Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Hehlerei: Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtentscheidung über Beweisantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 278/77
Datum
14.06.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter Hehlerei. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Der Schuldspruch wurde in vier Fällen bestätigt, ein Fall aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer nicht erledigten Entscheidung über einen Beweisantrag und der fehlenden Feststellung eines Gesamtvorsatzes für alle Taten. Die freie Beweiswürdigung des Tatgerichts für die übrigen Taten blieb unbeanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn der Tatplan von vornherein oder zu einem in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt die Teile der Handlungsreihe in ihren wesentlichen Grundzügen und den angestrebten Gesamterfolg umfasst; ein bloßer Entschluss, bei Gelegenheit ähnliche Taten zu begehen, genügt nicht.

2

Erwiesene oder als wahr unterstellte Tatsachen dürfen der Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach seinem freien Überzeugungsbild bewerten; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er bestimmte Schlüsse zu ziehen hat.

3

Ein Verstoß gegen die Pflicht, über einen Beweisantrag zu entscheiden (§ 244 Abs. 6 StPO), rechtfertigt die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Durchführung der Beweiserhebung das Prozessurteil zugunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können.

4

Bei der Abgrenzung zwischen selbständigen Einzeltaten und einer fortgesetzten Handlung ist auf das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes abzustellen, da nur bei Vorliegen eines solchen die Einzelakte als Teile einer fortgesetzten Tat zusammengefasst werden können.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 21. Dezember 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Friseur Karl ███ aus ███, geboren am ███ 1943 in ███ (Landkreis ███), wegen Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mössl, Herdegen, Kuhn, Tröndle

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 21. Dezember 1976

1. im Schuldspruch, soweit er sich auf die Fälle II 1, 2, 3 und 5 der Urteilsgründe bezieht, dahin geändert, dass der Angeklagte der Hehlerei in vier Fällen (§§ 259 Abs. 1, 53 StGB) schuldig ist;

im Schuldspruch, soweit er den Fall II 4 der Urteilsgründe umfasst, und im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Gründe

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

1. Über den Antrag, die Zeugen █████ und ██████ zu vernehmen, ist zwar in der Hauptverhandlung nicht entschieden worden. Auf dem Verstoß des Tatgerichts gegen die Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO kann aber das Urteil nicht beruhen, weil die Strafkammer auf Grund der Bekundungen der Zeugin ██ von der Richtigkeit der Beweisbehauptung ausgegangen ist (UA S. 10). Dass sie nicht die vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen, sondern den früheren Mitangeklagten ███ trotz seiner im Gegensatz zur Beweisbehauptung stehenden Angaben „im Übrigen“ für glaubwürdig angesehen hat, kann nicht beanstandet werden. Erwiesene oder als wahr unterstellte Tatsachen werden in ihrer Bedeutung für die Gesamtentscheidung frei gewürdigt (BGH bei Martin DAR 1957, 68; BGH, Urt. vom 16. Dezember 1975 – 1 StR 741/75; RGSt 29, 368, 369; 68, 272, 274; OLG Hamm GA 1974, 374, 375). Dem Tatrichter kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss (BGHSt 40, 208, 210).

Dafür, dass die Ablehnung des Beweisantrags in der Hauptverhandlung mit der Begründung, die Beweisbehauptung sei schon erwiesen oder werde als wahr unterstellt, dem Angeklagten Anlass zu einem weiteren, für seine Verteidigung noch vorteilhafteren Vorbringen gegeben hätte (vgl. RG Recht 1926, 226), trägt die Revision nichts vor.

2. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt darin, dass das Tatgericht sich mit dem Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Karl ████ nicht befasst hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis einer Beweiserhebung über die erhebliche Behauptung des Angeklagten für ihn günstig gewesen wäre und die Beweiswürdigung im Fall II 4 der Urteilsgründe (UA S. 5, 10 und 11) zu seinem Vorteil beeinflusst hätte. Über diesen Fall hinaus konnte es allerdings keine Bedeutung erlangen.

3. Dieser Fall ist nach der Auffassung der Strafkammer ein Einzelakt einer fortgesetzten Handlung. Die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes sind aber nicht nur nicht festgestellt, wie die Revision vorbringt. Der Sachverhalt ermöglicht vielmehr dem Senat die abschließende Entscheidung dahin, dass ein Fortsetzungszusammenhang nicht gegeben ist.

Von einem Gesamtvorsatz kann nur die Rede sein, wenn der Tatplan von vornherein oder in dem für die Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35) die Teile der vorgestellten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung und den Gesamterfolg umfasst (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Urteile vom 1. Dezember 1971 – 2 StR 423/71 –, vom 22. Februar 1973 – 1 StR 398/72 – und vom 19. Oktober 1976 – 1 StR 582/76 –; BGH, Beschl. vom 27. Dezember 1974 – 5 StR 647/74 –; RGSt 75, 207, 209). Der allgemeine Entschluss, bei künftiger Gelegenheit (oder bei künftigem Bedarf) im Wesentlichen gleichartige Straftaten häufiger zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz (BGHSt 2, 163, 167; 12, 148, 155; BGH, Beschl. vom 27. Dezember 1974 – 5 StR 647/74 –; RGSt 75, 207, 209/210).

Der Angeklagte fasste seine Tatentschlüsse von Fall zu Fall. Er hatte keinen Tatplan, der sich von vornherein auf die „Teile der Handlungsreihe“ und den Gesamterfolg erstreckt hätte.

Infolgedessen besteht Anlass zur Änderung des Schuldspruchs: Die Fälle II 1, 2, 3 und 5, die weder vom Verfahrensverstoß (vgl. 2.) noch (von der Annahme, dass sie Einzelakte einer fortgesetzten Handlung seien, abgesehen) von Rechtsfehlern materiellrechtlicher Art zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sind, haben den Charakter selbständiger Straftaten. Über den Fall II 4 und die Rechtsfolgen muss neu verhandelt und entschieden werden.

PfeifferKuhn
HerdegenTröndle
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