Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen mangelhafter Begutachtung (versuchte Notzucht)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 279/71
Datum
27.07.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Notzucht ein mit der Rüge unzureichender Begutachtung seiner Zurechnungsfähigkeit. Der BGH hob den Schuldspruch auf, weil ein weiterer Sachverständiger mit spezieller Erfahrung in Hirnschäden hätte gehört werden müssen, da eine frühere Kopfverletzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens nicht ausschließt. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt konkreter Anhalt für eine frühere Kopfverletzung vor, die Auswirkungen auf Einsichts- oder Hemmungsvermögen haben kann, muss der Tatrichter zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit gegebenenfalls einen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet von Hirnschäden hinzuziehen.

2

Der Tatrichter darf sich nicht ohne Weiteres mit einem allgemeinen ärztlichen Gutachten begnügen, wenn dieses die speziellen Folgen von Hirnverletzungen für Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht fachgerecht erörtert.

3

Sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB nicht hinreichend geprüft, ist der Schuldspruch aufzuheben; gleichwohl können Feststellungen zur äußeren Tat gemäß § 353 Abs. 2 StPO ausnahmsweise bestehen bleiben.

4

Ergibt die erneute Verhandlung Anhalt für vermindertes oder aufgehobenes Schuldbewusstsein nach § 51 Abs. 2 StGB, hat der Tatrichter in der weiteren Prüfung auch die Voraussetzungen des § 42b StGB zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 5. März 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den ████████ Walter ██████████ ██ aus ██, geboren am █████ in ██ (Kreis █), wegen versuchter Notzucht

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juli 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Möls, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 5. März 1971 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

Sachlich ist das Urteil nicht zu beanstanden; das gilt auch für die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (vgl. BGHSt 7, 296; 9, 48).

In formeller Hinsicht greift jedoch die Revision durch, soweit sie rügt, dass kein weiterer Sachverständiger zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehört worden ist. Zwar bestehen keine Zweifel an der erforderlichen Sachkunde des vernommenen Sachverständigen, des Landgerichtsarztes beim Landgericht Coburg, zur Frage des Vorliegens einer Geisteskrankheit. Die in Bayern bestellten Landgerichtsärzte entsprechen im Allgemeinen auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer besonderen praktischen Erfahrungen den Anforderungen, die die Strafverfolgungsbehörden im Bereich nervenärztlicher Begutachtung an den Sachverständigen stellen müssen (BGHSt 23, 311). Besondere Umstände, die hier die Heranziehung eines Facharztes erforderlich machen, können nur darin gesehen werden, dass auch zu erörtern war, ob beim Angeklagten auf Grund einer 1963 erlittenen Kopfverletzung eine Gehirnschädigung vorlag, die sein Hemmungsvermögen ausschließen oder erheblich beeinträchtigen konnte. Diese Frage hat die Strafkammer auf Grund des Sachverständigen-Gutachtens verneint. Erfahrungsgemäß ist nicht jeder Arzt, auch nicht jeder Psychiater, in der Lage, die besonderen Auswirkungen von Hirnverletzungen auf das Einsichts- und Hemmungsvermögen ausreichend zu beurteilen. Das gilt vor allem dann, wenn der Arzt den Verletzten wie hier nur an einem Tage untersucht hat. Daran ändert nichts, dass dem Sachverständigen die Krankengeschichte der Nervenklinik █████ aus dem Jahre 1965 zur Verfügung stand, aus der sich immerhin eine leichte Hirnschädigung ergab. Es ist eine wissenschaftlich anerkannte Erfahrungstatsache, dass bei Hirnverletzten trotz Erhaltung normaler Intelligenz das Hemmungsvermögen zumindest erheblich herabgesetzt sein kann. Zur Erkennung eventueller Wesensveränderungen bedarf es in der Regel eines Arztes, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1957 – 5 StR 203/57 –, angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StPO § 51 Rn. 13; BGH NJW 1969, 1578 Nr. 6).

Der Tatrichter hatte sich daher auch ohne ausdrücklichen Antrag der Verteidigung mit dem eingeholten Gutachten nicht begnügen dürfen, zumal dieses die Frage der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des zudem – wenn auch nur leicht alkoholisierten – Angeklagten nur zusammen mit der Einsichtsfähigkeit unter dem Blickwinkel der Zielstrebigkeit, des Erinnerungsvermögens und des mit der Drohung des Umbringens verbundenen Schweigegebots behandelt.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB sind demnach nicht hinreichend geprüft. Es ist zwar wenig wahrscheinlich, aber immerhin nicht völlig ausgeschlossen, dass die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Hirnschädigung ergibt. Daher muss auch der Schuldspruch aufgehoben werden. Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das äußere Tatgeschehen nicht; ausnahmsweise können die insoweit getroffenen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (BGHSt 14, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – 1 StR 629/69 –).

Zur Bedeutung der teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen vgl. RGSt 20, 411, 412; BGHSt 4, 287, 290 f.).

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter im Falle der Annahme des § 51 Abs. 2 StGB noch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 42b StGB zu prüfen.

PfeifferPikartZipfel
MölsStrickert
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