Revision verworfen; "im besonders schweren Fall" gestrichen, § 242 StGB aufgenommen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 278/91
- Datum
- 04.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Das Revisionsgericht kann im Rahmen seiner Entscheidung die Urteilsformel berichtigen und unzutreffende rechtliche Qualifikationen streichen, soweit dies ohne erneute Sachverhaltsaufklärung möglich ist.
Fehlt in der Urteilsformel oder in der Liste der angewendeten Vorschriften eine einschlägige Strafnorm, kann das Revisionsgericht deren Aufnahme anordnen, wenn dies zur Klarstellung der Rechtsgrundlage dient.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Revisionsführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 10. Januar 1991
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██████ ██ aus ████, geboren am ████ ██ ██ wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird in der Urteilsformel die Bezeichnung „im besonders schweren Fall“ gestrichen; in die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 242 StGB aufgenommen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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