Revision verworfen: Mittäterschaft und Gewerbsmäßigkeit bei Steuerhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 278/71
- Datum
- 21.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßiges Handeln kann sich regelmäßig in der Vielzahl selbständiger, gleichartiger Taten verwirklichen und setzt nicht zwingend einen einheitlichen Gesamtvorsatz voraus.
Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe kommt es auf die innere Willensrichtung des Beteiligten an; Mittäterschaft liegt vor, wenn der Tatbeitrag nicht nur fördernd, sondern Teil der gemeinschaftlichen Tatausführung ist und der Beteiligte Tatherrschaft oder Mitbeherrschung besitzt.
Mittäterschaft kann auch dann gegeben sein, wenn sich ein Beteiligter im Einvernehmen an einer bereits in Ausführung befindlichen Tat beteiligt oder unter dem Einfluss/ Druck eines anderen handelt, sofern sein Beitrag Durchführung und Erfolg der Tat mitbestimmt.
Die Annahme mehrerer selbständiger Straftaten ist zulässig, sofern für jede einzelne Tat die jeweiligen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 13. Januar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 278/71
in der Strafsache gegen den Flaschengroßhändler Franz ███ aus ████, geboren am █████ in ███, Kreis █████, wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Meisl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13. Januar 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben sachlich zusammentreffender Vergehen der gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (§ 392 Abs. 1, § 397 AbgO, § 47 StGB) jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßig und gemeinschaftlich verübtem Bannbruch (§§ 396, 397 AbgO, § 47 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie zu Gesamtgeldstrafen von 9.000,-- und 5.000,-- DM verurteilt, wobei in die erstgenannte Gesamtgeldstrafe die Geldstrafen aus dem rechtskräftigen Strafbefehl des AG Augsburg vom 31. Juli 1968 (Cs 10081/68) einbezogen wurden.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.
Die Anwendung der §§ 392 Abs. 1, 396, 397 RAbgO auf den festgestellten Tatbestand läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch gegen die Annahme von sieben selbständigen Straftaten läßt sich rechtlich nichts einwenden. Daß der Angeklagte am Spritschmuggel mitwirkte, weil er sich davon auf längere Sicht neben seinem ziemlich schlecht gehenden Flaschenhandel zumindest ab und zu weitere Einnahmen erhoffte (UA S. 6), rechtfertigt die Annahme gewerbsmäßigen Verhaltens (UA S. 17), nötigte aber nicht zur Feststellung eines Gesamtvorsatzes. Die Mehrheit von selbständigen Einzelhandlungen bildet vielmehr gerade die regelmäßige Erscheinungsform der Gewerbsmäßigkeit (RGSt 58, 19, 20; BGH bei Dallinger, MDR 1966, 24; BGH, Urteil vom 27. November 1969 – 3 StR 167/69).
Auch die Annahme der gemeinschaftlichen Tatbegehung ist frei von Rechtsirrtum. Für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe kommt es nicht entscheidend auf die Art der Beteiligung an der Tatausführung, sondern auf die innere Willensrichtung des Beteiligten an (BGH, Urteile vom 29. Februar 1952 – 1 StR 282/51 und vom 9. Januar 1962 – 1 StR 459/61). Diese muß beim Mittäter so beschaffen sein, daß sein Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns erscheint, sondern als Teil der Tätigkeit der gemeinschaftlich handelnden Täter. Ob jemand dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei bestehen Anhaltspunkte für Mittäterschaft namentlich dann, wenn der Teilnehmer den Geschehensablauf derart mitbeherrscht, daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen (BGHSt 8, 393, 396). In solchen Fällen kann Mittäterschaft selbst dann gegeben sein, wenn der Angeklagte sich an einer bereits in Ausführung begriffenen Straftat im Einverständnis mit den bisherigen Tätern beteiligt (BGHSt 2, 344, 345; BGH, Urteil vom 28. Juni 1960 – 1 StR 265/60) und wenn er unter dem Einfluß eines anderen (BGHSt 8, 393; BGH, Urteil vom 23. September 1969 – 1 StR 173/69) oder gar unter dem Druck des Haupttäters gehandelt hat (BGH, Urteil vom 30. September 1958 – 1 StR 272/58).
Diese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer ersichtlich nicht verkannt. Sie ist nicht etwa davon ausgegangen, daß jeder, der sich in eigennütziger Weise an einem Schmuggelunternehmen beteiligt, als Mittäter angesehen werden müßte (vgl. hierzu BGH NJW 1952, 945 mit Anm. Hartung), sondern
sie hat den Täterwillen bei dem Angeklagten abgesehen von seinem erheblichen wirtschaftlichen Interesse vor allem daraus abgeleitet, daß der von ihm unter Entfaltung einer erheblichen persönlichen Initiative geleistete Beitrag für das Gelingen der Schmuggeltransporte von entscheidender Bedeutung war und daß er deshalb auch jeweils die Tatherrschaft hatte (UA S. 16). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Verdienst des Angeklagten im Verhältnis zu den Gewinnen der Haupttäter bescheiden gewesen sein mag.
Da das Urteil auch sonst keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen bietet, ist die Revision zu verwerfen.
| Pfeiffer | Meisl | Zipfel | |||
| Loesdau | Pikart |