BGH: Aufhebung der Sicherungsverwahrung mangels darlegbarer Symptomtaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 279/74
- Datum
- 03.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter vor der zur Entscheidung stehenden Tat bereits zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und diese Vortaten symptomatisch für einen verbrecherischen Hang sind.
Symptomtaten müssen nicht gleichartig sein oder dasselbe Rechtsgut betreffen; bei Straftaten verschiedener Art ist jedoch mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob sie eine gemeinsame, kennzeichnende Wurzel als Ausdruck eines gefährlichen verbrecherischen Hanges zeigen.
Straftaten, die überwiegend anderen Motiven (z.B. wirtschaftlichen Motiven) entspringen und nicht kennzeichnend für die Wesensart des Täters sind, kommen als Symptomtaten nicht in Betracht.
Fehlt es an einer ausreichenden Darlegung und Prüfung der symptomatischen Bedeutung einzelner Vortaten, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht München II, 14. Dezember 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 279/74 URTEIL vom 3. September 1974 in der Strafsache gegen den Hilfsschlosser Georg ████████ aus ███, Landkreis ████, geboren ██████████████ 1930 in ██, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts München II vom 14. Dezember 1973 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch und die Bemessung der Strafe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann die Verhängung der Maßregel nicht bestehen bleiben.
Voraussetzung der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nach § 42e Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass der Täter vor der nunmehr zur Aburteilung stehenden Tat bereits zwei vorsätzliche Straftaten begangen hat und deshalb schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Jede dieser Vortaten muss für den verbrecherischen Hang des Täters symptomatisch sein; in ihr muss sich der Hang zu erheblichen Straftaten kundgetan haben (BGHSt 21, 263; 24, 243, 244).
Die Jugendkammer hat folgende Vortaten des Angeklagten als Symptomtaten gewertet (UA S. 20):
1. Verurteilung am 21. August 1956 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Zuchthaus (Tat begangen am 27. Januar 1956).
2. Verurteilung am 11. November 1966 wegen Unzucht mit einem Kind und Notzucht zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren sechs Monaten (Taten begangen am 14. September 1965 und 11. Juli 1966).
Die Verwertung des schweren Raubes und der räuberischen Erpressung als Symptomtat begegnet hier rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte lässt nach den Feststellungen des Landgerichts einen Hang zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erkennen. Er versucht, durch derartige Taten die sexuelle Befriedigung zu finden, die ihm in der partnerschaftlichen Sexualität versagt bleibt. Die Jugendkammer hält ihn für gefährlich, weil er wahrscheinlich künftig Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Verbrechen der sexuellen Nötigung begehen wird.
Die Annahme von Symptomtaten setzt nicht voraus, dass sie gleichartig oder gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind (BGHSt 16, 296, 297 zu § 20a StGB a.F.). Bei Straftaten verschiedener Art ist aber mit besonderer Sorgfalt auf das Verbindende zu achten, das sie als Ausdruck eines bestimmten gefährlichen verbrecherischen Hanges erscheinen lässt. In solchen Fällen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob jede der Taten nach den gesamten Umständen ihrer Begehung kennzeichnend für die Wesensart des Täters, nämlich für seinen gefährlichen kriminellen Hang, ist (RGSt 68, 149, 156). Straftaten, die nicht als Anzeichen für die dem Täter eigentümliche Art und Richtung der verbrecherischen Neigung angesehen werden können und die ausschließlich oder überwiegend anderen Ursachen als diesem Hang entspringen, entfallen als Symptomtaten.
Die kurze Darlegung, der Angeklagte habe den am 21. August 1956 abgeurteilten schweren Raub und die tateinheitlich verwirklichte räuberische Erpressung begangen, „insbesondere um auch Frauen zu imponieren“ (UA S. 17), genügt diesen Erfordernissen nicht. Sie lässt nicht erkennen, ob der Tatrichter eine sorgfältige Prüfung der etwaigen gemeinsamen Wurzel der Taten vorgenommen hat. Raub und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung entspringen in der Regel verschiedenartigen Motiven. Die Möglichkeit, dass der von der Jugendkammer benannte zusätzliche Beweggrund neben dem Motiv des Angeklagten, Geld für die Niederkunft seiner Frau zu beschaffen (UA S. 7), unbedeutend und damit nicht kennzeichnend für einen bestimmten verbrecherischen Hang des Angeklagten war, bleibt offen.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Mösl | Woesner |