Revision verworfen: Verurteilung wegen vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 278/89
- Datum
- 04.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung der Blutalkoholkonzentration ist eine Rückrechnung unter Zugrundelegung konkreter Abbau- und Resorptionsannahmen zulässig; das Gericht kann sich auf sachverständige Bewertungen stützen, sofern keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegen die zugrunde gelegten Werte sprechen.
Liegt bereits bei Trinkbeginn ein psychogener Ausnahmezustand mit tiefgreifender Bewusstseinsstörung vor, können Schuldunfähigkeit oder erhebliche Schuldminderung nach §§ 20, 21 StGB in Betracht kommen.
Die Strafkammer hat bei der Anwendung des § 21 StGB und bei der Berücksichtigung eines Geständnisses einen beachtlichen Bewertungs- und Strafzumessungsspielraum, dessen Ausübung nur auf Rechtsfehler überprüfbar ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Staatskasse; hierzu gehören auch die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 20. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Immermann Alfred K. aus C. — geboren ██ 1961 in V. — wegen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juli 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. als beisitzende Richter, Richter am Landgericht O. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C________________) als Verteidiger, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Januar 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – der im Alkoholrausch seine Verlobte getötet hat – wegen vorsätzlich herbeigeführten Vollrauschs zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte, der die sich abzeichnende Trennung von seiner Verlobten nicht verwinden konnte, hatte sich entschieden, durch übermäßige Alkoholaufnahme aus dem Leben zu scheiden. Er nahm soviel Rum, Bier und Schnaps zu sich, daß er nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer zur Tatzeit 3,95 ‰ Alkohol im Blut hatte.
Bei der Feststellung dieser Konzentration sind dem Landgericht keine Fehler unterlaufen. Die Berechnung aufgrund der getrunkenen Alkoholmenge ergab unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,1 ‰ und eines Resorptionsdefizits von 10 % eine Blutalkoholkonzentration von 4,19 ‰, die zur Kontrolle vorgenommene Rückrechnung, ausgehend von 0,01 ‰ Blutalkohol 18 3/4 Stunden nach der Tat, einem stündlichen Abbau von 0,2 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰, führte zu einer Blutalkoholkonzentration von 3,95 ‰. Diesen Wert legte das Landgericht zugrunde und ging, auch insofern sachverständig beraten, von rauschbedingter nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit des Angeklagten aus.
Wenn die Revision demgegenüber vorbringt, die Rückrechnung hätte mit einem stündlichen Abbauwert von 0,17 ‰ erfolgen sollen, und hierbei auf die Entscheidung BGHSt 30, 8 hinweist, so verkennt sie die dort gemachte Aussage.
Im vorliegenden Fall, in dem sich der Angeklagte schon bei Trinkbeginn in einem „psychogenen Ausnahmezustand mit tiefgreifender Bewusstseinsstörung“ (UA S. 23/24) im Sinne von §§ 20, 21 StGB befand, lagen keine Verhaltensweisen des Angeklagten vor, die darauf hingedeutet hätten, seine Trunkenheit könne nicht so erheblich sein, wie das Ergebnis der zu seinen Gunsten vorgenommenen Rückrechnung dies nahelege, und es müssten deshalb andere Abbauwerte – oder geringerer Alkoholverzehr – vorgelegen haben.
Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die Strafkammer das ermittlungsrichterliche Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten wertete, oblag ebenso ihrer Entscheidung wie die Frage, ob sie von der durch § 21 StGB eingeräumten Milderungsmöglichkeit Gebrauch machen wollte. Wenn sie letzteres hauptsächlich deshalb bejahte, weil „das Auftreten des psychogenen Ausnahmezustands maßgeblich vom Vorverhalten seiner Verlobten bestimmt war“ (UA S. 28), so brachte sie hiermit zum Ausdruck, es könne dem Angeklagten nicht zum besonderen Vorwurf gemacht werden, dass er in diesen Ausnahmezustand geraten war, so dass die mit § 21 StGB regelmäßig verbundene Minderung der Schuld nicht aufgehoben oder ausgeglichen sei.
Das angefochtene Urteil weist auch sonst weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Angeklagten einen Rechtsfehler auf.
Die von der Staatskasse zu tragenden Kosten des Rechtsmittels umfassen auch die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
| Foth | Brünning | ||
| Schauenburg | Granderath |