Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Waffenvergehen und Fahrerlaubnisentziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 278/94
- Datum
- 08.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Maschinenpistolen fallen zwar unter das KWKG, doch dürfen Umstände, die die Anwendbarkeit eines Strafgesetzes begründen, nicht bei der Strafzumessung als strafschärfende Merkmale berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Die Sonderanwendbarkeit des WaffG nach § 6 Abs. 3 WaffG für tragbare Schusswaffen ändert nichts daran, dass die Einordnung nach dem KWKG nicht zusätzlich strafschärfend verwertet werden darf.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Besorgnis besteht, der Betroffene werde künftig die Pflichten eines Kraftfahrers verletzen; bei Nicht-Erfassen eines in § 69 Abs. 2 StGB genannten Delikts kann eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich sein.
Wird ein Strafausspruch bei einem Angeklagten aufgehoben, und hat die Vorinstanz die gleiche fehlerhafte Begründung auf einen Mitangeklagten angewendet, so ist die Aufhebung auf diesen gemäß § 357 StPO auszudehnen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 1. Februar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 278/94 vom 8. August 1994 in der Strafsache gegen
███ ███ █████████, geboren am ██ 1952 in ███ (█████████████ Republik), aus ███ ███████████████,
██ Oldřich ███, geboren am ██ 1946 in ███ (Tschechische Republik),
wegen 1. unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Überlassen von vollautomatischen Selbstladewaffen, 2. unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Überlassen von vollautomatischen Selbstladewaffen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 1. Februar 1994, auch soweit es den Angeklagten ███ betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ██ wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██ (ebenso wie den früheren Mitangeklagten █████) wegen Verstoßes gegen das WaffG (jeweils) zu Freiheitsstrafen verurteilt; darüber hinaus hat sie dem Angeklagten ██ die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Neuerteilung eine Sperrfrist bestimmt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ██ gegen dieses Urteil bleibt zum Schuldspruch erfolglos. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, wobei die insoweit gebotene Urteilsaufhebung auch auf den früheren Mitangeklagten █████ zu erstrecken ist.
1. Tatobjekt waren Maschinenpistolen. Maschinenpistolen sind Kriegswaffen und fallen daher unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG). Für Straftaten, die sich auf unter das KWKG fallende tragbare Schusswaffen wie Maschinenpistolen beziehen, ist jedoch aufgrund der Sonderregelung des § 6 Abs. 3 WaffG dieses Gesetz anwendbar (vgl. hierzu Gesetzentwurf BT-Drucks. 10/104; Potrykus/Steindorf, WaffG, 5. Aufl., § 6 Anm. 4 jew. m. w. Nachw.; BGH NStZ 1981, 18). Dies hat die Strafkammer auch nicht verkannt. Sie durfte aber nicht strafschärfend werten, dass Maschinenpistolen Kriegswaffen nach dem KWKG sind, da sie „unerkannt getragen werden können“ und „besonders gefährlich“ seien. Umstände, die die Anwendbarkeit eines Strafgesetzes begründen, dürfen nicht bei der Strafzumessung im Rahmen dieses Strafgesetzes strafschärfend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Schon dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, sodass es auf die vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Bedenken gegen die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, Maschinenpistolen seien „nicht zur Selbstverteidigung bestimmt, sondern dazu, andere Menschen zu verletzen oder zu töten“, nicht mehr ankommt.
2. Einer Entscheidung darüber, ob die Aufhebung des Strafausspruchs hier zur Aufhebung des Ausspruchs über die Entziehung der Fahrerlaubnis führen muss (vgl. hierzu Stree in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 69 Rdn. 68 m. w. Nachw.), bedarf es nicht, weil dieser Ausspruch auch für sich genommen keinen Bestand haben kann:
Allerdings hat der Angeklagte, der die Maschinenpistolen in seinem PKW transportiert hat, seine Fahrerlaubnis zur Begehung einer schwerwiegenden Straftat missbraucht. Eine Fahrerlaubnis verlangt aber darüber hinaus, dass (zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, vgl. BGHSt 7, 165, 175) vom Täter weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind, also gerade aus der Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwachsen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 1993 – 1 StR 553/93; Stree aaO Rdn. 29 m. w. Nachw.). Nach der gesetzlichen Bewertung bedarf diese Annahme dann, wenn der Täter ein in § 69 Abs. 2 StGB aufgezähltes Delikt begangen hat, in der Regel keiner eingehenden Begründung (BGH aaO; Ruth in LK, 10. Aufl., § 69 Rdn. 31, 48 m. w. Nachw.). Wird die Ungeeignetheit dagegen aus der Begehung eines anderen Delikts geschlossen – wie hier –, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine umfassende Gesamtwürdigung erforderlich sein (vgl. BGH aaO, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2 und 3; Ruth aaO Rdn. 34 m. w. Nachw.). Derartige Umstände liegen hier vor.
Der Angeklagte hat bisher „ein beanstandungsfreies, sozial eingeordnetes Leben“ geführt. Er war, was die Strafkammer im Übrigen zutreffend bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt hat, erst „durch die gezielte Tatprovokation des verdeckt ermittelnden Beamten █, der den Angeklagten ████ über mehrere Monate lang bedrängt und zur Tat veranlasst“ worden. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer anhand konkreter Gesichtspunkte verdeutlichen müssen, worauf sich ihre Besorgnis stützt, dass vom Angeklagten künftig weitere Verletzungen seiner Kraftfahrerpflichten zu erwarten sind. Die bisherigen, nur formelhaften Ausführungen der Strafkammer ergeben dies nicht.
Die Strafkammer hat die zur Aufhebung des Strafausspruchs führenden Erwägungen (vgl. oben 1) in gleicher Weise auch zu Lasten des früheren Mitangeklagten ██ berücksichtigt. Dies führt gemäß § 357 StPO auch zur Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs.
Der Umstand, dass dieser Angeklagte ursprünglich ebenfalls Revision eingelegt hatte, diese aber zurückgenommen hat, ändert daran nichts (BGH NJW 1958, 560; w. Nachw. bei Pikart in KK, 3. Aufl., § 357 Rdn. 12).
Richter am Bundesgerichtshof Foth Gribbohm Dr. Brünning ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
| Gribbohm | Beyer | ||
| Wahl |