Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung: Rückverweisung zur neuen Entscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 279/58
Datum
28.08.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung (Fall Maier) und weiterer Taten; das Revisionsgericht hebt hinsichtlich des Falls Maier die Feststellungen und die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Gericht bestätigt, dass die Strafkammer die als wahr unterstellten Tatsachen mit dem übrigen Beweisergebnis frei zu würdigen hat. Eine nachträgliche Verbrennung der Leibesfrucht stellt keine Beihilfe zur Abtreibung dar, da die Tat bereits vollendet und beendet war. Die Beurteilung des Schuldumfangs und der Frage eines minderschweren Falls bleibt der Vorinstanz zur erneuten Prüfung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht kann als wahr unterstellte Tatsachen im Rahmen der freien Gesamtwürdigung nach § 261 StPO mit dem übrigen Beweisergebnis verbinden und daraus abweichende Schlussfolgerungen ziehen; hierin liegt kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO.

2

Beihilfe durch Unterlassen nach § 13 StGB liegt vor, wenn der Täter eine bestehende rechtliche Eingriffspflicht hat und sein Unterlassen die Tatausführung fördert.

3

Eine nachträgliche Handlung nach Vollendung und Beendigung der Haupttat kann nicht mehr als Beihilfe zur Tat gewertet werden.

4

Feststellungen, die aus Rechtsgründen aus dem Schuldspruch auszuscheiden sind, führen nicht zwingend zur Aufhebung des Schuldspruchs; das Gericht kann die Strafe unter Berücksichtigung des verminderten Schuldumfangs neu festsetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 13. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Ernst ███ ██████████, ████████████████ wegen reneuohnySvbnbh [REDACTED]

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1958, an der teilgenommen haben:

als Vorsitzender: Bundesrichter Dr. [REDACTED],

Bundesrichter: Mantel, Krumme, Bundesrichter Dr. Schaischa, Bundesrichter Dr. Hitbner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter des Bundesanwalts, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten Ernst [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 1958 im Fall Maier im Strafaussprach und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener versuchter Brandstiftung (Fall [REDACTED]) sowie wegen Beihilfe zur Abtreibung (Fall Maier) zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; im Fall Maier macht er auch Verfahrensverstöße geltend.

Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.

Im Fall [REDACTED] ist das Urteil weder im Schuld- noch zum Strafaussprach rechtlich zu beanstanden.

Weitere Ausführungen erübrigen sich, da der Beschwerdeführer insoweit nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat.

II. Fall Maier

1.) Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO

Die Strafkammer hat das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, er sei gegenüber seiner 26-jährigen, gelbhaarigen und eigenwilligen Ehefrau nicht in der Lage gewesen, sich durchzusetzen und die Vorgänge in seiner Wohnung zu verhindern, geprüft. Das Landgericht ist im Urteil davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht nur bei früheren Gelegenheiten seiner Ehefrau Vorhaltungen wegen ihrer Abtreibungshandlungen gemacht und sie aufgefordert hat, solche zu unterlassen, sondern dass er sich auch im Fall Maier von der Vornahme der geplanten Abtreibung abhalten ließ. Es hat auch für erwiesen erachtet, dass die Ehefrau des Angeklagten sehr selbständig war und tat, was sie wollte. Daraus ergibt sich, dass die Strafkammer sich an die zugesagte Wahrunterstellung der Tatsachen, ████ der Angeklagte durch die Vernehmung der Zeuginnen ██████ und ███████████ beweisen wollte, gehalten hat.

Dass die Strafkammer aus den als wahr unterstellten Tatsachen nicht gefolgert hat, der Angeklagte habe bis zum Schluss sich der Abtreibung im Fall Maier widersetzen wollen, stellt keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO dar. Das Landgericht hatte die als wahr unterstellten Tatsachen ebenso wie das übrige Beweisergebnis gemäß § 261 StPO frei zu würdigen. Es ist der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte, als er hörte, was die Mitangeklagte Maier für die Abtreibung bezahlen wollte (1000 bis 1500 DM), sich ihrer Vornahme nicht mehr entgegenstellte und die Abtreibung in seiner ehelichen Wohnung duldete und tätig förderte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau [REDACTED] die Abtreibung an der Mitangeklagten Maier im August 1955 vornahm, dass aber schon im März 1955 der Beschwerdeführer eine Abtreibung an Dorothea ██, die er geschwängert zu haben glaubte, versucht hatte.

