Übergang von Berufung zur Sprungrevision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 279/53
- Datum
- 20.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Urteil nach § 335 StPO statt mit Berufung mit Revision anfechtbar (Sprungrevision), kann der Beschwerdeführer, der zunächst Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zur Revision übergehen.
Die allgemeine Anfechtung des Urteils innerhalb der Einlegungsfrist genügt; die konkrete Wahl des Rechtsmittels kann innerhalb der jeweiligen Begründungsfrist nachgeholt werden.
Die Einlegung der Berufung stellt keinen Verzicht auf die Sprungrevision dar; ein wirksamer Verzicht bedarf einer eindeutigen Erklärung, aus der der Verzicht hervorgeht.
Bei der Auslegung des § 335 StPO sind Zweck, Gesetzeszusammenhang und Verfahrensökonomie maßgeblich; der Übergang zur Sprungrevision ist zulässig, sofern die Erklärungen in der Revisionsbegründungsfrist bestimmt sind.
Rubrum
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1953 – 1 StR 279/53
Leitsatz
Kann ein Urteil statt mit der Berufung mit der Revision angefochten werden (Sprungrevision), darf der Beschwerdeführer, der zunächst Berufung eingelegt hat, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist noch zur Revision übergehen.
Tenor
Die Revision wird für zulässig erklärt.
Gründe
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter ██████ ████ aus ███, geboren am ███ ██, wegen Widerstandes und Beleidigung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 20. November 1953 beschlossen:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Widerstandes und Beleidigung verurteilt. Sein Verteidiger hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist hat er mit Schriftsatz vom [REDACTED] erklärt, er lege Revision ein; eine Zeitangabe in den Akten fehlt. Das Oberlandesgericht hat die Revision für zulässig gehalten und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg den entgegengesetzten Standpunkt vertritt (HRR 1952, 207). Dem Oberlandesgericht Koblenz ist beizutreten.
Die Sprungrevision (§ 335 StPO) erleichtert die Vereinfachung des Verfahrens durch Wegfall des tatsachenrechtlichen Zuges, wenn es nach Ansicht des Beschwerdeführers nur noch auf die nachtrichterliche Entscheidung der Rechtsfrage ankommt. Dieser Gesetzeszweck würde nur unvollkommen erreicht, wenn der Beschwerdeführer nicht alsbald Revision einlegen könnte. Die Rechtsprechung in Strafsachen (vgl. RGSt 60, 355) hat entgegen dem überwiegenden Teil des Schrifttums den Beschwerdeführer gezwungen, sich schon innerhalb der Einlegungsfrist des schriftlichen Urteils allein für eines der beiden Rechtsmittel zu entscheiden, ohne Kenntnis der Urteilsgründe. Diese zweckwidrige Einschränkung des § 335 StPO hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch die Entscheidung BGHSt 2, 63 beseitigt. Jetzt genügt die allgemeine Anfechtung des Urteils innerhalb der Einlegungsfrist; der Beschwerdeführer kann die Revisionsanträge innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nachbringen.
Der Bundesgerichtshof weicht von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts ab, welches die Anfechtung untersagte (RGSt 60, 355). Diese Entscheidung dient jedoch einem verfahrensbedürfnis und beeinträchtigt nicht die allgemeine Zulässigkeit der Sprungrevision.
Der Senat hält den Übergang zur Sprungrevision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unbedenklich für zulässig.
Auch im Strafverfahren sind die Verfahrensregeln so anzuwenden, dass sie das erkennbar Gewollte innerhalb des rechtlich Zulässigen und des Gesetzeszwecks fördern, wesentliche allgemeine Belange aber nicht gefährden. Die Zulässigkeit des Übergangs zur Sprungrevision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist genügt beiden Forderungen.
a) Macht der Beschwerdeführer von der Sprungrevision keinen Gebrauch, so steht ihm nach durchgeführter Berufung die Anrufung des Revisionsgerichts offen; durch Einlegung der Berufung wahrt er sich zwei weitere Rechtszüge. Dies entspricht dem Vereinfachungszweck des § 335 StPO. Das Springen des ersten dieser beiden Rechtszüge soll möglich sein, bis der geordnete Fortgang des Verfahrens es erfordert, welches Rechtsmittelgericht zur Entscheidung berufen sein soll. Der dafür maßgebende Zeitpunkt fällt aus dem Grunde der Verfahrenswirtschaftlichkeit auf das Ende der Revisionsbegründungsfrist.
b) Die öffentlich-rechtliche Natur des Strafverfahrens erlaubt beide Auslegungen. Auf die gesetzliche Gestalt des Rechtsmittelverfahrens und die richterliche Auslegung der Verfahrensvorschriften hat sie allein keinen Einfluss. Aus der Zugehörigkeit des § 335 StPO zum öffentlichen Recht lässt sich für die verfahrensrechtliche Auslegung nichts ableiten, sondern nur aus Inhalt, Zweck und Gesetzeszusammenhang dieser Vorschrift.
