Erteilung des letzten Wortes an gesetzlichen Vertreter jugendlicher Angeklagter zwingend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 279/67
- Datum
- 08.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Dem gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Angeklagten steht das Recht, gehört zu werden und Fragen und Anträge zu stellen, in demselben Umfang wie dem Mündel; hierzu gehört auch das letzte Wort nach § 258 Abs. 2, 3 StPO.
Die Erteilung des letzten Wortes an den gesetzlichen Vertreter ist von Amts wegen vorzunehmen und nicht nur auf dessen oder eines Beteiligten Verlangen.
Die frühere Vernehmung des gesetzlichen Vertreters als Zeuge schließt die Erteilung des letzten Wortes nicht aus; Zeugenaussage und das letzte Wort verfolgen unterschiedliche Zwecke.
Die Unterlassung, dem gesetzlichen Vertreter das letzte Wort zu erteilen, ist ein Verfahrensfehler, der die Revision begründen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Baden-Baden, 25. November 1966
Leitsatz
Das letzte Wort ist neben dem jugendlichen Angeklagten dessen gesetzlichem Vertreter stets von Amts wegen und nicht etwa nur auf Verlangen zu erteilen. Das gilt auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter in einem früheren Verfahrensabschnitt als Zeuge gehört worden ist.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten und ihres gesetzlichen Vertreters wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Baden-Baden vom 25. November 1966 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es die Angeklagte betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Jugendkammer des Landgerichts Offenburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes und wegen Nötigung in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge, alles begangen an ihrer Mutter, zu sieben Jahren Jugendstrafe verurteilt. Diese Entscheidung greifen die Angeklagte und deren Vormund mit einer Verfahrens- und der Sachrüge an. Die Beanstandung des Verfahrens zwingt dazu, das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufzuheben, als es die Angeklagte betrifft.
Die Hauptverhandlung gegen die damals noch jugendliche Angeklagte hatte nicht vor der Jugendkammer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG), sondern wegen der Verbindung des Verfahrens gegen sie mit dem gegen einen als Mittäter beschuldigten volljährigen Mitangeklagten vor dem als Erwachsenengericht zuständigen Schwurgericht stattgefunden. Der gesetzliche Vertreter der jugendlichen Angeklagten war am ersten und zu Beginn des zweiten Verhandlungstages als Zeuge vernommen worden; er hatte der Hauptverhandlung auch weiter beigewohnt. Am dritten Verhandlungstag war nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger der Angeklagten, aber nicht auch ihrem gesetzlichen Vertreter das letzte Wort erteilt worden. Darin sehen die Beschwerdeführer mit Recht einen Verfahrensverstoß.
Nach § 67 Abs. 1 JGG, der auch in Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten angewendet werden muß (§ 104 Abs. 1 Nr. 9 JGG), steht dem gesetzlichen Vertreter eines solchen Angeklagten das Recht, gehört zu werden und Fragen und Anträge zu stellen, in demselben Umfang wie seinem Mündel zu. Dazu gehört auch das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO). Demzufolge ist nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers neben dem Angeklagten dessen gesetzlicher Vertreter zu befragen, ob er noch etwas zur Verteidigung seines Mündels anzuführen habe (§ 258 Abs. 3 StPO). Das bedeutet, daß ihm das letzte Wort stets von Amts wegen und nicht etwa nur auf Verlangen zu erteilen ist (RGSt 42, 51, 52; BGHSt 17, 28, 33). Das muß auch dann geschehen, wenn der gesetzliche Vertreter des Angeklagten in einem früheren Verfahrensabschnitt bereits gehört worden ist. Insbesondere macht eine Vernehmung des gesetzlichen Vertreters als Zeugen die Erteilung des letzten Wortes an ihn nicht entbehrlich, da beide Anhörungen verschiedenen Zwecken dienen; als Zeuge hat er über Tatsachen Auskunft zu geben, die er wahrgenommen hat; das letzte Wort soll ihm Gelegenheit geben, sowohl zu der tatsächlichen als auch zu der rechtlichen Seite des Anklagevorwurfs selbständig und umfassend Stellung zu nehmen.
