Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; "im besonders schweren Fall" gestrichen, § 242 StGB aufgenommen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 278/91
Datum
04.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein ein. Der BGH prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO und verwies keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten nach, weshalb die Revision als unbegründet verworfen wurde. Gleichzeitig wurde die Urteilsformel redaktionell berichtigt (Streichung der Qualifikation "im besonders schweren Fall" und Ergänzung von § 242 StGB). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.

2

Das Revisionsgericht kann im Rahmen seiner Entscheidung die Urteilsformel berichtigen und unzutreffende rechtliche Qualifikationen streichen, soweit dies ohne erneute Sachverhaltsaufklärung möglich ist.

3

Fehlt in der Urteilsformel oder in der Liste der angewendeten Vorschriften eine einschlägige Strafnorm, kann das Revisionsgericht deren Aufnahme anordnen, wenn dies zur Klarstellung der Rechtsgrundlage dient.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Revisionsführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 10. Januar 1991

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██████ ██ aus ████, geboren am ████ ██ ██ wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird in der Urteilsformel die Bezeichnung „im besonders schweren Fall“ gestrichen; in die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 242 StGB aufgenommen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmMaulBritzinger
UlsamerFoth
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