c) An dem Erfordernis der Bestimmtheit – unbeschadet der Auslegungsregel des § 300 StPO und der Unanfechtbarkeit der Verfahrenserklärungen (RGSt 57, 83) – ist festzuhalten. Der Übergang zur Sprungrevision tastet diesen wesentlichen Verfahrensgrundsatz jedoch nicht an. Die Erklärung, von der Berufung zur Sprungrevision überzugehen, enthält keine unzulässige Anfechtung der Berufungseinlegung wegen Willensmangels oder Irrtums und auch keinen unzulässigen Widerruf eines „Verzichts“ auf die Sprungrevision, der etwa in der Einlegung der Berufung gefunden werden könnte. Sie enthält nur den nach dem Zweck der StPO unbedenklich zulässigen weiteren Ausspruch, von dem Vereinfachungszweck des Verfahrens durch Verzicht auf den tatsachenrechtlichen Zug noch jetzt Gebrauch zu machen. Einen entbehrlichen Verfahrensgrundsatz beeinträchtigt dies nicht. Für Verfahrensklarheit genügt es, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (BGHSt 2, 69) den Übergang zur Revision deutlich erklärt. Auf dem engen Gebiet des § 335 StPO birgt dies keinerlei Nachteile. An diese Erklärung ist der Beschwerdeführer gebunden.
d) Die Einlegung der Berufung enthält keinen Verzicht auf die Sprungrevision. Die Bedeutung einer Verfahrenserklärung richtet sich nicht nach allgemeinen Erwägungen über ihr „Wesen“, sondern nach ihrem Inhalt und ihrer Aufgabe in dem Verfahrensabschnitt, zu welchem sie gehört. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit und Einlegung der Rechtsmittel enthalten keine objektive, unwandelbare Ordnung; sie schaffen erst eine solche und ändern die vorher geltende. Auch in dieser Beziehung erscheint der Übergang zur Sprungrevision noch nach Einlegung der Berufung bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist gemäß dem Vereinfachungszweck des § 335 StPO zulässig. Der Gesetzgeber könnte diese Regelung ohne Verstoß gegen wichtige Verfahrensgrundsätze treffen. Eine gesetzliche Vorschrift, welche diese Zweckauslegung des § 335 StPO hindert, ist nicht vorhanden.
e) Die herrschende Ansicht im Zivilprozess, wonach der Übergang von der Berufungsinstanz (vgl. § 566a ZPO) nicht bedeutet, dass vorher noch keine Berufung eingelegt worden sein dürfe (RGZ 154, 146), muss für die entsprechende Regelung in der StPO („statt mit Berufung mit Revision“) dasselbe gelten. Enthielte die Einlegung der Berufung ohne weiteres einen Verzicht auf die Sprungrevision, so verstieße die jetzige Handhabung des § 566a ZPO (vgl. unten f) gegen das Grundgefüge des Verfahrensrechts. Abs. 4 des § 566 ZPO, der bei Einlegung der Revision einen Verzicht auf die Berufung ausdrücklich unterstellt („gilt als Verzicht“), wäre dann entbehrlich.
f) Den hier eingeschlagenen Weg hat das Gesetz in § 335 StPO bereits beschritten. Die Entscheidung BGHSt 2, 68 weist auf die frühere Regelung durch die NotVO vom 14. Juni 1932 hin, welche die „farblose“ Urteilsanfechtung mit späterer Wahlbefugnis vorsah und sich vom gegenwärtigen Rechtszustand nur dadurch unterscheidet, dass sie wahlweise beide Rechtsmittel zuließ. Hätte diese allgemeine Einlegung des Rechtsmittels der öffentlich-rechtlichen Natur des Strafverfahrens und den Grundsätzen der Verfahrensklarheit und -bestimmtheit widersprochen, so wären missliche Folgen aufgetreten. Sie hat sich jedoch bewährt. Übrigens hat auch das Reichsgericht den Grundsatz der Sprungrevision ohne Nachteil gelegentlich angewendet, wie die schon vor der NotVO von 1932 ergangenen Entscheidungen in Strafsachen RGSt 62, 427 und JW 1926, 2198 zeigen.
g) Die Regelung im Zivilprozess stimmt hiermit überein. Die Einlegung der Berufung hindert auch dort nach herrschender Meinung den Übergang zur Sprungrevision (§ 566a ZPO) nicht (RGZ 154, 146; Schönke-Stein-Jonas § 566a II 3; Baumbach-Lauterbach § 566a 1 B; Sydow-Busch 4).
Das Erfordernis der Zustimmung des Gegners im Zivilprozess gibt keinen Anlass zur abweichenden Beurteilung im Strafverfahren.
h) Der Verteidiger hätte die Urteilszustellung abwarten können, bevor er sich nach vorangegangener allgemeiner Anfechtung für die Sprungrevision entschied. Dass er zunächst Berufung einlegte, darf gleichwohl keinen Rechtsnachteil begründen. Allerdings ist die allgemeine Anfechtung zweckmäßig; die mündlich verkündeten Urteilsgründe können die Berufung, die schriftlichen Gründe die Revision nahelegen und umgekehrt. Als Grundlage des Rechtsmittels kommt zwar nur das schriftliche Urteil in Betracht; aber es hat bei der Berufung, die keiner Begründung bedarf, geringeres Gewicht. Auch enthalten die schriftlichen Urteilsgründe mitunter Ausführungen, die in der Hauptverhandlung bei der Urteilsverkündung nicht hervorgetreten sind und nachträglich die Wahl eines anderen Rechtsmittels nahelegen. Gleichwohl ist die Urteilsverkündung, wie die Vorschrift des § 268 Abs. 3 StPO ergibt, auch hinsichtlich der ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilenden Entscheidungsgründe ein bedeutsamer Verfahrensvorgang; es darf dem Angeklagten und dem Verteidiger nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich hierauf verlassen haben.
Ob und innerhalb welcher Frist auch ein Übergang von der Revision zur Berufung zulässig ist, war nicht zu entscheiden und bleibt dahingestellt. Hierbei kommen weitere Erwägungen in Betracht, die mehr für Unzulässigkeit sprechen.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, den Übergang zur Revision für unzulässig zu erklären.
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