Revision: fehlender Zueignungswille bei angeblicher Unterschlagung eines Kraftrades
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 278/62
- Datum
- 17.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zueignung im Sinne der §§ 242, 246 StGB reicht nicht die bloße Preisgabe oder dauerhafte Besitzaufgabe einer Sache; erforderlich ist, dass der Täter den wirtschaftlichen Wert der Sache seinem eigenen Vermögen einverleibt oder für sich ausnutzt.
Die einfache Einstellung oder das Stehenlassen eines nach Gebrauch benutzten Kraftfahrzeugs begründet nicht ohne weitere Feststellungen den Zueignungswillen; Zueignung liegt vielmehr vor, wenn der Täter das Fahrzeug mit dem Vorsatz benutzt, es sodann dem Zugriff des Eigentümers zu entziehen und sich dessen wirtschaftlichen Nutzens zu bemächtigen.
Fehlen für ein Tatbestandsmerkmal notwendige tatsächliche Feststellungen (hier: Zueignungswille), ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Feststellung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen; der Bundesgerichtshof kann die Entscheidung nicht selbst treffen, soweit weitere Feststellungen erforderlich sind.
Die Aufhebung einer Einzelstrafe führt zum Wegfall der gebildeten Gesamtstrafe und damit verbundenen Anordnungen (z. B. Sicherungsverwahrung, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte); die Vorinstanz hat bei neuer Gesamtstrafbildung auch die Anrechnung der Untersuchungshaft zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 17. Mai 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Ewald Walter ███ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1931 in ████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 17. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit er wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Diebstahls, Betrugs im Rückfall in vier Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Soweit der Angeklagte wegen Diebstahls und Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet; rechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung.
Hierzu hat die Strafkammer festgestellt, dass der Angeklagte sich ein Kraftrad und Schutzkleidung für eine bestimmte Fahrt ausgeliehen hatte, dass er aber von dem genannten Ziel aus eine weitere Fahrt nach Nürnberg unternahm, dass hierbei unterwegs ein Getriebeschaden an dem Motorrad entstand, worauf er das Fahrzeug in eine Reparaturwerkstätte schob und es hier samt der Schutzkleidung stehen ließ. Dadurch – so meint die Strafkammer –, dass er das Kraftrad mit der Schutzkleidung in der Werkstätte einfach stehen ließ, ohne sich in der Folgezeit noch darum zu kümmern, habe er sich diese Gegenstände rechtswidrig zugeeignet.
Mit dieser Annahme glaubt die Strafkammer in Einklang mit der Rechtsprechung zu stehen, die in der Wegnahme und Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs in der Absicht, es irgendwo stehen zu lassen, wo es dem Zugriff beliebiger Dritter ausgesetzt ist, den Tatbestand des Diebstahls gefunden hat (vgl. RGSt 64, 259; BGH NJW 1953, 1880; BGHSt 13, 43).
Damit irrt sie. In der bloßen Preisgabe einer Sache liegt noch keine Zueignung, auch nicht darin allein, dass die Sache einem – beliebigen Dritten überlassen oder seinem Zugriff ausgesetzt wird. Denn für die Zueignung im Sinne der §§ 242 und 246 StGB genügt es nicht, dass der Täter den Eigentümer von der Sachherrschaft dauernd ausschließt oder ausschließen will. Wesentlich ist vielmehr auch, dass er die Sache ihrem Wert nach seinem eigenen Vermögen einverleibt, also ihren wirtschaftlichen Wert irgendwie für sich ausnutzt (vgl. RGSt 61, 228, 233; 67, 334, 339; BGHSt 2, 236, 238).