Da der Vorsitzende des Schwurgerichts dem Vormund der Angeklagten das letzte Wort nicht erteilt hat, hat er gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Diesen Fehler können die Beschwerdeführer rügen, obwohl sie in der Hauptverhandlung eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht beantragt haben (RG JW 1933, 1591 Nr. 12; BGHSt 3, 268, 370). Es genügt auch, daß sie die Nichterteilung des letzten Wortes an den anwesenden gesetzlichen Vertreter der Angeklagten dargelegt haben; die Ausführungen und die Anträge, die er vorgebracht hätte, wenn ihm das letzte Wort erteilt worden wäre, brauchen die Revisionen nach § 344 Abs. 2 StPO nicht anzugeben (RGSt 9, 693; RG JW 1933, 1591 Nr. 12; vgl. auch BGHSt 10, 202, 207).
Der Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO begründet die Revision nicht unbedingt, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil auf dem Fehler beruht (RGSt 9, 69; 58, 253; BGHSt 3, 368, 370; BGH Urteil vom 17. November 1964 – 1 StR 412/64 –). Freilich genügt die bloße Möglichkeit des Beruhens. Sie wird sich nur selten ausschließen lassen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1966, 892, 893 unter § 258 StPO). Hier besteht keine sichere Gewähr dafür, daß die Nichterteilung des letzten Wortes an den gesetzlichen Vertreter der Angeklagten keinen Einfluß auf die Urteilsfindung gehabt hat. Die Angeklagte hatte zunächst erklärt, sie habe die Tat nicht begangen; dann hatte sie vor der Polizei und vor dem Haftrichter gestanden, sie habe ihre Mutter allein von dem Balkon gestoßen; nach einem Gespräch mit ihrem Vormund, der sie darauf hingewiesen hatte, daß sie nicht aus falsch verstandenen Gefühlen jemanden decken und sich mit dem Muttermord belasten dürfe, wenn sie ihn nicht wirklich begangen habe, hatte die Angeklagte ihre früheren Geständnisse widerrufen und erklärt, sie wisse nicht, wie ihre Mutter von dem Balkon gestürzt sei. Das hat die Angeklagte auch in der Hauptverhandlung angegeben. Der Tatrichter hat sie aber auf Grund ihrer früheren Geständnisse, die mit der von Anfang an gleichgebliebenen Einlassung des erwachsenen früheren Mitangeklagten übereinstimmten, für überführt angesehen, die Tat begangen zu haben, und zwar allein. Ob die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ebenso ausgefallen wäre, wenn nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger der Vormund der Angeklagten, ein Oberstudienrat und Gefängnisgeistlicher, selbständig, befreit von den Beschränkungen, die ihm als Zeugen auferlegt waren, und umfassend zu dem Vorwurf der Anklage Stellung genommen hätte, kann vom Revisionsgericht nicht beurteilt werden. Deshalb kann der Senat die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Urteil auf der Nichterteilung des letzten Wortes an den gesetzlichen Vertreter der Angeklagten beruhen kann.
Das nötigt dazu, die Verurteilung der Angeklagten aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen, und zwar nach dem Abschluß des Verfahrens gegen den erwachsenen früheren Mitangeklagten nunmehr an die Jugendkammer (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Diese wird auch folgendes zu beachten haben: Freiheitsberaubung mit Todesfolge setzt Vorsatz hinsichtlich des Entzugs der Bewegungsfreiheit und mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich der strafschärfenden schweren Folge voraus. Beide Schuldmerkmale muß der Täter bei Begehung der Freiheitsberaubung erfüllen. Deshalb wird die Jugendkammer sorgfältig zu prüfen haben, wie lange die Mutter ihrer Bewegungsfreiheit beraubt wurde und ob die zur Tatzeit jugendliche Angeklagte bereits bei Begehung dieser Tat in Bezug auf den Tod ihrer Mutter schuldhaft handelte. Nach den bisherigen Feststellungen scheint die Angeklagte den Tötungsvorsatz erst gefaßt zu haben, als ihre Mutter, nicht mehr bewacht und ihrer Fesseln ledig, sich wieder in der ganzen, nach dem Urteilszusammenhang für sie offenbar auch nicht verschlossenen Wohnung bewegen konnte.
Die Freisprechung der Angeklagten ist gegenstandslos und wird deshalb aufgehoben; die Anklage hatte den Vorwurf des nicht erweisbaren Diebstahls nicht gegen die Beschwerdeführerin, sondern nur gegen den früheren Mitangeklagten erhoben.