2.) Der behauptete Widerspruch zwischen Seite 18 und Seite 21 des Urteils lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang lösen. Bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich gegenüber seiner Ehefrau auch im Fall Maier nicht durchsetzen konnte, hat die Strafkammer u. a. sein Verhalten und führt dann aus: Schon dieses gesamte Verhalten widerspricht der Behauptung eines Ehemannes, der Straftaten in der ehelichen Wohnung nicht billigt und lediglich nicht in der Lage ist, sich gegenüber seiner Ehefrau durchzusetzen. Bei der Strafzumessung (UA S. 21) berücksichtigt das Landgericht zugunsten des Angeklagten auch, dass er nicht in der Lage war, sich mit nachhaltigem Erfolg gegen seine Frau durchzusetzen, so dass seine an sich vorhandene Schuld geringer bewertet werden muss. Hingewiesen wird noch auf die Ausführungen, die das Landgericht auf S. 16 UA gemacht hat, wo es die Hilfeleistung zur Abtreibung erörtert und eine solche auch darin findet, dass der Angeklagte entgegen einer bestehenden Rechtspflicht unterlassen hat, die Tat seiner Ehefrau zu verhindern, wenigstens in ihrem konkreten Ablauf, wie er sich dann tatsächlich gestaltet hat.

Aus alledem ergibt sich die Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte in der Lage war, die Vornahme der Abtreibung in seiner Wohnung zu verhindern. Sie hat strafmildernd berücksichtigt, dass seine Ablehnung die Abtreibung zu einer anderen Zeit (während seiner Abwesenheit) oder an einem anderen Ort nicht leicht hätte ausschließen können, der Erfolg also nicht sicher verhindert worden wäre.

3.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zur Abtreibung.

Die Ehefrau [REDACTED] hatte die Abtreibung bei der Mitangeklagten Maier vorbereitet. Die Frauen trafen sich in der Wohnung der [REDACTED], wo die Eheleute damals noch zusammen lebten. Der Beschwerdeführer, der in der Wohnung anwesend war, entfernte sich freundlich aus der Wohnung, um seinen Sohn, den er von der Schule zurückerwartete, vor dem Hause zu empfangen, damit der Junge, wie der Urteilszusammenhang ergibt, die Frauen bei der Abtreibung nicht störe. Frau ██████ nahm Abtreibungshandlungen vor; die Mitangeklagte Maier kam, da kein Erfolg eingetreten war, zur Wiederholung der Einspritzung am nächsten Tag nochmals in die Wohnung [REDACTED]. Auch hiervon hatte ████ ████████████ nach den Feststellungen Kenntnis. Frau ██████ machte neuerdings eine Einspritzung; Frau Maier blieb die Nacht über in der Wohnung, was dem Angeklagten bekannt war.

Dass das Landgericht insoweit eine Beihilfe des Angeklagten zur Abtreibung, begangen teils durch Handlungen, teils durch rechtswidriges Unterlassen (§ 13 StGB), gefunden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dagegen liegt keine Beihilfe in dem Verbrennen der abgegangenen Leibesfrucht.

Am Mittag des folgenden Tages trat der Abgang einer etwa 20 cm langen Leibesfrucht ein. Frau [REDACTED] wickelte die Frucht in Papier und legte sie in die Küche neben den Herd. Der Angeklagte verbrannte das Paket in Kenntnis seines Inhalts. Zu diesem Zeitpunkt war aber die strafbare Handlung – Abtreibung der Leibesfrucht – nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Eine Beihilfe zur Abtreibung war rechtlich nicht mehr möglich.

Diese Tätigkeit des Angeklagten hat daher aus der strafbaren Beihilfe zur Abtreibung auszuschließen. Das kann der Senat von sich aus feststellen, da die Ausscheidung aus Rechtsgründen vorzunehmen war. Dadurch verringert sich zwar der Schuldumfang; der Schuldspruch wird jedoch nicht berührt. Er braucht auch nicht aufgehoben zu werden.

Die Feststellungen hierzu sind im Übrigen rechtlich bedenkenfrei; das Landgericht war ohne Weiteres in der Lage, die Strafe unter Berücksichtigung des verminderten Schuldumfangs neu festzusetzen. Dabei wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Verneinung eines minder schweren Falls i. S. von § 218 Abs. 3 StGB (BGHSt 8, 263) auch bei dem Vorliegen einer Begründung vorliegen.

Für die Mitangeklagte Walburga [REDACTED] ist gesondert zu prüfen, ob sich ihre Tat als schwerer Fall darstellt (BGH NJW 1955, 1238).

Mantel Bundesrichter Dr. [REDACTED] Rothberg Hitbner ist beurlaubt, ortsabwesend und dadurch an der Unterschrift verhindert.

Rothberg