Das ist nicht der Fall, wenn der Täter nur den Besitz einer Sache aufgibt, ohne dass er davon selbst irgendeinen Nutzen hat. Anders liegt es in den Fällen, in denen der Besitzer einer fremden Sache diese für sich ausnutzt, solange sie für ihn Wert hat, um sich ihrer dann in der Weise zu entledigen, dass er sie irgendwo stehen lässt, wo es dem Zufall überlassen bleibt, ob sie der Eigentümer wiedererlangt oder ein Dritter sie für sich in Besitz nimmt. In der Benutzung der Sache mit dem Willen, sich ihrer auf diese Weise zu entledigen, liegt die Zueignung. Dagegen hat der Senat stets abgelehnt, eine Zueignung schon darin zu sehen, dass jemand ein Kraftfahrzeug nach Benutzung einfach irgendwo stehen lässt, wo es dem Zugriff beliebiger Dritter ausgesetzt ist, ohne dass er schon während der Benutzung den Willen dazu hatte (vgl. Urteile des Senats vom 16. Juni 1959, 1 StR 265/59 und vom 8. Dezember 1959, 1 StR 543/59 = GA 1960, 182).
In der vorliegenden Sache hat das Landgericht nicht festgestellt, dass der Angeklagte vor oder während der Tat den Willen hatte, das Kraftfahrzeug dem Eigentümer nicht mehr zurückzugeben, sondern es dauernd für sich zu benutzen oder es nach Gebrauch irgendwo stehen zu lassen. Offenbar vermochte es eine solche Feststellung nicht zu treffen. Schon damit entfällt das Merkmal der Zueignung, und es braucht nicht mehr erörtert zu werden, ob in der Einstellung des Kraftrades in einer Reparaturwerkstätte wirklich ohne weiteres der Wille zum Ausdruck kommt, das Fahrzeug dem Eigentümer zu entziehen und es dem Zugriff beliebiger Dritter auszusetzen, oder ob die Hinstellung nicht vielmehr einen Akt der Fürsorge auch für den Eigentümer darstellt und der Angeklagte nur deshalb dem Inhaber der Reparaturwerkstätte keine weiteren Angaben machte, weil er selbst wegen der Reparaturkosten nicht in Anspruch genommen werden wollte. Es kommt bei dieser Sachlage auch nicht mehr darauf an, dass nach den Feststellungen die Unterschlagung mit dem Vergehen des Fahrens ohne Führerschein nicht tateinheitlich zusammentreffen könnte, weil der Angeklagte mit der angeblichen Zueignung erst begann, als die Fahrt infolge des Getriebeschadens beendigt war.
Der Senat kann in diesem Anklagepunkt nicht selbst entscheiden, obwohl nicht anzunehmen ist, dass die Strafkammer zum Merkmal der Zueignung noch weitere Feststellungen treffen kann. Denn es bedarf noch der Prüfung durch den Tatrichter, ob sich der Angeklagte durch die eigenmächtige Fahrt in Richtung Nürnberg in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 StVG) eines Vergehens gegen § 248b StGB schuldig gemacht hat. Der Tatbestand dieses Vergehens kann gegeben sein, auch wenn der Angeklagte das Kraftfahr-
zeug zunächst mit Erlaubnis des Eigentümers benutzt hat (vgl. BGHSt 11, 47).
Strafantrag hat der Eigentümer rechtzeitig gestellt (Bl. 18 R d. A.).
Dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Strafzumessung in den übrigen Fällen beeinflusst hat, ist auszuschließen. Das gilt auch für die Anwendung des § 20a StGB. In dieser Hinsicht ist die Strafkammer in den Urteilsgründen ohnehin nur auf die früheren und jetzigen Betrügereien und Diebstähle des Angeklagten eingegangen. Ob dieser ein etwaiges Vergehen gegen § 248b StGB in Tateinheit mit dem Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG ebenfalls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat, wird die Strafkammer, besonders zu prüfen haben (vgl. BGH GA Nr. 18 zu § 20a StGB).
Mit der Aufhebung einer Einzelstrafe entfällt die Gesamtstrafe und damit auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die neben der Gesamtstrafe ausgesprochen worden sind (§ 76 StGB). Die Strafkammer wird daher bei Bildung der neuen Gesamtstrafe von neuem darüber wie über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.
| Seibert | Mai | ||
| Fischer |