Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrags; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 279/54
- Datum
- 17.09.1953
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen angeblicher Prozessverschleppung setzt voraus, dass konkret dargetan und begründet wird, dass durch dessen Durchführung eine erhebliche und vermeidbare Verzögerung der Hauptverhandlung zu erwarten ist.
Aus der bloßen Verspätung der Stellung eines Beweisantrags darf nicht ohne weiteres auf eine Verschleppungsabsicht geschlossen werden; bei Rechtsanwälten ist besondere Sorgfalt bei der Prüfung der Motive geboten.
Ein Beweisantrag ist in der Hauptverhandlung erschöpfend zu bescheiden; nachträgliche Hinzufügungen eines weiteren Ablehnungsgrundes im Urteilspruch sind unbeachtlich, wenn sie nicht bereits im Beschluss berücksichtigt wurden.
§ 27b StGB findet nur bei Vergehen Anwendung und nicht bei Verbrechen, sodass die Abgrenzung der strafbaren Handlungsform für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblich ist.
Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO die Sache an ein anderes Gericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 17. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Mathilde ██████, geborene █████, aus [REDACTED], dort geboren am ██████ 1915, wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 17. September 1953, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München II.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld der Beschwerdeführerin in den drei Fällen, über die sie in der zweiten Hauptverhandlung zu entscheiden hatte, auch, zum Teil sogar im Wesentlichen auf die Aussage der Frau ██████ gestützt.
Die Angeklagte bestritt, wie schon in der ersten Hauptverhandlung, die Richtigkeit dieser Aussage. Frau ██████ war an den Straftaten beteiligt. Das Urteil gegen sie ist nach der ersten Hauptverhandlung rechtskräftig geworden. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin stellte, um die Glaubwürdigkeit der Frau ██████ zu erschüttern, einen Beweisantrag, in dem er u. a. beantragte, den früheren Mitangeklagten Anton ██████ als Zeugen darüber zu hören, dass die Zeugin ██████ in der letzten Hauptverhandlung ihn beschuldigt habe, außer der ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Beteiligung an einer anderen Abtreibungshandlung noch an einer weiteren Abtreibung beteiligt gewesen zu sein, und dass diese Behauptung offensichtlich erfunden war. Die Strafkammer lehnte den gesamten Beweisantrag ab. In zwei Punkten unterstellte sie die behaupteten Tatsachen als wahr, darunter auch eine, für die ███ als Zeuge benannt war. Im Übrigen begründete das Landgericht die Ablehnung wie folgt:
„Soweit der Zeuge K___ seine falsche Beschuldigung der Zeugin ██████ ihm gegenüber in der Hauptverhandlung vom 1. bis 4. April 1952 bekunden soll und weiter bekunden soll, dass diese Beschuldigung offensichtlich erfunden war, wird der Beweisantrag abgelehnt, weil er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. Der Verteidiger hatte längst Zeit gehabt, diesen Antrag zu stellen, und hat auf Befragen durch den Vorsitzenden keine Gründe dafür angegeben, weshalb er den Beweisantrag insoweit erst heute stellt, nachdem er schon von vornherein die Unglaubwürdigkeit der Zeugin ██████ geltend gemacht hatte.“
Soweit die Ablehnung des Beweisantrags auf Prozessverschleppung gestützt ist, macht die Beschwerdeführerin Verletzung des § 244 StPO geltend.
Die Rüge ist begründet.
Der Beweisantrag ist vom Verteidiger gestellt worden. Die Strafkammer hatte daher zu entscheiden, ob bei ihm eine Verschleppungsabsicht vorlag (vgl. BGH NJW 1953, 1314 Nr. 21). Die Prüfung dieser Frage erfordert bei einem Rechtsanwalt besondere Sorgfalt. Aus der verspäteten Stellung eines Beweisantrags darf noch nicht ohne Weiteres Verschleppungsabsicht gefolgert werden (§ 246 Abs. 1 StPO; RGSt 12, 335; 13, 151, 153). Die Begründung des Beschlusses ergibt, dass das späte Vorbringen des Beweisantrags für die Ablehnung entscheidend war. Es ist nicht ersichtlich, dass K___, der zur Zeit der ersten Hauptverhandlung in Augsburg wohnte, verheiratet ist und freigesprochen wurde, nicht innerhalb kurzer Zeit vor Gericht hätte erscheinen können, wenn er vermittels der Polizei herbeigerufen worden wäre (Bl. 194 R, 123 d. A.). Mit einer nennenswerten Verzögerung der Hauptverhandlung musste dann nicht gerechnet werden; nur eine solche kann aber als Verschleppung angesehen werden (RGSt 20, 206). Dem Beschluss sind keine hinreichenden Gründe zu entnehmen, aus denen gefolgert werden könnte, dass der Verteidiger seinen Antrag etwa nicht ernst meinte und ihn nur stellte, um das Gericht zu einer ungerechtfertigten Vertagung der Verhandlung zu veranlassen.
Die Strafkammer hat nach alledem den Beweisantrag aus rechtlich zu beanstandenden Gründen abgelehnt.
Die nachträgliche Hinzufügung eines weiteren Ablehnungsgrunds im Urteil ist unbeachtlich, da ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung erschöpfend zu bescheiden ist. Überdies würde den Urteilsgründen nicht ausreichend zu entnehmen sein, dass der Zeuge █████████ ein völlig ungeeignetes Beweismittel zu gelten hat.
Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, muss es aufgehoben werden, ohne dass auf die übrigen Rügen noch eingegangen zu werden braucht.
Es erscheint dem Senat angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO, die Sache an ein anderes Gericht zu verweisen, Gebrauch zu machen.
2. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht im Fall 3 des Urteils (Fall 13 des Eröffnungsbeschlusses), in dem die Angeklagte wegen misslungener Beihilfe zur Fremdabtreibung verurteilt ist, zu berücksichtigen haben, dass § 49a Abs. 3 StGB aF inzwischen aufgehoben ist. Es wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin sich eines Verbrechens gegen § 49a Abs. 1 StGB nF in Verbindung mit § 218 Abs. 3 StGB schuldig gemacht hat, weil sie Frau ████████ zu bestimmen versuchte, die Leibesfrucht ihrer Tochter Charlotte [REDACTED] abzutöten.
§ 27b StGB ist nur bei Vergehen anwendbar, nicht dagegen bei Verbrechen.
| Mantel | Dr. Härchner | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Peetz | Seibert |