Treffer
BGH Urteil

Revision: Urteil aufgehoben – Zurückverweisung wegen Mundraub statt Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 278/63
Datum
06.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt. Der BGH hält die sofortige Verzehrung des entwendeten Rings für als Mundraub zu qualifizieren, sodass die zweite Tathandlung anders einzuordnen wäre. Eine eigenständige Berichtigung durch den Revisionssenat scheidet aus, weil in der Tatsacheninstanz kein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO erteilt wurde. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Verzehrung eines entwendeten Gegenstands kann die Tat als Mundraub und nicht als Diebstahl zu qualifizieren, sodass die rechtliche Einordnung der Tat entsprechend anzupassen ist.

2

Bei fortgesetzten Taten prägt das erste vollendete Teilstück das Gesamtbild, gleichzeitig sind rechtlich abweichende Qualifikationen weiterer Teilakte (z. B. Übertretung neben Verbrechen) gesondert zu erfassen.

3

Die Revisionsinstanz darf den Schuldspruch nicht eigenständig in einem für die Partei neuen rechtlichen Gesichtspunkt ändern, wenn die Partei in der Tatsacheninstanz nicht auf diese Änderung hingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 1 StPO).

4

Rügen formellen Rechts in der Revision sind unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 21. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Karl ███ aus █████████, Kreis ████, geboren am █████ in ██, █████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1963, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, ██████████████, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der erheblich vorbestrafte, hirngeschädigte Angeklagte brach in der Nacht vom 30. auf den 31. August 1962 zwischen 23 Uhr und 0.30 Uhr auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes vier unweit voneinander abgestellte verschlossene Kraftwagen auf, um daraus für ihn brauchbare Gegenstände zu stehlen. Aus dem ersten nahm er zwei graue Lederhandschuhe, im zweiten fand er einen Ring Schwarzwurst, den er sogleich verzehrte. Beim Aufbrechen des dritten Wagens wurde er von dem Eigentümer ertappt und lief davon. Im vierten fand er nichts Stehlenswertes. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 StGB) unter Zubilligung mildernder Umstände zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dabei bewertete es die beiden ersten Tathandlungen als vollendete, den dritten und vierten Vorgang als versuchte Verbrechen des schweren Diebstahls.

Soweit die Revision des Angeklagten die Verletzung formellen Rechts rügt, lässt sie die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen bestimmten Angaben vermissen und ist deshalb unzulässig. Was sie zur Sachrüge vorbringt, ist im Wesentlichen unbeachtlich (vgl. u. a. BGHSt 2, 214 ff.). Sie weist jedoch mit Recht darauf hin, dass die Entwendung des Ringes Schwarzwurst, den der Angeklagte sofort verzehrte, nicht als Diebstahl, sondern nur als Mundraub (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) beurteilt werden konnte. Das Landgericht hatte deshalb bei der zweiten Tathandlung statt eines vollendeten schweren Diebstahls nur einen versuchten schweren Diebstahl in Tateinheit mit Mundraub annehmen dürfen (BGH NJW 1958, 1243 Nr. 14) und den Angeklagten, da der im ersten Teilstück der Fortsetzungstat vollendete schwere Diebstahl dem Ganzen weiterhin das Gepräge gibt (s. OGHSt 2, 352, 358), im Ergebnis wegen fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig sprechen müssen. Der für die Verurteilung wegen Mundraubs erforderliche Strafantrag ist der Anzeige des Geschädigten vom 31. August 1962, welche die Schwarzwurst ausdrücklich erwähnt (Bl. 8 d. A.), zu entnehmen. Verjährung wegen dieser Übertretung ist nicht eingetreten. Indessen ist der Senat daran gehindert, den Schuldspruch von sich aus zu berichtigen, weil der Angeklagte in der Tatsacheninstanz auf diese Veränderungen des rechtlichen Gesichtspunktes nicht hingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil musste deshalb aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

SeibertWillmsSanders
HübnerMai
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