Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Verfahrensfehler: Fortführung trotz erkrankter Jugendgerichtshilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 27/89
Datum
21.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Tübingen auf, nachdem ein Angeklagter mit Aufklärungsrüge geltend gemacht hatte, die Hauptverhandlung sei trotz Ausfalls des Vertreters der Jugendgerichtshilfe fortgesetzt worden. Das Gericht stellte eine Verletzung der Aufklärungspflicht fest und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Bei einem Mitangeklagten bemängelte der BGH das Unterlassen der Prüfung von Zahlungsraten nach § 42 StGB; weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hält der Vertreter der Jugendgerichtshilfe seine Teilnahme an der Hauptverhandlung für geboten, verletzt das Tatgericht in der Regel seine Aufklärungspflicht, wenn es entgegen § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3 JGG ohne dessen Stellungnahme die Verhandlung fortsetzt.

2

Ist der Vertreter der Jugendgerichtshilfe aufgrund von Krankheit an der Teilnahme gehindert, darf das Gericht nicht ohne Weiteres annehmen, seine Mitwirkung sei entbehrlich; die Fortführung der Verhandlung ohne ihn ist der unterbliebenen Ladung gleichzuhalten.

3

Die Aufklärungsrüge ist ein in der Revision zulässiges Rügeinstrument gegen Verletzungen der Aufklärungspflicht und kann, wenn die Verletzung erheblich ist, zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung führen.

4

Bei der Verhängung einer Geldstrafe hat das Gericht nach § 42 StGB zu prüfen, ob Zahlungsfrist oder Ratenzahlung in Betracht kommt; das Unterlassen einer diesbezüglichen Erörterung bei erkennbarer Relevanz der Einkommensverhältnisse ist ein Rechtsfehler.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 1. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 27/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen

1. █████ aus AC, WE, geboren am 1. Januar 196██ █████ in ██ ████ 2. Mutlu Ö████ aus ███, geboren am ██ 1970 (x), ██ aus RC, geboren am 1963 in ████

wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu III. und IV. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Februar 1989 einstimmig

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 1. Juni 1988 wird aufgehoben

1. auf die Revision des Angeklagten █████ im Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen;

auf die Revision des Angeklagten ███ soweit über die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ sowie die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.

III. Der Angeklagte ███████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten █████ hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg, das Landgericht habe, obgleich der erkrankte Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht mehr habe teilnehmen können, die Verhandlung fortgesetzt und das Urteil verkündet.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Tatgericht in der Regel seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn es entgegen § 38 Abs. 3, § 50 Abs. 3 JGG einen Vertreter der Jugendgerichtshilfe nicht heranzieht (BGHSt 27, 250, 251). Das ist hier freilich nicht versäumt worden. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe hat auch am ersten der beiden Sitzungstage, dem 30. Mai 1988, an der Sitzung teilgenommen. Er konnte aber am zweiten Sitzungstag, dem 1. Juni 1988, wegen Krankheit nicht mehr erscheinen; auch ein Vertreter stand nicht zur Verfügung (Bl. 623 d. A.).

Aus diesem Ablauf ergibt sich zunächst, dass der Vertreter der Jugendgerichtshilfe seine Teilnahme für geboten hielt; deshalb liegt es hier anders als in dem Fall, dass der Vertreter der Jugendgerichtshilfe nach Erhalt der Terminsnachricht nicht zur Verhandlung erscheint und damit zunächst davon ausgegangen werden kann, dass er für eine Beteiligung am Verfahren keinen Anlass sieht (vgl. BGHSt 27, 250, 252).

Ist der Vertreter der Jugendgerichtshilfe durch Krankheit an einer weiteren Teilnahme und an der Abgabe seiner Stellungnahme gehindert, besteht für das Gericht kein Anlass zu der Annahme, er halte seine Teilnahme nicht mehr für geboten, und es sei von ihm ein jedenfalls für die Wahl der Rechtsfolge und für die Bemessung der Strafe bedeutsamer Beitrag nicht mehr zu erwarten (vgl. BGHSt 6, 354, 356; 27, 250, 251). Wird die Verhandlung dennoch ohne ihn zu Ende geführt, liegt es jedenfalls im Ergebnis nicht anders als im Falle der unterbliebenen Ladung.

Besonderheiten des zu entscheidenden Falles, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Den zur Tatzeit 17 Jahre alten Angeklagten hatte der Tod seiner Mutter im März 1986 hart getroffen; er hatte daraufhin den Besuch des Gymnasiums in der Türkei abgebrochen und sich schließlich im Oktober 1986 zu seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater begeben. Bei diesem Lebensweg kann ein sachdienlicher Beitrag des Vertreters der Jugendgerichtshilfe nicht ausgeschlossen werden.

Der Generalbundesanwalt stellt in seiner Antragsschrift vom 17. Januar 1989 die Zulässigkeit der Rüge deshalb in Frage, weil der Beschwerdeführer den schriftlichen Bericht des Jugendamts ███ vom 11. Januar 1988 nicht mitgeteilt hat; darauf könnte es jedoch nur ankommen, wenn die Jugendgerichtshilfe trotz ordnungsgemäßer Ladung und ungehindert durch Krankheit von einer Teilnahme an der Hauptverhandlung abgesehen hätte.

2. Hinsichtlich des Angeklagten Loschiavone weist das Urteil nur insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf, als nicht erörtert wird, ob gemäß § 42 StGB für die Bezahlung der Geldstrafe eine Zahlungsfrist oder Zahlung in Teilbeträgen in Frage kommt. Das war hier angesichts der im Urteil dargelegten Einkommensverhältnisse erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 23. April 1976 – 2 StR 106/76).

3. Hinsichtlich des Angeklagten ███████ hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

MaulSchauenburgGranderath
KuhnBrüning
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