Teilweise Zulassung der Revision: Verjährung bei tateinheitlichem Sexualmissbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 278/92
- Datum
- 07.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Jede Gesetzesverletzung unterliegt ihrer eigenen Verjährung; das Zusammentreffen tateinheitlicher Delikte mit einem nicht verjährten Verstoß verhindert nicht die Verjährung der einzelnen, bereits verjährten Tat.
Die Verjährung einer Straftat kann durch die förmliche Beschuldigtenvernehmung unterbrochen werden, wodurch Laufzeit und Beginn der Verjährungsfrist beeinflusst werden.
Bei unbestimmter Tatzeit ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass die Tat außerhalb eines zur Rechtserhaltung günstigen Zeitraums (z. B. vor einer Unterbrechungshandlung) stattgefunden hat.
Der Wegfall tateinheitlicher Vorwürfe wegen Verjährung berührt den Strafausspruch nicht, sofern die verbleibenden zurechenbaren Taten und Feststellungen die bereits getroffene Strafzumessung nicht in Frage stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 23. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 278/92 vom 7. Juli 1992 in der Strafsache gegen Reinhard ███, geboren am ███ 1946 in GC, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. Januar 1992 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall I 1 der Urteilsgründe der Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, im Fall I 2 der Urteilsgründe der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Versuchs dieses Vergehens entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs gegenüber seiner ehelichen Tochter begangener Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Allerdings ist die Verfolgung teilweise verjährt: Die Verjährung wurde erstmals durch die Beschuldigtenvernehmung vom 27. Juni 1991 (Bl. 28 d. d. A.) unterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt war im Fall I 1 der Urteilsgründe (Tatbegehung im Januar 1984) die Verfolgung des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB bereits verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Gleiches gilt aber auch im Fall I 2 der Urteilsgründe (Tatbegehung im Frühsommer 1986) für den Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Versuchs dieses Vergehens. In diesem Fall ist – anders als im Fall I 3 der Urteilsgründe, bei dem die Tatzeitbeschreibung auf die Sommermonate Juli oder August 1986 hinweist – zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass sich die Tat vor dem 27. Juni 1986 ereignete. Da jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt, steht in beiden Fällen das tateinheitliche Zusammentreffen mit einem nicht verjährten Verstoß gegen § 176 Abs. 1 StGB dem Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Änderung des Schuldspruchs berührt hier den Strafausspruch nicht. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer, hätte sie die Verjährung eines tateinheitlich begangenen Verstoßes in den Fällen I 1 und 2 der Urteilsgründe beachtet, das im sexuellen Missbrauch des eigenen Kindes liegende Verhalten des Angeklagten nicht – wie geschehen – zu seinen Lasten berücksichtigt, sondern niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
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