Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts trotz abgelaufenen Wiedereinreiseverbots

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 279/16
Datum
13.07.2016
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:130716B1STR279.16.0
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen gegen das Urteil des LG München I als unbegründet. Entscheidend war, ob der Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG greift, obwohl ein früheres Wiedereinreiseverbot wegen Ablauf der Fünfjahresfrist nicht mehr qualifiziert. Der Senat bestätigt Strafbarkeit bei Einreise ohne Papiere und verborgenem Aufenthalt unter falscher Identität.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG ist verwirklicht, wenn ein Ausländer ohne die erforderlichen Personaldokumente einreist und sich im Bundesgebiet verborgen hält.

2

Das Überschreiten der Fünfjahresfrist eines früheren Wiedereinreiseverbots schließt die Anwendung des Grundtatbestands des § 95 Abs. 1 AufenthG nicht aus, sondern verhindert allenfalls die Anwendung des Qualifikationstatbestands des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG.

3

Das Verbergen im Bundesgebiet durch Benutzung falscher Namen oder falscher Papiere zur Vortäuschung eines legalen Aufenthalts erfüllt das Tatbestandsmerkmal des sich Verbergens nach § 95 Abs. 1 AufenthG.

4

Eine frühere bestandskräftige Ausweisung und Abschiebung steht der Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, auch wenn damit ein Wiedereinreiseverbot verbunden war, dessen Frist inzwischen abgelaufen ist.

Relevante Normen
§ 95 Abs 1 AufenthG§ 95 Abs 2 Nr 1 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 22. Januar 2016, Az: 8 KLs 367 Js 113971/15

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Januar 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zutreffend eine Strafbarkeit des Angeklagten A. D. aus dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG angenommen. Denn der Angeklagte ist Ende November 2014 ohne die erforderlichen Personalpapiere eingereist und hat sich bis zu seiner Festnahme – auch unter falschem Namen mit falschen Papieren zur Vortäuschung eines legalen Aufenthalts – verborgen im Bundesgebiet aufgehalten. Dass trotz seiner bestandskräftigen Ausweisung und der Abschiebung im Jahr 2003 der Qualifikationstatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Überschreitens der Fünfjahresfrist nicht eingreift (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-297/12, NJW 2014, 527, 528), steht einer Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, da dieser nicht an die Zuwiderhandlung gegen ein unbefristet erteiltes Wiedereinreiseverbot anknüpft (Mosbacher, in Ignor/[Hrsg.] Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 266; vgl. aber auch AG Bersenbrück, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 6 Cs 940 Js 50521/13 [602/13] sowie Hecker, ZIS 2014, 47, 51, wobei diese eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG nicht prüfen).

Raum Jäger Cirener

Mosbacher Bär

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