies die Bewertung einer verminderten Schuldfähigkeit und damit die Strafzumessung beeinträchtigen.
Zweifel an der Richtigkeit einer für die Schuldfähigkeitsbeurteilung relevanten Tatsachenfeststellung erfordern, soweit sie entscheidungserheblich sind, die Aufhebung des Strafausspruchs und erneute Feststellungen durch das Tatgericht.
Der BGH kann den Schuldspruch aufrechterhalten, zugleich aber den Strafausspruch mit den entsprechenden Feststellungen aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg im Breisgau, 1. Februar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 279/90 BESCHLUSS
vom 12. Juni 1990
in der Strafsache gegen ██████ ██, geboren am [REDACTED], Günther [REDACTED], geboren 1972 in [REDACTED] (ehemalige DDR),
wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Juni 1990 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 1. Februar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die im Urteil mitgeteilte Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit (1,8 ‰) durchgreifenden Zweifeln begegnet. Die ebenfalls mitgeteilten Werte (170 g Alkohol; 70 kg Körpergewicht; Reduktionsfaktor 0,7; Abbauzeit 5 Stunden; stündlicher Abbauwert 0,1 ‰) ergeben nach der Widmarkschen Formel etwa 2,6 ‰. Wie demgegenüber der Wert von 1,8 ‰ errechnet wurde, ist nicht zu ersehen. Die Differenz kann bestimmenden Einfluss für die Auffassung gehabt haben, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen. Dies wiederum kann die Strafzumessung beeinflusst haben. Völliger Ausschluss der Schuldfähigkeit kommt allerdings nicht in Betracht.
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