Treffer
BGH Urteil

Unterbringung nach § 42b StGB aufgehoben: Erforderlichkeitsprüfung und Alternativen fehlen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 279/55
Datum
11.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wurde wegen wiederholter sexueller Übergriffe an Kindern für nicht strafbar gehalten; das Landgericht ordnete dennoch seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB an. Der BGH hob das Urteil auf, weil nicht hinreichend dargetan wurde, dass Unterbringung das einzige geeignete Sicherungsmittel sei. Das Gericht habe die Möglichkeit milderer Maßnahmen und die Betreuung durch Angehörige prüfen und eigene Feststellungen treffen müssen, statt sich allein auf das Sachverständigengutachten zu stützen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung eines Zurechnungsunfähigen nach § 42b StGB ist nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, um die erforderliche Sicherung der öffentlichen Sicherheit in ausreichendem Maße zu gewährleisten.

2

Bei Freiheitsentzug als Maßregel der Sicherung ist die Erforderlichkeit besonders sorgfältig zu prüfen; das Gericht hat festzustellen, dass keine milderen, ebenso geeigneten Maßnahmen zur Verfügung stehen.

3

Das Gericht darf sich bei der Prüfung der Erforderlichkeit nicht allein auf die Meinung des Sachverständigen stützen, sondern muss eigene tatsächliche Feststellungen zu Betreuungs- und Beaufsichtigungsmöglichkeiten treffen.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zur Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit alternativer Sicherungsmaßnahmen, ist die angeordnete Unterbringung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 22. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Hilfsarbeiter Paul ███, geboren am ███ in ███, Landkreis ███, einstweilen untergebracht in der Heil- und Pflegeanstalt ███, wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 22. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Beschuldigte, der in einer Fabrik als Schraubensortierer beschäftigt und daneben ehrenamtlich als Vereinsdiener bei dem Musikverein seines Wohnortes tätig ist, leidet nach dem vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten an Schwachsinn mittleren Grades. Darüber, wie sich dieser auswirkt, sagt das Urteil weiter nichts, als dass er in der Schule „nicht recht mitgekommen“ und zweimal sitzen geblieben sei sowie dass er „sich mit einer geregelten Arbeit schwer getan“ und keinen Beruf erlernt habe. Seine Verfehlungen bestehen darin, dass er in der Zeit von 1952 bis zum Frühjahr 1954 zu vier verschiedenen Malen die Schlafzimmer von Kindern betreten und dabei jedesmal einem der schlafenden, 6 bis 13 Jahre alten Kinder unter der Bettdecke in wollüstiger Absicht an den Geschlechtsteil gegriffen, ferner im Jahre 1953 im Walde einem elfjährigen Knaben durch die Hose an den bloßen Geschlechtsteil gelangt und das gleiche bei einem anderen etwa gleichaltrigen Jungen wegen dessen Abwehr vergeblich versucht hat. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für dieses Verhalten wurde verneint, weil er wegen seines Schwachsinns nicht die erforderliche Einsicht in die Strafbarkeit seines Tuns hat. Dagegen hat das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB angeordnet.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung eines Zurechnungsunfähigen erfordert, ist mit Rücksicht auf die Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit besonders sorgfältig zu prüfen. Diese Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, um die notwendige Sicherung vor dem Beschuldigten in ausreichendem Maße zu erreichen. Diese Voraussetzung ist in dem Urteil nicht hinreichend dargetan. Mag die 67 Jahre alte Mutter zu einer wirksamen Beaufsichtigung des Beschuldigten nicht imstande sein, so wäre doch zu prüfen gewesen, ob keines seiner 5 Geschwister dies vermag oder ob sonst eine Möglichkeit gegeben ist, dem Beschuldigten, der sich sonst offenbar im Leben bewährt, eine hinreichende Stütze und Führung zu geben. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer den Sachverhalt insoweit genügend geklärt hat. Dabei darf sich das Gericht auch nicht allein auf die „Meinung“ des Sachverständigen verlassen; es muss die erforderlichen Feststellungen insoweit vielmehr selbst treffen.

Dr. Augustin Bundesrichter Mantel

Krumme ist beurlaubt, ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Mannzen
Dr. Seibert
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