Treffer
BGH Urteil

Revision: Urteil wegen Verletzung der Öffentlichkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 278/55
Datum
18.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte ließ Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern einlegen. Das Revisionsgericht hob das Urteil auf, weil die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Sitzungsniederschrift nicht nachgewiesen und der Ausschluss nicht als gerichtlicher Beschluss verkündet worden war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Weitergehende Sachrügen können dort neu vorgebracht und durch Beweisanträge geklärt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Ausschluss der Öffentlichkeit von Hauptverhandlungen darf nur durch einen gerichtlichen Beschluss erfolgen; dieser Beschluss ist öffentlich zu verkünden und in der Sitzungsniederschrift zu beurkunden (§174 GVG, §272 Nr.5 StPO).

2

Fehlt der nach §174 GVG vorgeschriebene Nachweis der Verkündung eines Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit, liegt eine Verletzung des Rechts auf Öffentlichkeit vor, die nach §338 Nr.6 StPO zur Aufhebung des Urteils führt.

3

Bei mehreren gleichartigen Taten im gleichen Zeitraum ist zu prüfen, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliegt; liegt keiner vor, sind die Taten als selbständige bzw. tateinheitlich zusammentreffende Verbrechen zu behandeln und entsprechend zu würdigen (§73, §74 StGB).

4

Eine Rüge rein sachlicher Fehler der Beweiswürdigung ist im Revisionszug nur eingeschränkt zu prüfen; sie bleibt jedoch in der neuen Verhandlung als Vortrag und durch Beweisanträge geltend zu machen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 19. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Kreis[REDACTED] Franz [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

bei der Verhandlung: Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 19. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen drei vollendeter und wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) In der Sitzungsniederschrift ist nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses beurkundet:

„Auf allseitigen Antrag wurde die Öffentlichkeit wegen Gefahrdung der Sittlichkeit ausgeschlossen und der Sitzungssaal geräumt.“

Danach beanstandet der Angeklagte zwar zu Unrecht, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, Einwendungen gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit vorzubringen. Er hat den dahingehenden Antrag selbst mitgestellt (§ 33 StPO; BGH MDR 1951, 539 zu § 174 GVG). Er rügt aber mit Recht, dass „kein Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit verkündet“ worden ist. Nach § 172 GVG kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder einen Teil davon nur durch das Gericht ausgeschlossen werden (OGHSt 2, 113). Der Beschluss, der die Öffentlichkeit ausschließt, muss öffentlich verkündet werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 GVG). Dass diese Förmlichkeiten beobachtet worden sind, muss in der Sitzungsniederschrift beurkundet werden (§ 272 Nr. 5 StPO; RGSt 10, 92 f.; GA 38, 195). Daran fehlt es.

Der erwähnte Vermerk ergibt nicht zweifelsfrei, dass über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit ein Gerichtsbeschluss gefasst und durch den Vorsitzenden verkündet worden ist. Er lässt insbesondere nach dem Zusammenhang mit der Beurkundung der Räumung des Sitzungssaales, einer dem Vorsitzenden des Gerichts zufallenden Maßnahme (§ 176 GVG; RGSt 30, 104 f.), die Möglichkeit offen, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf einem Beschluss des Gerichts, sondern auf einer Anordnung des Vorsitzenden beruhte. Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung durch § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG vorgeschriebenen Förmlichkeit wird also durch die Sitzungsniederschrift nicht bewiesen. Somit steht fest, dass sie unterblieben ist (§ 274 StPO; RGSt 57, 26 f., 77, 186). Das Urteil ist danach auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind. Es muss daher aufgehoben werden (§ 338 Nr. 6 StPO).

2.) Ob die anderen Verfahrensrügen begründet oder überhaupt vorschriftsmäßig ausgeführt sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), kann auf sich beruhen. Soweit mangelnde Sachaufklärung durch unzulängliche Prüfung der Glaubwürdigkeit der betroffenen Kinder einerseits und des Leumunds des Angeklagten andererseits behauptet wird, ist in der neuen Verhandlung Gelegenheit zu geeigneten Beweisanträgen gegeben.

3.) Der Angeklagte kann dann auch seine Ausführungen zur Sachrüge vortragen, die im Wesentlichen nur die Beweiswürdigung des Tatrichters betreffen und im Revisionsrechtszug daher nicht beachtet werden können.

Die Strafkammer wird in der künftigen Verhandlung ferner zu prüfen haben, ob der Angeklagte außer im Fall 3 (Lutherhaus) auch in den Fällen 1 und 2 auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes (§ 73 StGB; BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167) oder kraft jeweils besonders gefassten Willensentschlusses (§ 74 StGB) gehandelt hat. Denn diese beiden Verfehlungen fallen in denselben Zeitraum, und es handelt sich jedenfalls bei zwei der betroffenen Kinder um dieselben Kinder (1 StR 688/53 vom 2. Februar 1954). Dagegen kann ein Fortsetzungszusammenhang jener Handlungen des Angeklagten mit den Fällen 3 und 4 nicht gegeben sein, da diese jeweils andere Kinder betreffen (RGSt 70, 243). Liegt in den Fällen 1 und 2 keine fortgesetzte Tat vor, so ist insoweit gegen die Annahme je einer in natürlichem Sinn einheitlichen Handlung nichts einzuwenden. Da jedoch, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, das Verhalten des Angeklagten dann in diesen Fällen dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt, so wäre er in dem Fall 1 wegen „drei“ und in dem Fall 2 wegen „vier tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern“ zu verurteilen (§ 73 StGB; BGHSt 1, 20). Nimmt die Strafkammer in den zur Verurteilung führenden Fällen wie bisher abweichend von dem Eröffnungsbeschluss keine fortgesetzte Tat, sondern selbständige Handlungen an, so wäre der Beschwerdeführer in den Fällen, in denen ein strafbares Verhalten des Angeklagten für nicht erwiesen angesehen wird (Fälle 1c) und nicht namentlich genannte Mädchen), freizusprechen (BGH NJW 1951, 411 Nr. 25; RGSt 57, 302).

Im Übrigen weist das Urteil keine sachlich-rechtlichen Fehler auf. Die Strafkammer hat zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen, insbesondere nicht darüber, ob der Angeklagte das Alter der Mädchen in jedem Falle gekannt hat. Ihr Standpunkt, dass es nach dem von ihr festgestellten Sachverhalt dessen nicht bedurfte, begegnet aber keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BGHSt 5, 143, 146). Die künftige Verhandlung bietet jedoch Gelegenheit zu ausdrücklichen Feststellungen.

PeetzBundesrichter Dr. SeibertDr. Hengsberger
HübnerDr. Haager
Revision: Urteil wegen Verletzung der Öffentlichkeit aufgehoben und zurückverwiesen — Themis