Verwerfung von Anträgen: §346 StPO-Entscheidung und Wiedereinsetzung bei versäumter Revisionsbegründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 27/91
- Datum
- 11.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn die Revisionsbegründungsfrist ohne nachgewiesenen Entschuldigungsgrund versäumt wurde.
Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, vermag die Verwerfung jedoch nur aufzuheben, wenn die Verwerfung rechtsfehlerhaft ist.
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO ist sowohl die Nachholung der versäumten Prozesshandlung als auch deren Glaubhaftmachung erforderlich.
Ein bloßer Schriftsatz, der die Revisionsbegründung nicht nachholt und keine Glaubhaftmachung enthält, begründet keinen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag und beseitigt die Verwerfung nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 23. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 27/91 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Martina ██ ██, geborene ██, aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1956, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. April 1991
Tenor
1. Der Antrag der Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23. November 1990 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. September 1990 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Das Urteil wurde am 3. September 1990 in Anwesenheit der Angeklagten verkündet (Bl. 684/III d.A.). Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte durch Schriftsatz ihrer Verteidigerin Rechtsanwältin ██ ███ rechtzeitig Revision eingelegt (Bl. 692/III d.A.). Auf das der Verteidigerin am 19. Oktober 1990 zugestellte Urteil (Bl. 754/III d.A.) ging eine Revisionsbegründung jedoch nicht ein.
Mit Beschluss vom 23. November 1990 wurde die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart von diesem Gericht wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (Bl. 757/III d.A.).
Gegen diesen Verwerfungsbeschluss legte die Angeklagte durch eigenen Schriftsatz vom 6. Dezember 1990, eingegangen am 8. Dezember 1990, „Beschwerde“ ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Bl. 765, 766/III d.A.).
Revisionsanträge sind bislang nicht gestellt worden.
1. Der Antrag der Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Schriftsatz der Angeklagten vom 6. Dezember 1990 ist inhaltlich als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen. Er ist auch fristgemäß eingegangen. Er ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist.
Ein zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht gestellt worden.
In dem Schreiben der Angeklagten vom 6. Dezember 1990 kann ein zulässiger Antrag schon deshalb nicht gesehen werden, weil darin die Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist. Es fehlt im Übrigen darüber hinaus die gemäß § 45 Abs. 2 StPO erforderliche Glaubhaftmachung.
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